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Art und Weise§ 266 BGB, § 267 BGB, § 268 BGB)

Gemäß § 266 BGB sind Teileistungen zurückweisbar. Besonderes gilt frelich für Verbraucherkredite oder die AGB.

Gemäß § 267 BGB können Leistungen auch durch Dritte erfüllt werden. Anderes gilt nach Vereinbarung, aus der Natur des Schuldverhältnisses (Malereiauftrag) oder dem Gesetz (Arbeitsvertrag). Gemäß § 268 BGB ...


Leistungsort (§ 269 BGB, § 270 BGB)

  • Holschuld

Im Zweifel gilt nach § 269 BGB I die Holschuld. Die Pflicht des Schuldners beschränkt sich hier auf Bereitstellung und Benachrichtigung. Leistungs- und Erfolgsort fallen zusammen.

  • Bringschuld

Auch hier fallen Leistungs- und Erfolgsort zusammen.

  • Schickschuld

Leistungsort und Erfolgsort fallen auseinander. Gemäß § 269 BGB III ist die Schickschuld, nicht die Bringschuld gegeben.


Leistungszeit (§ 271 BGB, § 272 BGB)

  • Fälligkeit
  • Erfüllbarkeit

Im Zweifel treten Fälligkeit und Erfüllbarkeit sofot ein.

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