§ 78 GG
From Ius
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
Fallgruppen
- Zustimmung (Zustimmungsgesetze)
- keine Anrufung des Vermittlungsausschusses (Zustimmungsgesetze)
- kein Einspruch (Einspruchsgesetze)
- Einspruch zurückgenommen (Einspruchsgesetze)
- Überstimmung (Einspruchsgesetze)