Handlung

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Definition

Eine Handlung ist ein menschliches willensgetragenes Verhalten.


Abgrenzung

  • Naturereignisse
  • Handlungen juristischer Personen und Tieren

In diesen Fällen ist kein menschliches Handeln gegeben.

  • Hypnose, Schlaf und Bewusstlosigkeit
  • äußere Gewalt (vis absoluta)

(ggs.: willensbeugende Gewalt/vis compulsiva; Mobbing)

  • Reflex, Schreckreaktion

(ggs.: beherrschbare Spontanreaktion, Affekt/Kurzschluss; Tätigkeit aus eingeübten Verhalten)

In diesen Fällen ist kein willensgetragenes Verhalten gegeben.


Kausale Handlungslehre

Eine Handlung ist jedes gewillkürtes äußerliches Verhalten. Die Ursache ist der auslösende Wille, die Wirkung der tatbestandliche Erfolg.

Probleme: Tätigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte, Versuch


Finale Handlungslehre

Eine Handlung ist jedes willensgetragene, zweckgerichtete Verhalten.

Ursache ist der gestaltete Wille, Wirkung eine bewusste vom Ziel her gelenkte Handlung.

Probleme: Fahrlässigkeitsdelikte, Unterlassungsdelikte


Soziale Handlungslehre

Nach dieser herrschenden Handlungslehre ist eine Handlung ein, vom menschlichen Willen beherrschtes und beherrschbares, sozialerhebliches Verhalten.


Abgrenzung der Handlungslehren

Beispiel: Eine Krankenschwester verabreicht ahnungslos eine tödliche Dosis.

Die kausale Lehre unterscheidet diese Handlung nicht von einer Tötungshandlung. Der Vorsatz wird erst in der Schuld geprüft.

Die finale Lehre sieht eine eigene Handlung vorliegen. Der Vorsatz wird bereits im Tatbestand geprüft.

Die soziale Lehre sieht ebenfalls eine eigene Handlung vorliegen. Der Vorsatz hat aber eine Doppelfunktion in Tatbestand und Schuld.

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