§ 266 StGB

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Untreue

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.


Untreue (§ 266 StGB)


Deliktsart

Die Untreue ist ein Sonderdelikt, sie verlangt eine Vermögensbetreuungspflicht in der Person der Täters.


Rechtsgut

Der Tatbestand der Untreue schützt das Vermögen.


Tatbestandsvariante Missbrauch

Missbrauch ist gegeben, wenn der Täter die rechtliche Begugnis über fremdes Vermögen zu verfügen bzw einen anderen zu verpflichten in rechtlich bindender und schädigender Weise überschreitet.

Der Missbrauch muss eine Vermögensbetreuungspflicht verletzen.

Wer in Duldungs- oder Anscheinsvollmacht oder ohne Vertretungsmach handelt verwirklicht diese Variante nicht.


Tatbestandsvariante Treuebruch

a) Vermögensbetreuungspflicht

Das Tatbestandsmerkmal muss restriktiv angewendet werden. Die Pflicht muss eine Hauptpflicht und nicht nur eine Nebenpflicht sein. Auch muss die Tätigkeit Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen geben.

b) Tathandlung

Für die in einer Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht liegende Tathandlung kommt beim Treuebruchtatbestand nicht nur rechtgeschäftliches, sondern auch jedes tatsächliche Verhalten in Frage, das wiederum in einem positiven Tun wie in einem Unterlassen bestehen kann.


Vermögensschaden

Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens stimmt weitgehend mit dem des Betrugs überein.


Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB)

Rechtsgut

Die Norm schützt das Vermögen sowie den reibungslosen Ablauf des bargeldlosen Zahlungsverkerhs.

Rechtslücke

Beim Kreditkartenmissbrauch im Drei-Partner-System scheitert die Strafbarkeit wegen Untreue am Mangel an Vermögensbetreuungspflicht des Kartennutzers gegen die Kreditkartenfirma. Darum bedarf es des besonderen Tatbestandes. Die Strafbarkeit wegen Betrug scheitert am Mangel an Täuschung.


Zwei-Partner-System

Fraglich ist ob diese Konstellation den Tatbestand erfüllt.













Schema

I Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Missbrauchstatbestand

aa) Verfügung- oder Verpflichtungsbefugnis

bb) Missbrauch der Befugnis

cc) Vermögensbetreuungspflicht

dd) Vermögensschaden

b) Treuebruchstatbestand

aa) Vermögensbetreuungspflicht

bb) Verletzung der Pflicht

cc) Vermgögensschaden

II Rechtswidrigkeit

III Schuld

IV Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 266 StGB iVm § 263 StGB)

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