Bestechungsdelikte
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Bestechungsdelikte
Rechtsgut
Das geschützte Gut der Norm ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Unbestechlichkeit von Trägern staatlicher Funktionen und damit zugleich in die Sachlichkeit staatlichen Handelns.
Systematik
Täter der §§ 331, 332 StGB ist der Amtsträger als Vorteilsnehmer, bestraft wird also die passive Bestechung. § 332 StGB stellt eine Qualifikation dar.
Täter der §§ 333, 334 StGB ist der Täter als Vorteilsgeber, bestraft wird also die aktive Bestechung. § 334 StGB stellt eine Qualifikation dar.
Vorteil
Unter einem Vorteil ist jede Leistung materieller oder immaterieller Art zu verstehen, auf die der Amtsträger oder Dritte keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv messbar verbessern. Dies gilt anbetracht des Rechtsguts nicht für sozialadäquate Vorteilszuwendungen.
Diensthandlung und Dienstausübung
Eine Diensthandlung - die auch in einem Unterlassen bestehen kann - liegt dann vor, wenn die Handlung zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird.
Mit der Dienstausübung ist die dienstliche Tätigkeit im allgemeinen gemeint, ohne dass auf eine konkretisierte Diensthandlung ankommt.
Unrechtsvereinbarung
Zwischen der Tatbestandshandlung des Forderns bzw Anbietens eines Vorteils und der Amtshandlung uss ein Beziehungsverhältnis bestehen dergestalt, dass der Vorteil dem Amtsträger als Gegenleistung für die Dienstausübung bzw für eine Diensthandlung oder richterliche Handlung zufließen soll.
Behördliche Genehmigung
Für den Fall nicht geforderter Vorteile und für den von § 331 I StGB erfassten Bereich kommt als Rechtfertigungsgrund doe behördliche Genehmigung in Betracht.