Schadensrecht

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Begriff

Die herrschende Meinung vertritt einen natürlichen Schadensbergiff, welcher jede unfreiwillige Einbuße an materielle und immaterielle Gütern umfasst.

Bei der Feststellung des Schadens bedient man sich der Differenzhypothese. Maßgeblich ist ein Vergleich zwischen der bestehenden Güterelage und der Güterlage, die ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Normativer Ansatzpunkt der Hypothes ist § 249 BGB I, welcher den Grundsatz der Naturalresititution formuliert.

Der natürliche Schadensbegriff kann normativen Korrekturen unterliegen. Ob der Unterhalt für ein unerwünschtes Kind einen Schaden darstellt ist beispielsweise umstritten.


Funktion

Die Funktionen des Schadensrecht sind der materielle Ausgleich und die verhaltenssteuernde Prävention. Für das Schmerzensgeld werden darüber hinaus auch die Genugtuung relevant.


Grundsatz der Totalreparation

Der Schädiger hat den gesamten ihm zurechenbaren Schaden auszugleichen. Entscheidendes Kriterium ist also das Maß des Schadens, nicht des Verschuldens. Nach einer Mindermeinung kann dies aber gegen das verfassungsgemäße Übermaßverbot verstoßen.

Daraus folgt aber auch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Der Geschädigte soll nicht besser gestellt werden als zuvor.


kollektiver Systeme des Schadensausgleichs

Die Normen des BGB werden in der Praxis von den vielfältigen Mechanismen der kollektiven Sicherung und Schadensausgleichs überlagert. Oft stehen sich statt des Geshädigten und des Schädigers Versicherungen vor Gericht gegenüber.


Arten

a) materieller und immaterieller Schaden

Bei Naturalsresttutionen hat die Unterscheidung keine relevanz, die Heilungskosten einer Körperverletzung müssen gezahlt, die Ehrverletzung widerrufen werden.

Eine zentrale Bedeutung hat die Unterscheidung sobald es um Schadensersatz in Geld geht. Materielle Schäden müssen stets finanziel ausgeglichen werden, immaterielle Schäden gemäß § 253 BGB I nur, wenn es das Gesetz bestimmt. Affektionsinteresse ist beispielsweise nicht geschützt. Entscheidend ist, ob der Schaden in Geld messbar ist etwa durch einen Markt ode die Verkehrsauffassung.

b) positives und negatives Interesse

Die Befriedigung des negativen Interesse bzw. Vertrauensinteresse stellt den Geschädigten, wie er ohne Geschäftschluss gestanden hätte.

Die Befriedigung des positiven Interesse bzw. Erfüllungsinteresse stellt den Geschädigten, wie er bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages gestanden hätte.

Bei Schadensersatz statt der Leistung geht es um das positive Interesse.

Bei Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB geht es um das negative Interesse. Das BGB gewährt auch in einigen weiteren Fällen die Befriedigung des negativen Interesses, insbesondere in § 122 BGB und § 179 BGB II. Da das negative Interesse wesentlich höher als das positive Interesse sein kann, wird in dieses Fällen ersteres durch letzteres begrenzt.


Berechnung

a) Differenztheorie

Nach der Differenztheorie erlischt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers. Der Schadensersatz benisst sich aus der Differenz von primärer Leistungspflicht und dem Wert der Gegenleistungspflicht.

b) Surrogationstheorie

Nach der Surrogationstheorie bleibt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers bestehen. Durch Aufrechnung werden Schadensersatz und Gegenleistung ausgeglichen.

c) Vorrang der Differenztheorie

In der Praxis genießt die Differenztheorie vorrang. Einen Unterschied im Ergebnis erzielen beide Theorien nur bei Tauschverträgen.

d) Wahlrecht des Gläubigers

Der Gläubiger darf die Berechnungsmethode frei wählen.


Haftung

Der Schuldner haftet nach dem Grundsatz der unbeschränkten Vermögenshaftung. ger hat das volle Wahlrecht.

In den Fällen der Unmöglichkeit scheint der Surrogationstheorie § 326 BGB I 1 entgegenzustehen. Dieser schließt jedoch lediglich ein Müssen der Gegenleistung aus, nicht das Dürfen.

In den Fälle der Verzögerung der Leistung scheint der Surrogationstheorie § 281 BGB IV entgegenszustehen. Dieser schließt jedoch lediglich das Müssen der Gegenleistung aus, nicht das Dürfen.

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