§ 140 BGB

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Umdeutung

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.


Voraussetzungen

  • Nichtigkeit
  • Enthalten eines wirksamen Rechtsgeschäfts
  • hypothetischer natürlicher Parteiwille

Der Umdeutung kann der Normzweck (Warnfunktion der Form) oder die Sittenwidrigkeit entgegenstehen.

Beispielsweise enthält eine nichtige außerordentliche Kündigung eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin.

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