§ 266 StGB
From Ius
Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Untreue (§ 266 StGB)
Deliktsart
Die Untreue ist ein Sonderdelikt, sie verlangt eine Vermögensbetreuungspflicht in der Person der Täters.
Rechtsgut
Der Tatbestand der Untreue schützt das Vermögen.
Tatbestandsvariante Missbrauch
Missbrauch ist gegeben, wenn der Täter die rechtliche Begugnis über fremdes Vermögen zu verfügen bzw einen anderen zu verpflichten in rechtlich bindender und schädigender Weise überschreitet.
Der Missbrauch muss eine Vermögensbetreuungspflicht verletzen.
Wer in Duldungs- oder Anscheinsvollmacht oder ohne Vertretungsmach handelt verwirklicht diese Variante nicht.
Tatbestandsvariante Treuebruch
a) Vermögensbetreuungspflicht
Das Tatbestandsmerkmal muss restriktiv angewendet werden. Die Pflicht muss eine Hauptpflicht und nicht nur eine Nebenpflicht sein. Auch muss die Tätigkeit Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen geben.
b) Tathandlung
Für die in einer Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht liegende Tathandlung kommt beim Treuebruchtatbestand nicht nur rechtgeschäftliches, sondern auch jedes tatsächliche Verhalten in Frage, das wiederum in einem positiven Tun wie in einem Unterlassen bestehen kann.
Vermögensschaden
Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens stimmt weitgehend mit dem des Betrugs überein.
Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB)
Rechtsgut
Die Norm schützt das Vermögen sowie den reibungslosen Ablauf des bargeldlosen Zahlungsverkerhs.
Rechtslücke
Beim Kreditkartenmissbrauch im Drei-Partner-System scheitert die Strafbarkeit wegen Untreue am Mangel an Vermögensbetreuungspflicht des Kartennutzers gegen die Kreditkartenfirma. Darum bedarf es des besonderen Tatbestandes. Die Strafbarkeit wegen Betrug scheitert am Mangel an Täuschung.
Zwei-Partner-System
Fraglich ist ob diese Konstellation den Tatbestand erfüllt.
Schema
I Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Missbrauchstatbestand
aa) Verfügung- oder Verpflichtungsbefugnis
bb) Missbrauch der Befugnis
cc) Vermögensbetreuungspflicht
dd) Vermögensschaden
b) Treuebruchstatbestand
aa) Vermögensbetreuungspflicht
bb) Verletzung der Pflicht
cc) Vermgögensschaden
II Rechtswidrigkeit
III Schuld
IV Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 266 StGB iVm § 263 StGB)