Modus
From Ius
Art und Weise (§ § 266 BGB, § 267 BGB, § 268 BGB)
Gemäß § 266 BGB sind Teileistungen zurückweisbar. Besonderes gilt frelich für Verbraucherkredite oder die AGB.
Gemäß § 267 BGB können Leistungen auch durch Dritte erfüllt werden. Anderes gilt nach Vereinbarung, aus der Natur des Schuldverhältnisses (Malereiauftrag) oder dem Gesetz (Arbeitsvertrag). Gemäß § 268 BGB ...
Leistungsort (§ 269 BGB, § 270 BGB)
- Holschuld
Im Zweifel gilt nach § 269 BGB I die Holschuld. Die Pflicht des Schuldners beschränkt sich hier auf Bereitstellung und Benachrichtigung. Leistungs- und Erfolgsort fallen zusammen.
- Bringschuld
Auch hier fallen Leistungs- und Erfolgsort zusammen.
- Schickschuld
Leistungsort und Erfolgsort fallen auseinander. Gemäß § 269 BGB III ist die Schickschuld, nicht die Bringschuld gegeben.
Leistungszeit (§ 271 BGB, § 272 BGB)
- Fälligkeit
- Erfüllbarkeit
Im Zweifel treten Fälligkeit und Erfüllbarkeit sofot ein.