Allgemeines Schuldrecht

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Contents

Schuldverhältnis

Entstehung

   * Rechtsgeschäft 
   * Gesetz 

unerlaubte Handlung, ungerechtfertige Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag

   * Sonstiges 

cic, Drittschadensliquidation, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Haftung Dritter nach vertraglichen Grundsätzen, Vertrag zugunsten Dritter


Inhalt

Modus, Gegenstand, Rechenschaftspflichten, Verknüpfung, Aufwendungsersatz, Wegnahmerecht, Vertragsstrafe


Erlöschen

Erfüllung, Aufrechnung, Hinterlegung, Selbsthilfekauf, Erlass und negatives Schuldanerkenntnis


Störungen

Störungen des Schuldverhältnisses

   * Tatbestand 

Unmöglichkeit, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen, Störung der Geschäftsgrundlage, Kündigung aus wichtigem Grund, Gläubigerverzug

   * Rechtsfolge 

Schadensersatz (§ 280 BGB, § 286 BGB, § 281 BGB, § 282 BGB, § 283 BGB, § 311a BGB)

Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Herausgabe des Ersatzes

Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB I, § 324 BGB, § 326 BGB, § 326 BGB V, § 122 BGB analaog)


Schaden

Schadensrecht

Begriff

Die herrschende Meinung vertritt einen natürlichen Schadensbergiff, welcher jede unfreiwillige Einbuße an materielle und immaterielle Gütern umfasst.

Bei der Feststellung des Schadens bedient man sich der Differenzhypothese. Maßgeblich ist ein Vergleich zwischen der bestehenden Güterelage und der Güterlage, die ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Normativer Ansatzpunkt der Hypothes ist § 249 BGB I, welcher den Grundsatz der Naturalresititution formuliert.

Der natürliche Schadensbegriff kann normativen Korrekturen unterliegen. Ob der Unterhalt für ein unerwünschtes Kind einen Schaden darstellt ist beispielsweise umstritten.


Funktion

Die Funktionen des Schadensrecht sind der materielle Ausgleich und die verhaltenssteuernde Prävention. Für das Schmerzensgeld werden darüber hinaus auch die Genugtuung relevant.


Grundsatz der Totalreparation

Der Schädiger hat den gesamten ihm zurechenbaren Schaden auszugleichen. Entscheidendes Kriterium ist also das Maß des Schadens, nicht des Verschuldens. Nach einer Mindermeinung kann dies aber gegen das verfassungsgemäße Übermaßverbot verstoßen.

Daraus folgt aber auch das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Der Geschädigte soll nicht besser gestellt werden als zuvor.


kollektiver Systeme des Schadensausgleichs

Die Normen des BGB werden in der Praxis von den vielfältigen Mechanismen der kollektiven Sicherung und Schadensausgleichs überlagert. Oft stehen sich statt des Geshädigten und des Schädigers Versicherungen vor Gericht gegenüber.


Arten

a) materieller und immaterieller Schaden

Bei Naturalsresttutionen hat die Unterscheidung keine relevanz, die Heilungskosten einer Körperverletzung müssen gezahlt, die Ehrverletzung widerrufen werden.

Eine zentrale Bedeutung hat die Unterscheidung sobald es um Schadensersatz in Geld geht. Materielle Schäden müssen stets finanziel ausgeglichen werden, immaterielle Schäden gemäß § 253 BGB I nur, wenn es das Gesetz bestimmt. Affektionsinteresse ist beispielsweise nicht geschützt. Entscheidend ist, ob der Schaden in Geld messbar ist etwa durch einen Markt ode die Verkehrsauffassung.

b) positives und negatives Interesse

Die Befriedigung des negativen Interesse bzw. Vertrauensinteresse stellt den Geschädigten, wie er ohne Geschäftschluss gestanden hätte.

Die Befriedigung des positiven Interesse bzw. Erfüllungsinteresse stellt den Geschädigten, wie er bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages gestanden hätte.

Bei Schadensersatz statt der Leistung geht es um das positive Interesse.

Bei Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß § 284 BGB geht es um das negative Interesse. Das BGB gewährt auch in einigen weiteren Fällen die Befriedigung des negativen Interesses, insbesondere in § 122 BGB und § 179 BGB II. Da das negative Interesse wesentlich höher als das positive Interesse sein kann, wird in dieses Fällen ersteres durch letzteres begrenzt.


Berechnung

a) Differenztheorie

Nach der Differenztheorie erlischt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers. Der Schadensersatz benisst sich aus der Differenz von primärer Leistungspflicht und dem Wert der Gegenleistungspflicht.

b) Surrogationstheorie

Nach der Surrogationstheorie bleibt die Gegenleistungspflicht des Gläubigers bestehen. Durch Aufrechnung werden Schadensersatz und Gegenleistung ausgeglichen.

c) Vorrang der Differenztheorie

In der Praxis genießt die Differenztheorie vorrang. Einen Unterschied im Ergebnis erzielen beide Theorien nur bei Tauschverträgen.

d) Wahlrecht des Gläubigers

Der Gläubiger darf die Berechnungsmethode frei wählen.


Haftung

Der Schuldner haftet nach dem Grundsatz der unbeschränkten Vermögenshaftung. ger hat das volle Wahlrecht.

In den Fällen der Unmöglichkeit scheint der Surrogationstheorie § 326 BGB I 1 entgegenzustehen. Dieser schließt jedoch lediglich ein Müssen der Gegenleistung aus, nicht das Dürfen.

In den Fälle der Verzögerung der Leistung scheint der Surrogationstheorie § 281 BGB IV entgegenszustehen. Dieser schließt jedoch lediglich das Müssen der Gegenleistung aus, nicht das Dürfen.


Verursachung und Zurechnung

Allgemeines

Nur solcher Schaden ist ersatzfähig, welcher in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Verhalten des Schädigers steht. Der naturwissenschaftliche Begriff der Kausalität bedarf einer einengeneden normativen Korrektur, der Zurechnung.


Gegenstand der Kausalität

a) haftungsbegründende Kausalität

Die haftungsberündene Kausalität betrifft den Zusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung.

b) haftungsausfüllende Kauslität

Die haftungsausfüllende Kausalität betrifft den Zusammenhang zwischen Rechtsgutveretzung und Schaden.

Bei Prüfung von Kausalität und Verschulden ist beides jeweils für sich zu betrachten.

c) Beispiel

Der Fahrer belädt seinen LKW unsachgemäß und verliert Ladung. Der folgende Fahrer versucht auszuweichen und stößt zum Schaden seines Autos gegen die Leitplanke.


Begriff der Kausalität

Die Kausalität wird grundsätzlich mittels der conditio-sine-qua-non-Formel der Äquivalenztheorie festgestellt. Versagt diese, wird entweder auf die entsprechenden Alternativen oder die Lehre der gesetzmäßigen Bedingung zurückgegriffen.


objektive Zurechung

Nach Looschelders ist eine Methode zur Prüfung der Zurechenbarkeit die Anwendung des Kriteriums der Adäquanz, welches nach seinem Urteil keine eigene Theorie der Kausalität begründet und auch nicht zu befirdigenden Ergebnissen führt.

Ansonsten sind dieselben Kriterien wie auch im Strafrecht anzuwenden. Bei der Prüfung des Schutzzwecks der Norm sind auch vertragliche Normen also insbesondere Parteivereinbarung, Vetragszweck und Treu und Glauben zu berücksichtigen.


hypothtische Kausalität

Im Privatrecht ist die Beachtlichkeit der Reserveursachen umstritten. Eine pauschale Lösung ist nicht möglich, es muss nach Sinn und Zweck der Ersatzpflicht differenziert werden.

a) Schadenslagen

In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Reserveursachen beachtlich sind, wenn sie dem geschädigten Menschen oder der geschädigten Sache im Zeitpunkt der Schädigung innegewohnt haben und innerhalb kurzer Zeit denselben Schaden hervorgerufen hätten.

Dies ist eine konsequente Anwenung der Differenzhypothese.

b) Ersatzpflicht eines Dritten

Reserveursachen können den Schädiger nicht entlasten, wenn die zur Ersatzpflicht eines Dritten geführt hätten, da dieser mangels tatsächlicher Kausalität ebenfalls zu keinem Ersatz verpflichtet wäre und der Geschädigte überhaupt keine Ansprüche hätte.

c) sonstige Fälle

Die Beurteilung der sonstigen Fälle ist umstritten.

Eine Ansicht meint, Reserveursachen müssten stets beachtet werden.

Die herrschende Meinung differenziert nach Objekt- und Folgeschäden. Bei Objektschäden seien Reseveursachen unbbeachtlich, da der Schadensverlauf abgeschlossen ist. Folgeschäden seien beachtlich, da der Schadensverlauf nicht abgeschlossen ist und die Berücksichtigung hypotjtischer Ereignisse unvermeidlich. (Das Auto des B erleidet durch A Totalschaden und wäre aber auch durch einen späteren Garagenbrand zerstört worden. Der Wertdes PKWs ist zu ersetzen nich aber Nutzungausfälle.)

d) rechtmäßiges Alternativverhalten

Fraglich ist, ob die Zurechenbarkeit ausgeschlossen ist, wenn der Schaden aufgrund eines anderen Geschehensablaufs auch bei Beachtung der verletzten Norm eingetreten wäre. Dies ist ein Spezialfall der hypothetischen Kausalität. Er ist in die Figur des Pflichwidrigkeitszusammenhanges oder des Schutzzwecks der Norm zu integrieren. mittelbare Kausalität


mittelbare Kausalität

Probleme der Zurechnung ergeben sich bei den Fallgruppen der mittelbaren Kausalität.

a) Schockfälle

Durch die Benachrichtigung vom Tod eines Angehörigen kann ein geschundheitsschädigender Schock eintreten. Ist dieser dem Totschläger zurechenbar? Diese Frage stellt sich im Privatrecht vor allem iVm § 823 BGB.

Die psychische Beeinträchtigung muss über den Normalfall eines Trauerfalls hinausgehen, da dieser im allgemeinen Lebensrisiko enthalten ist. Die Adäquanz ist idR ohne weiteres zu bejahen. Es muss in Betrachtung des Schuzzwecks der Norm ein naher Angehöriger oder en dem Unfall beiwohnender betroffen sein, die in nachvollziehbarer Reaktion getroffen sind.

b) selbstschädigendes Verhalten

Umstritten int die Zurechnung auch in Fällen, in denen der Schaden durch einen eigenen Willenentschluss des Geschädigten entseht, der durch ein Verhalten des Schädigers hervorgerufen wird.

Der Schädiger muss sich die Rechtsgutverletzung nur zurechnen lassen, wenn durch sein rechtswidriges Verhalten eine Situation entstanden ist, in welcher die Selbstgefährdung verhältnismäßig und geboten oder zumindest erwünscht war. Dies weicht von der strafrechtlichen Zurechnung ab.

Fraglich ist, ob das Berufsrisiko von Amtsträgern die Zurechung einschränkt. Es dürfen in jedem Falle keinen übermäßigen Gefahren auch für einen Amtsträger geschaffen werden.

Praktisch besonders relevant isnd Fälle der Nothilfe und Notwehr.

c) drittvermittelte Kausalität

Vergleichbare Probleme können sich auch stellen, wenn die Rechtsverletzung auf dem frei verntwortlichen Willensentschluss eines Dritten beruht. Entscheidend sit der Schutzzweck der Norm. (Grünstreifenfälle)


Vorteilszurechung

Der Geschädigte kann durch das schädigende Ereignis auch Vorteile erlangen. Es fragt sich, inwiefern diese bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen sind.

Dem Grundsatz des Bereicherungsverbotes nach müssten alle Vorteile eingerechnet werden. Die herrschende Meinung lehnt dies aber ab. Die einzelnen Kriterien der Anrechnung sind aber umstritten.

Nach der Rechtsprechung sind nur solche Vorteile anzurechenen, die kausal auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind. Da hier die Adäquanztheorie angewendet wird, muss also das schädigende Ereignis allgemein dazu geeignet sein, den Vorteil hervorzurufen. Nur zufällig verknüpfte Ereignisse bleiben außer Betracht.

Darüber hinaus muss die Berücksichtigung des Vorteils dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen. Der Vorteil muss also außer Betracht bleiben, wenn sich der Rechtsordnung entnehmen lässt, dass der Schädiger nicht begünsigt werden soll. So sollen beispielsweise die allgmeine Krankenversicherung oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht den Schädiger begünstigen.


ersatzberechtigte Personen

Grundsatz

Der Anspruch auf Schadensersatz setzt grundsätzlich voraus, dass der Geschädigte in seinen eigenen Rechtsgütern oder Rechten verlezt wurde. Dritte, die aufgrund der Verletzung des unmittelbar Geschädigten einen Vermögensschaden erleiden, müssen diesen grundsätzlich selbst tragen.


Ausnahmen

Dieser Grundsatz wird im Deliktsrecht an einigen Stellen durchbrochen.

a) Ersatz der Beerdigungskosten

Hier gilt § 844 BGB I iVm § 1968 BGB.

b) Ersatz des Unterhaltsschadens

Hier gilt § 844 BGB II.

c) Schadensersatz wegen entgangener Dienste

Hier gilt § 845 BGB.

d) Drittschadensliquidation

Hier gilt das Gewohnheitsrecht.


Abgrenzungen

Die Abrenzung zwischen mittelbar und unmittelbar Gechädigten hängt allein von der Frage ab, ob der Betreffende in seinen eigenen Rechtsgütern oder Rechten getroffen wurde. Ob der Schaden durch mittelbare oder unmittelbare Kommunikation hervorgerufen wurde ist irrelevant.

A verletzt B und ist ihm, aber nicht seinem Arbeitsgeber, zu Schadensersatz verpflichtet, es sei denn er wollte durch die Verletzung des Bs gerade den Betrieb des Arbeitgebers stören.


Art und Umfang

Grundsatz der Naturalrestitution

a) Allgemeines

Der Schuldner hat gemäß § 249 BGB des Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Diese Norm konstituiert das Prinzip der Totalreparation und das Prinzip der Naturalrestitution (Herstellungsgrundsatz).

Dies dient dem Zweck der Erfüllung des Erhaltungs- oder Integritätsinteresses. Dieses kann das Wertinteresse übersteigen, und zwar dann, wenn die für die Herstellung erforderliche Aufwand den Wert der beschädigten Sache übersteigt.

Ist die Naturalrestitution nicht ausreichend, so hat der Geschädigte gemäß § 251 BGB I 2. Alt. einen Anspruch auf Entschädigung in Geld. Umgekehrt muss er sich aufgrund des Bereicherungsverbotes einen Abzug "neu für alt" gefallen lassen, wenn der Wert der beschädigten Sache durch die Naturalrestitution erhöt wird.

b) Geld statt Naturalrestitution

In den praktisch wichtigen Fällen der Körperverletzung und Sachbeschädigung kann der Gläubiger gemäß § 249 BGB II statt der Herstellung durch den Schuldner Ersatz in Geld in Höhe des Integritätsinteresses (Reperatur- und Behanlungskosten, Verdienstausfall) verlangen. In allen anderen Fällen kann gemäß § 250 BGB der Gläubiger nur dann Geld verlangen, wenn eine Frist zur Herstellung verstrichen ist.

Fraglich ist, ob der Gläubiger das Geld zur Herstellung verwenden muss. Dies wird für Sachschäden bejaht und für Personenschäden verneint. Dies wird bei Sachschäden mit Blick auf das Bereicherungsverbot kritisiert, ist aber durch den tatsächlichen Vermögensschaden gerechtfertigt. Die Ansicht für die Personenschäden erklärt sich aus der Tatsache, das kein Vermögensschaden, sondern ein Nichtvermögenschaden besteht.


Der Anspruch auf Entschädigung in Geld

Der Anspruch auf Entschädigung in Geld ist in § 251 BGB geregelt.

Hier geht es nicht um die Kosten der Naturalrestitution, sondern um den Erdatz des Wert- oder Summeninteresses dh, der Differenz des ungeschädigten und des geschädigten Vermögens. Der Wert unvertretbarer Sachen wird nach dem Wiederbeschaffungswert vergleichbarer Sachen bestimmt, der Wert gebrauchter Sachen ist gegenüber dem Neuwert zu mindern.

a) Unmöglichkeit der Herstellung (§ 251 BGB I 1. Alt.)

Ist die Wiederherstellung eines schadensfreien Zustandes nicht möglich, da beispielsweise eine unvertretbare Sache völlig zerstört wurde, so ist Naturalrestitution nicht möglich. Der Geschädigte hat in diesen Fällen das Recht Entschädigung in Geld zu verlangen.

Lediglich das Wertinteresse kann verlangt werden. Nichtvermögensschäden werden nicht hier, sondern in § 253 BGB erfasst. Affektionsinteresse ist jedoch erfasst ,wenn sich ein Liebhabermarkt gebildet hat.

b) ungenügende Herstellung

Genügt die Herstellung nicht zur Entschädigung, so kann der Geschädigte ergänzend oder alternativ Geld verlangen. Erfasst werden hier Fälle, in welchem dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann oder ein Minderwert bestehen bleibt. (Auch ein repariertes Auto bleibt ein Unfallwagen.)

Die Abgrenzung zur Unmöglichkeit der Herstellung ist schwierig, aber praktisch irrelevant.

c) Herstellung mit unverhältnismäßigem Aufwand (§ 251 BGB II)

Der Schädiger hat ausnahmsweise das Recht, die Naturalrestitution zu verweigern und stattdessen das Wertinteresse in Geld zu ersetzen, wenn die Wiederherstellung unverhältnismäßig hoher Aufwendungen bedarf dh, idR die Reparaturkosten 30 % des Wertes der ungeschädigten Sache übersteigen.

Besondere Probleme der Bestimmung der Unverhältnismäßigkeit ergeben sich bei Tieren. Hier erlaubt § 252 BGB II 2 das die Behandlungskosten den Wert des Tieres erheblich übersteigen dürfen. Es ist im Einzelfall abzuwägen und auch die emotionale Bindung an das Tier zu berücksichtigen.

Bei Personenschäden ist § 251 BGB II nicht anwendbar, da der menschlichen Gesundheit kein ökonmischer Wert zugewiesen werden kann.


Entgangener Gewinn (§ 252 BGB)

§ 252 BGB 1 stellt klar, dass entgangener Gewinn ersatzfähig ist. Gemäß Satz 2 liegt der Beweis der Gefährlichkeit bei dem Geschädigten.


immaterieller Schaden

Immaterieller Schaden

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.



Allgemeines

Das BGB ist traditionell mit der Zubilligung von Ansprüchen auf Erstatz von immateriellen Schäden sehr zurückhaltend.

§ 253 BGB I bestimmt, dass nur in Fällen in welchen es durch Gesetz bestimmt ist, immaterieller Schaden ersetzt werden muss. § 253 BGB II bestimmt, dass in dem Fall, dass der Schädiger wegen Verletzung eines bestimmten Rechtsguts (Körper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung) Schadensersatz leisten muss, er darüber hinaus auch eine Entschädigung für den immateriellen Schaden leisten muss.


Voraussetzungen

a) haftungsbegründener Tatbstand

Aus der systematischen Stellung des § 253 BGB II folgt, dass diese keine eigenständige Anspruchsgrundlage ist. Die Norm erweitert lediglich einen bestehenden Erstatzanspruch.

b) Rechtsgutverletzung

Es müssen notwendig Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung verletzt sein.


Bemessung des Schmerzensgeldes

a) Funktion des Schmerzensgeldanspruchs

Die Bemessung der Höhe des Anspruchs orientiert sich an der Doppelfunktion des Schmerzensgeldes. Einerseits geht es klassisch um einen Ausgleich des immateriellen Schadens und anderseits geht es um Genugtuung. Es muss also bei der Zumessung alle Umstände des Einzelfalles mit berücksichtigt werden, ua auch der Grad des Verschuldens und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien.

Letztere Funktion wurde in der grundlegenden Entscheidung BGHZ 18, 149 (157 ff.) entwickelt.

b) Schmerzensgeld bei vollständiger Zerstörung der Persönlichkeit

In Fällen der vollständigen Zerstörung der Persönlichkeit, beispielsweise bei Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, argumentierte der BGH zunächst das die Funktionen des Ausgleichs und der Genugtuung obsolet seien. Dies wurde später unter Verweis auf den verfassungmäßigern Wert der Persönlichkeit zurüpcgewiesen.

c) Orientierung am Maß der objektiven Lebensbeeinträchtigung

Die obige Problematik gab der Literatur anlass auf die subjektiven Einbußen als Maßstab der Schmerzensgeldes zugunsten objektiver Kriterien zu verzichten


Entschädigung bei Persönlichkeitsverletzungen

Der Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens durch Persönlchkeitsverletzungen wurde durch den BGH auf Grundlage der § 1 GG und § 2 GG entwickelt und in der Entscheidung BGHZ 13, 334 (388) als sonstiges Rech iSd § 823 BGB anerkannt.

Voraussetzung ist allerdings eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Es wird diskutiert, ob auch eine Präventivfunktion bei Entschädigungen für Persönlichkeitsrechte wirksam ist. Oft wird insbesondere bei Verletzung dieser Rechte durch Massenmedien besonders hohe Summen zugesprochen die den Schaden weit übersteigen und auch höher liegen als bei Schwerstgeschädigten.


Mitverantwortlichkeit des Geschädigten

Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.


(404-410)


Gleichbehandlungsgrundsatz

Eine erste Entscheidung der Norm betrifft die Gleichbehandlung der Verantwortung von Schädiger und Geschädigten. Denn auch für den Geschädigten wir die Verantwortung nicht lediglich an der Verursachung festgemacht sondern am Verschulden. Im einzelnen ist dieser Grundsatz jedoch durchbrocen.


Qutotenteilungsprinzip

Eine zweite Entscheidung der Norm betrifft die Aufteilung des Schadens. Es gilt nicht das Alles-oder-Nichts-Prinzip sondern Maßstab ist der jeweilige Grad des Verschuldens.


Grundgedanke des Mitverschuldens

Eine Ansicht leitet das Prinzip des Mitverschuldens aus dem Grundsatz des Treu und Glauben ab. Hiergegen ist einzuwenden, dass die Ausrichtung der SChadenszuteilung am Billigkeitsprinzip notwendig unscharf ist.

Eine andere Ansicht meint, dass hier der Grundsatz der Verantwortlichkeit für das eigene Handeln zum tragen kommt.


Bezugspunkt des Verschuldens

Das Verschulden des Schädigers setzt idR ein rechtswidriges Verhalten voraus. Dies ist aber für den Geschädigten problematisch, da ein selbstschädigendes Verhalten nicht strafbar ist.

Eine Ansicht sieht ein "Verschulden gegen sich selbst gegeben, wenn eine Sorgfalt missachtet wird, die ein ordentlcher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwende pflegt.

Eine andere Ansicht möchte dieses Kriterium einschränken und nur dann ein Verschulden als gegeben sehen, wenn die Vermeidung des Schadens in den Verantwortungsbereich des Geschädigten fällt. Maßstab der Verantwortlichkeit ist für diese Asicht (Looschelders) die Obliegentheit dh, Voraussetzung des Verschuldens ist die obliegenheitswidrigkeit.

(Rettet A ein Kind aus den Flammen und verletzt sich, so kann der Brandstifter nicht auf ein Verschulden verweisen.)


Anwendungsbereich

Gelten keine Sondervorschrifen, so gilt die Norm für alle Schadensersatzansprüche.


Voraussetzungen

Der allgemeine Tatbestand des Absatzes I wird durch den klarstellenden besonderen Absatz II 1 ergänzt.

a) Mitverursachung eines eigenen Schadens

Der Schaden der durch einen anderen haftungsbegründend verursacht wurde, muss durch den gGeschädigen zurechenbar mitverursacht worden sein.

b) Obliegenheitsverletzung

Es muss eine Obliegenheit verletzt werden. Welche Obliegenheiten des Geschädigten treffen, ist durch Abwägung der Interesses dh, des Interesses des Schädigers an sachgerechter Begrenzung des Haftungsrisikos und des Interesses des Geschädigten an einer durch Obliegenheiten nicht zu sehr eingeschränkten Handlungsfreiheit.

c) Verschulden

Das Verhalten des Geschädigten muss schuldhaft sein. Es ist § 276 BGB analog anzuenden. Mitverschulden setzt Zurechungsfähigeit voraus § 827 BGB und § 828 BGB gelten entsprechend.

d) Gefährdungshaftung des Geschädigten

Auch wenn kein schuldhaftes oliegenheitswidriges Verhalten vorliegt, kann der Schaden in den (Mit)Verantwortungsbereich des Geschädigten fallen, denn alle Gefährdungshaftngstatbestände welche für den Schädiger gelten, gelten analog auch für den Geschädigten.

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