Vertragsstrafe

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Funktion

Ein Strafversprechen kann als Druckmittel eine Päventivfunktion wahrnehmen oder als Gewährleistung eines Mindestersatzes eine Schadensersatzfunktion.


Systematische Stellung

Die Vertragsstrafe ist in § 339 BGB ff. in Anschluss an die Draufgabe normiert, da auch die Draufgabe ein Mittel zur Verstärkung des Vertrages ist. Funktional steht die Draufgabe in einem Zusammenhang mit der Leistungsstörung.


Struktur

§ 339 BGB ff. bezieht sich nur auf echte unselbstständige Strafversprechen, welche dadurch gekennzeichnet sind, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe vom Bestand der zu sichernden Hauptleistungspflicht abhängig ist. (Akzessorität der Vertragsstrafe) Ist die Hauptleistungspflicht nicht wirksam entstanden oder untergegangen so besteht kein Anspruch auf Vertragsstrafe.


Abgrenzung

a) unechtes Strafversprechen

Die Vertragsstrafe als echtes Strafversprechen ist vom selbstständigen unechten Strafversprechen abzugrenzen. Sie soll Druck ausüben um den Schuldner zu einen nicht geschuldeten Handeln zu veranlassen oder zu einem erlaubten Unterlassen. Ob diese Zulässig sind ist mir unklar.

b) Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen

Der Verzicht auf einen konkreten Schadensnachweis kann sich funktional mit der Vertragsstrafe überschneiden. Legitim ist eine solche Pauschalierung in den AGB mit Verbrauchern nur dann, wenn der Schadenersatz nicht unerwartet hoch ist und der Nachweis eines geringeren Schadens erlaubt. (§ 309 BGB Nr. 5)


Voraussetzungen

a) wirksames Strafversprechen

Ein wirksames Strafversprechen setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus, welche ausdrücklich oder konkludent (nicht nur fiktiv) geschlossen werden kann.

Vertragsstrafen können in AGBen vereinbart werden. Allerdings erklärt § 309 BGB Nr. 6 bestimmte Regelungen für unwirksam.

b) Verletzung der bestehenden gesicherten Hauptleistungspflicht

Die bestehende, gesicherte Hauptleistungspflicht muss verletzt sein. Erst mit Verzug ist die Strafe gemäß § 339 BGB 1 verwirkt. Dementsprechend muss die Verletzung auch vertreten sein.

c) Vertragstreue des Gläubigers

Hat der Gläubiger vertragswidrig gehandelt, so verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn er durch diesen Verstoß die Pflichtverletzung provoziert hat und dennoch die Vertragsstrafe einfordert.


Verhältnis um Erfüllungsanspruch

Die Vertragsstrafe kann sich auf die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung beziehen.

Bezieht sich die Vertragsstrafe auf Nichterfüllung so der Gläubiger gemäß § 340 BGB I 1 („statt der Erfüllung“) zwischen geltend machen von Vertragsstrafe oder Erfüllung entscheiden.

Bezieht sich die Vertragsstrafe auf nicht gehörige Erfüllung so kann der Gläubiger gemäß § 341 BGB I die Vertragsstrafe neben dem Erfüllungsanspruch geltend machen.


Verhältnis zum Schadensersatzanspruch

Der Gläubiger muss sich die Vertragsstrafe auf den Schadensersatz anrechnen lassen, wenn beide auf dasselbe Interesse gerichtet sind. Soll die Vertragsstrafe auf die Rechtzeitigkeit der Erfüllung gerichtet sein, so ist Schadensersatz für Verzögerung anzurechnen, nicht aber Schadensersatz statt der Leistung.


Höhe der Vertragsstrafe und richterliche Kontrolle

Die Höhe der Strafe richtet sich nach der Vereinbarung. Sie kann gemäß § 343 BGB richterlich kontrolliert werden. Sind mehrere Verstöße gegeben, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob einmal oder mehrere Male zu zahlen ist.

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