§ 241 StGB

From Ius

Revision as of 11:36, 5 July 2007 by 141.48.182.182 (Talk)
(diff) ←Older revision | view current revision (diff) | Newer revision→ (diff)

Bedrohung

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.


Personal tools