Parteien

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'''Definition:''' Parteien sind vereinigungen dren Zweck es ist, im Sinne bestimmter politischer Ziele an der Vertretung des Volkes im Parlament mitzuwirken.
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#redirect [[§ 21 GG]]
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[[§ 21 GG]] bestimmt die deutsche Demokratie als Parteiendemokratie.
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Parteien sind eine Schittstelle zwischen Staat und Gesellschaft, da sie einerseits eine verfassungsrechtliche Institution sind und andernseits an der Meinungsbildung des Volkes mitwirken sollen.
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Auch für Parteien gilt der Grundsatz der Freiheit und Gleichheit. Die Freiheit begründet beispielsweise das recht nicht von V-Männern unterwandert zu werden und bestimmte Ansprüche wie Wahlwerbespots, Stände und Plakate. Die Gleichheit verlangt, dass allen Parteien diese Freiheiten gleichermaßen gegeben sein müsen. Man kann also nicht einer Partei bespielsweise die Nutzung der Stadthalle gestattten und einer anderen nicht.
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Es gilt das Prinzip der streitbaren Demokratie d.h. Parteien können Verboten werden wenn sie verfassunngsfeindlich sind. Allerdings kann dies allein das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
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[[category: Stichworte des Öffentlichen Rechts]]
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Current revision as of 20:14, 1 November 2006

  1. redirect § 21 GG
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