Staatsfunktionen
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Gesetzgebung
Verfahren
Vorverfahren und Initiative § 76 GG
- Referentenentwurf
- Gesetztesinitiative (I)
Bundesrat, Bundesregierung und die Mitte des Bundestages (Fraktionsstärke) haben Initiativrecht.
- evtl. Zuleitungen (II,III)
Initiativen des Bundesrates müssen der Bundesregierung zugeleitet werden. Diese hat eine Äußerungspflicht.
Initiativen des Bundestages bedürfen keiner Zuleitung.
Initiativen der Bundesregierung müssen dem Bundesrat zugeleitet werden. Dieser hat ein Äußerungsrecht.
Hauptverfahren und Beschluss § 77 GG, § 78 GG
- Lesungen
Der Gesetzesvorschlag wird nach den Regeln der GOBT in den zuständigen Auschüssen und im Plenum in drei Lesungen beraten.
1. Lesung: Die Fraktionen geben allgemeine Stellungnahmen ab und verweisen die Gesetzesvorlage an die zuständigen Ausschüsse. Dort wird das Gesetz beraten und Änderungen oder Ergänzungen vorgeschlagen.
2. Lesung: Im Plenum wird das Gesetz erneut beraten. Jeder Abgeordneter darf Änderungswünsche vorbringen. Es wird abgestimmt.
3. Lesung: Nach einer letzten Beratung folt die Schlussabstimmung. Diese Lesung kann mit der zweiten zusammengefasst werden.
Verstöße gegen die GOBT haben nicht die Nichtigkeit des Gesetztes zur Folge. Es sei denn ihre Regelungen leiten sich direkt aus dem Grundgesetz ab.
- Befassung de Bundesrates (II, III)
- Zustandekommen
Abschlussverfahren § 82 GG
- Ausfertigung
- Verkündung
- Inkrafttreten
- Berichtigung
Bei redaktionellen Fehlern erfolgt die Berichtigung durch ein besonderes Verfahren im Bundestag, bei Rechtsfehlern durch das Bundesverfassungsgericht.
Rechtsverordnung (§ 80 GG)
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
Bedeutung
Die Rechtsverordnung dient der zeitlichen und sachlichen Entlastung des Parlaments, welches nicht sämtliche Details regeln kann. Zugleich dient die Verordnung der Berücksichtigung lokaler Besonderheiten.)
Voraussetzungen
Rechtsverordnungen bedürfen nach § 80 GG einer gesetzlichen Grundlage welche Inhalt, Form und Ausmaß definiert. Diese Bedingung ergibt sich aus der Vermischung der Gewalten durch die Rechtsverordung, welche formell Gesetz ist ohne legislativ unmittelbar legitimiert zu sein. Die Übertragung an Kompetenzen von der Legislative an die Exekutive in Form von Blankovollmachten sind also nicht möglich. Es ist nicht eine gößtmögliche sondern lediglich eine hinreichende Bestimmtheit notwendig. Adressaten der Ermächtigung sind die Landesregierungen und Bundesminister.
Insofern ist die Kompetenzordnung zwingend.
Die Formel über Inhalt, Form und Ausmaß wird durch das Verfassungsgericht wie folgt formuliert: "aus dem ermächtigenden Gesetz selbst hinreichend deutlich vorhersehbar" "in welchen Fällen und mit welcher Tendenz (Zweck) von der Ermächtigung gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die ... Verordnungen haben können" (BVerfGE 1,14,60 vgl. zB E 58, 257, 277)
Verwaltung
Kommune
Gemeinden
- Gemeinden ieS
- Städte
Gemeindeverbände
- Landkreise
- Zweckverbände (Sparkasse, Wasserverband)
Stadtkreis (kreisfreie Stadt als Mischform)
Juristische Personen des Öffentlichen Rechts
Körperschaften des Öffentlichen Rechts (Mitglieder)
Verbandsmäßig organisierte Personen, deren Mitglieder Beiträge zahlen
- Personalkörperschaften (Universitäten, Kammern)
- Gebietskörperschaften (Landkreise, Gemeinden, Länder, Bund)
Stiftungen des Öffentlichen Rechts (Begünstige)
(Stiftung preußischer Kulturbesitz)
Öffentlich-rechtlicher Vermögensbestand, der einem bestimmten gemeinnützigen Zweck gewidmet ist
Anstalten des Öffentlichen Rechts (Benutzer)
Zusammenfassung persönlicher und sachlicher Mittel zu einer Verwaltungseinrichtung mit Zweckbindung, deren Benutzung durch eine Anstaltsordnung geregelt ist und deren Benutzer Gebühren erstatten. (BfA, Rundfunk- & Fernsehanstalten)
Es gibt auch Anstalten des Öffentlichen Rechts welche keine juristischen Personen sind. (Strafanstalten, Schulen, Stellen, Institute, Beauftragte)
Vorschriften
Verwaltungsvorschriften (u.a. Richtlinien, Erlasse) sind kein Recht, da sie lediglich verwaltungsinterne Anweisungen ohne Außenwirkung darstellen. Sie Leiten das Ermessen oder deuten Gesetze.
Aufsicht
Arten
Rechtsaufsicht
Fachaufsicht (welche erstere vorraussetzt, Zweckmäßigkeitsaufsicht)
Dienstaufsicht
siehe BVerfG 12, 205 (In Sammlung)
Rechtssprechung
Gerichtsorganisation
Es ist fraglich welche Prinzipien der Gerichtsoranisation sich notwendig aus dem Rechtsstaatsgebot ableiten. Dies sind die fachlich gegliederte Gerichtsbarkeit und das Recht auf einen gesetzlichen (vorherbestimmten) Richter.
Gleiches fragt sich für das Gerichtsverfahren. Hier legt die Verfassung das Recht auf Gehör fest, welche eine Informationspflicht des Gerichtes impliziert. Zudem leiten sich aus dem Rechtsstaatsgebot die Unschuldsvermutung und die Fairness im Verfahren ab. Das Recht auf wirksame Verteidigung kann mit der Notwendigkeit der effektiven Strafverfolgung kollidieren.
Gerichtsbarkeit
An höchster Stelle der Gerichtsbarkeit steht das Bundesverfassungsgericht und die Landesverfassungsgerichte (u.a. Dessau)
§ 95 GG sieht vor, dass es 5 Gerichtsbarkeiten gibt. Sie sind im gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vertreten, um die Einheitlichkeit des Rechts zu wahren. Hinzu kommt die internationale Gerichtsbarkeit.
Die deutsche Gerichtsbarkeit gilt auch für Ausländer im Innland.
Die Gerichtsbarkeiten können vermischt werden, beispielsweise gibt es im Strafprozess die selten genutzte Möglichkeit zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Die Ordenliche Gerichtsbarkeit gliedert sich in die Strafgerichtsbarkeit und in die Zivilgerichtsbarkeit. Unter dem Bundesgerichtshof (Karlsruhe) stehen das Bundespatengericht, das Oberlandesgericht (in Berlin das Kammergericht), das Landgericht und das Amtsgericht. Es wird zwischen der kontradiktorischen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit unteschieden, letztere wirkt wie eine Behörde die Eintragung in Register u.ä. Es gilt die ZPO, die StPO, das GVG und die FGG.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Unter dem Bundersverwaltungsgericht (Leipzig) steht das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und das Verwaltungsgericht. Es gilt die VwGO.
Finanzgerichtsbarkeit
Unter dem Bundesfinanzhof (München) steht das Finanzgericht. Es gilt die FGO.
Arbeitsgerichtsbarkeit
Unter dem Bundesarbeitsgericht (Erfurt) steht das Landesarbeitsgericht und das Arbeitsgericht. Es gilt X.
Sozialgerichtsbarkeit
Unter dem Bundessozialgericht (Kassel) steht das Landessozialgericht und das Sozialgericht. Es galt die SEG, heute ein Buch des SGBs. Bislang war sie v.a. für Rentenfragen zuständig. Inzwischen?
Internationale Gerichtsbarkeit
Der Europäische Gerichtshof (Luxemburg) ist der Gerichtshof der EU.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Straßburg) ist der Gerichtshof des Europarates.
Der Internationale Gerichtshof (Den Haag)ist ein Gerichtshof der UNO.
Der Internationale Strafgerichtshof (Den Haag) ist ein Gerichtshof der UNO.
Kriegsverbrechertribunale sind ad-hoc-Gerichte der UNO für spezielle Vorfälle.
Finanzwesen
Finanzverfassung
Grundsatz
In § 104a GG ist der Grundsatz der gesonderten Ausgabentragung festgeschrieben. Die Ausgaben folgen den Aufgaben.
Dies gilt nicht für die Bundesauftragsverwaltung (II), für Leistungsgesetze des Bundes (III), für Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen des Bundes an die Länder (IV).
Steuerhoheit § 106 GG
Finanzausgleich § 107 GG
- Vertikale Zuordnung
Aufteilung von Steuern zwischen Bund und Ländern
- Primäre Horizontale Zuordnung
Aufteilung der Steuern zwischen den Ländern
- Sekundäre Horizontale Zuordnung
Zuweisungen von Geldern unter den Ländern (entscheidende Verteilungskonflikte)
- Ergänzungszahlung durch Bund
Die Verteilung der Finanzen findet unter Abwägung zwischen dem Nivellierungsverbot und Gleichbehandlungsgrundsatz wie dem Ziel der Angleichung der Lebensverhältnisse statt.
Abgabe
Definition: Eine Abgabe ist eine hoheitlich auferlegte Zahlungspflicht.
Steuer
Eine Steuer ist eine Abgabe, welche zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes ohne Gegenleistung von jedem erhoben wird, auf den der Tatbestand des Steuergesetzes zutrifft.
Nur die Steuern sind in der Finanzverfassung geregelt.
Gebühr
Eine Gebühr ist eine Abgabe, welche als Gegenleistung für konkrete staatliche Leistungen verlangt wird.
Beitrag
Ein Beitrag ist eine Abgabe, welche auf die bloße Möglichkeit einen Vorteil in Anspruch zu nehmen erhoben wird.
Sonderabgabe
Eine Sonderabgabe ist eine Abgabe, welche nich zur Deckung des Finanzbedarfs und nicht Allgemein sowie ohne Gegenleistung erhoben wird. Es Besteht die Gefahr der Umgehung der föderalen Finanzverfassung.