Cic

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Begriff

Das Verhältnis der Beteiligten ist unter die Fallgruppen des § 311 BGB II zu subsumieren.

Verhandlungen (Nr.1) sind im engeren Sinne zu verstehen.

Vertragsanbahnung (Nr.2) beginnt schon bei Ladeneintritt.

Geschäftliche Kontakte (Nr.3) sind sogar ein Auffangtatbestand.

Als Argumentationshilfe kann die Definition nach altem Recht bieten: Ein vorvertragliches Schuldverhältnis ist nicht bereits jeder gesteigerte soziale Kontakt sinder vielmehr ein vertragsähnliches Vertrauensverhältns, das zumindest mittelbar zu Vertragsschluss führen kann und führen soll.


Grundlage

Grundlage der vorvertraglichen Schutzpflichten ist das Vertrauensverhältnis zwischen den potentiellen Vertragspartnern.


Vorteil

Der Vorteil der cic gegnüber den deliktischen Ansprüchen ist der umfassende Vermögensschutz, die Verschuldenszurechung für Dritte (§ 831 BGB) und die Beweislastumkehr.


Anspruchsgrundlage

Die Entstehung des Schuldverhältnises ist in § 311 BGB II normiert, der Inhalt der Schutzpflicht in § 241 BGB II und die Haftung in § 280 BGB I.

Anspruchsgrundlage für Schadensersatz aus vorvertraglicher Pflichtverletzung ist also § 280 BGB I iVm § 311 BGB II und § 241 BGB II.


Schema

  • Anwendbarkeit
  • vorvertragliche Sonderverbindung
  • Schutzpflichtverletzung
  • Rechtswidrigkeit
  • Vertretenmüssen
  • Schaden
  • Rechtsfolge


Fallgruppen

a) Schutzpflichtverletzungen

Der Ladenraum birgt Gefahren.

b) Abschluss unwirksamer Verträge

Eine Seite erkennt die Formpflicht und weist darauf nicht hin.

c) Abschluss nachteiliger Verträge

Hier kann der Vertrauensschaden ersetzt werden. Problematisch ist ob auch eine Vertragsaufhebung möglich ist. § 123 BGB und § 124 BGB könnten spezieller sein, da sie die erst arglistige Täuschung zum Gegenstand einer schwierigeren Anfechtung machen, wohingegen cic schon die fahrlässige Täuschung umfasst. Eine Ansicht meint, dass die Regeln der Anfechtung die Freiheit schützen, die Regeln der cic hingegen das Vermögen und also Manngels vergleichbarkeit keine verdrängende Spezialität vorliegt. Entscheidend ist also ob § 241 BGB I lediglich das Vermögen oder auch die Freiheit schützt.

d) Nichtzustandekommen wirksamer Veträge

In der Regel besteht beim Abbruch von Vertragsverhandlungen keine Haftung. Dies gilt insbesondere für formbedürftige Verträge, da durch cic kein vovertragliche Abschusspflicht geschaffen werden soll. Wurde aber durch die Verhandlungen ein besonderes Vertrauensverhältnis geschaffen und zu nachteiligen Dispositionen veranlasst, obwohl der Vertragsschluss unsicher und auf keinen Fall zustande kommt, so wird aus cic gehaftet werden.


nachvertragliche Pflichtverletzung (§ 280 BGB, § 242 BGB)

begründet sich aus der Fortwirkung des Vertrauens

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