§ 254 BGB

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Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.


(404-410)


Gleichbehandlungsgrundsatz

Eine erste Entscheidung der Norm betrifft die Gleichbehandlung der Verantwortung von Schädiger und Geschädigten. Denn auch für den Geschädigten wir die Verantwortung nicht lediglich an der Verursachung festgemacht sondern am Verschulden. Im einzelnen ist dieser Grundsatz jedoch durchbrocen.


Qutotenteilungsprinzip

Eine zweite Entscheidung der Norm betrifft die Aufteilung des Schadens. Es gilt nicht das Alles-oder-Nichts-Prinzip sondern Maßstab ist der jeweilige Grad des Verschuldens.


Grundgedanke des Mitverschuldens

Eine Ansicht leitet das Prinzip des Mitverschuldens aus dem Grundsatz des Treu und Glauben ab. Hiergegen ist einzuwenden, dass die Ausrichtung der SChadenszuteilung am Billigkeitsprinzip notwendig unscharf ist.

Eine andere Ansicht meint, dass hier der Grundsatz der Verantwortlichkeit für das eigene Handeln zum tragen kommt.


Bezugspunkt des Verschuldens

Das Verschulden des Schädigers setzt idR ein rechtswidriges Verhalten voraus. Dies ist aber für den Geschädigten problematisch, da ein selbstschädigendes Verhalten nicht strafbar ist.

Eine Ansicht sieht ein "Verschulden gegen sich selbst gegeben, wenn eine Sorgfalt missachtet wird, die ein ordentlcher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwende pflegt.

Eine andere Ansicht möchte dieses Kriterium einschränken und nur dann ein Verschulden als gegeben sehen, wenn die Vermeidung des Schadens in den Verantwortungsbereich des Geschädigten fällt. Maßstab der Verantwortlichkeit ist für diese Asicht (Looschelders) die Obliegentheit dh, Voraussetzung des Verschuldens ist die obliegenheitswidrigkeit.

(Rettet A ein Kind aus den Flammen und verletzt sich, so kann der Brandstifter nicht auf ein Verschulden verweisen.)


Anwendungsbereich

Gelten keine Sondervorschrifen, so gilt die Norm für alle Schadensersatzansprüche.


Voraussetzungen

Der allgemeine Tatbestand des Absatzes I wird durch den klarstellenden besonderen Absatz II 1 ergänzt.

a) Mitverursachung eines eigenen Schadens

Der Schaden der durch einen anderen haftungsbegründend verursacht wurde, muss durch den gGeschädigen zurechenbar mitverursacht worden sein.

b) Obliegenheitsverletzung

Es muss eine Obliegenheit verletzt werden. Welche Obliegenheiten des Geschädigten treffen, ist durch Abwägung der Interesses dh, des Interesses des Schädigers an sachgerechter Begrenzung des Haftungsrisikos und des Interesses des Geschädigten an einer durch Obliegenheiten nicht zu sehr eingeschränkten Handlungsfreiheit.

c) Verschulden

Das Verhalten des Geschädigten muss schuldhaft sein. Es ist § 276 BGB analog anzuenden. Mitverschulden setzt Zurechungsfähigeit voraus § 827 BGB und § 828 BGB gelten entsprechend.

d) Gefährdungshaftung des Geschädigten

Auch wenn kein schuldhaftes oliegenheitswidriges Verhalten vorliegt, kann der Schaden in den (Mit)Verantwortungsbereich des Geschädigten fallen, denn alle Gefährdungshaftngstatbestände welche für den Schädiger gelten, gelten analog auch für den Geschädigten.

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