§ 275 BGB

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Ausschluss der Leistungspflicht

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.



echte Unmöglichkeit

a) naturgesetzliche Unmöglichkeit

Naturgesetzliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Vertragsgegenstand nicht existiert oder nach Vertragsschluss zerstört wird.

Unmöglichkeit kann auch bei abergläubischen Verträgen vorliegen.

Unmöglichkeit kann durch Zweckerreichung ohne des Schuldner eintreten.

Unmöglichkeit kann durch den Zweckfortfall eintreten.

Die Zweckstörung allerdings ist unbeachtlich.

b) rechtliche Unmöglichkeit

rechtlichte Unmöglichkeit kann beispielsweise vorliegen, wenn der Schuldner zum Bau einens nicht genehmigungsfähigen Gebäudes oder zur Einfuhr verbotener Waren verpflichtet ist.

Etwas anders gilt aber für die Unmöglichkeit nach § 138 BGB und § 138 BGB.

c) Gattungsschulden

Bei Gattungsschulden kann Unmöglichkeit nur vorliegen, wenn die gesamte Gattung zerstört wurde und nur wenn noch nicht konkretisiert wurde.

d) Geldschulden

Für Geldschulden ist § 275 BGB nicht anwendbar. Hier gilt stattdessen die Insolvenzordnung.

e) teilweise Unmöglichkeit

Sind Teile der Leistung möglich, so bleibt die Leistungspflicht teilweise bestehen ("soweit").

Voraussetzung ist die Teilbarkeit der Leistung. Die Teilbarkeit ergibt sich aus Inhalt und Zweck des Vertrages sowie dem mutmaßlichen Parteiwillen.

f) zeitweilige Unmöglichkeit

Hier gilt § 275 I BGB lediglich analog.

Etwas anderes gilt für absolute oder relative Fixgeschäfte.

Allerdings steht die vorübergehende Unmöglichkeit der dauernden gleich, wenn durch sie die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und dem Schuler ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar ist.

g) Irrelevanz des Vertretenmüssens

Hier greift der römische Rechtsgrundsatz: "impossibilium nulla obligatio est"


praktische Unmöglichkeit

Praktische Unmöglichkeit liegt beispielsweise vor, wenn ein Ring bei der Übergabe im Meer versinkt.

Praktische Unmöglichkeit verlangt die Einrede.

Es muss ein grobes Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers vorliegen. Hier ist Im Einzelfall abzuwägen. Liegt ein Extremfall vor und wäre das Verlangen der leistung rechtsmissbräuchlich so ist idR praktische Unmöglichkeit gegeben. Dem Schuldner sind größere Anstrengungen zuzumuten, falls er die praktische Unmöglichkeit zu vertretn hat.

Bei Gattungsschulden ist die Anwendung der praktischen Unmöglichkeit nur zurückhaltend anzunehmen.

Die praktsiche Unmöglichkeit ist von der Äquivalenzstörung (§ 313 BGB) abzugrenzen.


persönliche Unmöglichkeit

Voraussetzung ist die persönliche Leistungspflicht des Schuldners. (Arbeits-, Diensverträge) Bei der Unzumutbarkeit anderer Leistungen greift lediglich § 313 BGB und § 242 BGB.

Eine Einrede des Schuldners ist notwendig.

Unzumutbarkeit ist bei Extremfällen gegeben und wenn das Verlangen der Leistung rechtsmissbräuchlich wäre. Dies kann unter Umständen bei bei Gewissensfragen gegeben sein. (Beispiels sind der Arzt, welcher an kriegsfördernden Medikamenten forschen soll oder der Postbote, welcher rechtsextreme Post ausliefern soll.


Rechtsfolge

Rechtsfolge ist der Ausschluss der Primärpflicht und der synalagmatischen Gegenleistungspflicht. Es können sekundäre Pflichten entstehen.

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