§ 164 BGB
From Ius
Wirkung der Erklärung des Vertreters
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
Zweck
Es kann notwenig sein, dass jemand für einen anderen rechtsgeschäftlich handelt. Diese Notwendigkeit kann sich aus tatsächlichen Gründen wie Abwesenheit, Unkenntnis oder Aufwand ergeben oder aus rechtlichen Gründen wie der Geschäftsunfähigkeit.
Zulässigkeit
Grundsätzlich ist bei allen Willenserklärungen eine Stellvertretung möglich. Für höchstpersönliche Geschäfte (Eheschluss, Testamenerrichtung) sieht das Gesetz etwas anderes vor. Auch durch Rechtsgeschäft kann Stellvertretung ausgeschlossen werden, dies ist die sog. gewillkürte Höchstpersönlichkeit.
Voraussetzungen
- eigene Willenserklärung (Abgrenzung zum Boten)
- Vertretungsmacht
- Offenkundigkeit
- Gebrauch der Vertretungsmacht
Vertretungsmacht
Vertretungsmacht kann durch Rechtsgeschäft übertragen werden. Dies ist die Vollmacht.
Die Vertretungsmacht kann durch Gesetz gegeben sein. (Eltern für ihre Kinder nach § 1629 BGB I, Vormund für Mündel nach § 1793 BGB und Betreuer für Betreute nach § 1902 BGB).
Auch ein Vereinsvorstand kann die Stellung eines gesetzlichen Vertreters einnehmen obwohl er ein Organ ist. Die Normen werden hier analog angewandt.
Offenkundigkeit:
Aus den Interessen des Dritten ergibt sich die Erfordernis der Offenkundigkeit. Die Stellvertretung muss ausdrücklich oder den Umständen (unternehmerisches Handeln) nach erkennbar sein, weil der Dritte ein Recht auf die Kenntnis seines Geschäftspartners hat. (Er könnte ja unvermögend oder arm sein.) Allerdings ist die Offenkundigkeit der der Vertretung an sich hinreichend, nicht notwendig die Person des Vertretenen. Ist die Offenkundigkeit nicht gegeben, so ist der Vertreter der Geschäftspartner. Dies entspricht dem Regelfall der normativen Auslegung. Auch folgt daraus: Falls der Vetreter sich verspricht und sagt er handelt im eigenen Namen so ist dies zwar ein Erklärungsirrtum aber trotzdem nicht anfechtbar.
Ausnahmen der Offenkundigkeit sind umstritten. Möglicherweise sind sie bei Geschäften des täglichen Lebens gegeben, da der Dritte nicht schutzwürdig ist.
Wirkung
Obwohl ein Vertreter handelt, treffen die Rechtsfolgen den Vertretenen, wie wenn dieser rechtsgeschäftlich gehandelt hätte.
Das Handeln des Vertreters ist aber nur innerhalb der Vertretungsmacht für den Vertretenen bindend. Begeht der Vertreter einen Erklärungsirrum und überschreitet somit seine Vertretungsmacht (Er sagt 2100 € statt 1200 €.) so ist der Vertretende nicht gebunden.
Der Zugang einer Willenserklärung erfolgt in dem Augebnlick, da sie einem Vertreter gegenüber erklärt wird.
Beim Empfang einer Willenserklärung ist bei einem Vertreter als Empfängerhorizont sein eigener Horizont maßgeblich.
Hat der Vertreter einen Fehler nach §§ 119, 120 BGB getan so kann nur er anfechten wenn der Irrtum bei ihm liegt (?). Anders: Der Vetretene ist an den Irrtum seines Vertreters gebunden. Da die Rechtsfolgen ihn betreffen, kann ist er anfechtungsberechtigt.
Nach dem Grundsatz der Wissenszurechnung ist der Vertretende an seinen Vertreter gebunden wenn es auf das Kennen oder Kennenmüssens eines Umstandes ankommt.
Von der Vertretungsmacht muss im konkreten Fall auch Gebrauch gemacht werden. Dies ist im Regelfall gegeben. Allerdings kann der Vertreter explizit ohne Vertretungsmacht auftreten um das Rechtsgeschäft von der Genehmigung des Vertretenen abbhängig zu machen.
Dem Vertreter fallen keine Rechtsfolgen zu. Allerdings: Unter bestimmten Umständen ist der Vertreter selbst zu Schadensersatz aus culpa in contrahendo(?) gebunden nach § 280 BGB I, § 241 BGB II und § 311 BGB III. Dies gilt, wenn ihm eine besondere Vertrauenstellung zukommt. (Ein Gebrauchwagenhändler ist aufgrund seiner Sachkenntnis an sein Angaben gegen den Käufer gebunden auch wenn er im Namen eines Anderen handelt.) Gleiches gilt wenn verabredet ist dass die Vertretung allein formal gilt, also der Vertreter die Vertragleistungen selber erbringen und den Vertragsnutzen ernten soll.
Arten
Neben der aktiven Stellvertretung nach gibt es die passive Stellvertretung nach (Empfangsverstretung).
Abgrenzungen
Vertretung bei Tathandlung
Tathandlungen iSv Realakten können nicht durch einen Vertreter erfolgen, da sie kein rechtsgeschäftliches Handeln sind. (Meister schickt Gesellen zur Arbeit, dieser stellt einen Schaden an.)
Abschlussvermittlung
Wer den Abschluss eines Rechtsgeschäfts nur vermittelt, ist kein Vertreter, weil er zwar am Zustandekommen des Geschäfts beteiligt ist, selbst aber keine Willenserklärung abgibt.
mittelbare Stellvertretung
Die verdeckte/indirekte/stille Stelvertretung ist ein Rechtsgeschäft im eigenen und nicht im fremden Namen auch wenn sie im Auftrag (Innenverhältnis) geschieht. Gebunden ist also der Vertreter. Erwähensert ist hier die Kommisiion nach § 383 HGB.
Botenschaft
Der Bote überbringt eine Willenserklärung lediglich anstatt sie selber zu bewirken.
Entscheidend für die Frage ob Stellvertretung oder Botenschaft vorliegt ist der Empfängerhorizont.
Handeln unter fremden Namen
Ein Handeln unter fremden Namen ist kein Handeln in fremden Namen.
Es kann ein Eigengeschäft des Handelnden gegeben sein. (A schließt unter falschen namen mit Hotelier H einen Vertrag. Dieser Vertrag ist gegen A wirksam da dies dem Interesse des H entspricht.)
Wenn der arme A unter dem Namen des reichen B auf Kredit bei C kauft so entsteht zum Schutze von B und C kein Vertrag. Da die Interessenlage mit der Handlung ohne Vertretungsmacht übereinstimmt, sind ihre Regeln analog anzuwenden.