Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

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Problem

Sowohl bei vertraglichen wie bei vorvertraglichen Schuldverhältnissen kann das Bedürfnis bestehe, Schutzpflichten auch Dritten zu gute kommen zu lassen, welche n einem besonderen Näheverhältnis zu einer der Vertragsparteien stehen.

Dies war zunächst insbesondere bei Körperschäden relevant, wird aber ausgeweitet insbesondere auf Vermögensschäden.

Die Lösung liegt darin den Anspruch zum Schaden zu ziehen. (ggs. Drittschadensliquidation)


dogmatische Einordnung

Einerseits wurde zur dogmatischen Einordnung die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte analog zum Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) entwickelt. Dies kann aber nicht überzeugen, da eben kein Leistungsanspruch begründet werden soll.

Anderseits wird auf die ergänzende Vertragsauslegung zurückgegriffen. Dagegen spricht, dass in den meisten Fällen die Beteiligten an eine Schutzvereinbarung nicht gedacht haben und es auch Schutzwirkungen im vorvertraglichen Bereich geben soll.

Es handelt sich beim Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte um ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis, das kraft Gesetzes zustande kommt.


Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage ist § 280 BGB I, § 433 BGB iVm Grundsätzen der VSD


Voraussetzungen

Die Voraussetzungen der Einbeziehung Dritter in das Schuldverhältnis sind restriktiv, da eine solche Einbeziehung den Grundsatz der Relativität schuldrechtlicher Pflichten durchbricht und das Haftungsrisiko des Schädigers ausweitet.

a) bestimmungsgemäße Leistungsnähe des Dritten

Erforderlich ist, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung des Schuldners in Berührung kommt und deshalb des damit verbundenen Risiken in gleichen Maß ausgesetzt ist wie der Gläubiger.

b) berechtigtes Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten

Ein berechtigtes Schutzinteresse ist gegeben, wenn der Gläubiger sozusagen für das Wohl und Wehe des Dritten mitverantwortlich ist, weil dessen Schädigung auch ihn trifft, indem er ihm gegenüber zu Schutz und Fürsorge verpflichtet ist.

Diese sog. Wohl-und-Wehe-Formel passt nur bei Körper- und Sachschäden nicht aber bei Vermögensschäden. Hier können trotz gegenläufiger Interessen die Voraussetzungen erfüllt sein (Gutachten uä).

c) Erkennbarkeit von Leistungsnähe und Gläubigerinteresse

Der Schuldner muss zwar nicht Zahl und Namen der Dritten kennt, das Haftungsrsiko muss aber kalkulierbar dh, die Personengruppe überschaubar und klar abgegrenzt.

d) Schutzbedürftigkeit des Dritten

Die Schutzbedürftigkeit kann scheitern, wenn dem Dritten gleichwertige eigene vertragliche Ansprüche zustehen. (Der Untermieter ist nicht auch noch durch den Hauptmieter geschützt.


Rechtsfolge

Sind die Voraussetzungen erfüllt so ist der Schuldner gegen den Dritten zu demselben Schutz verpflichtet und muss gleichermaßen Ansprüche auf Schadensersatz aus vorvertraglichen und vertraglichen Schuldverhältnissen gemäß § 280 BGB I gegen sich gelten lassen. Ein Mitverschulden des Gläubigers kann aber anspruchsmindernd wirken.


Mitverschulden

Der Geschädigte muss sich das Miverschulden des Gläubigers auf seine schuldrechtlichen Ansprüche anrechnen lassen, nicht aber auf seine deliktischen.

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