Eigentumsfreiheit

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Allgemein

Zweck des Eigentums ist die Sicherung einer eigenverantwortlichen Getstaltung des Lebens und Eigeninitiative.

Die Eigentumsfreiheit ist uneingeschränkt normegeprägt und zugleich Institutsgarantie.

Die Eigentumsfreiheit ist zugleich abwehrrechtliche Bestandsgarantie und leistungsrechtliche Entschädigungsgarantie.


Schutzbereich

a) Eigentumsbegriff

Die Eigentumsgarantie umfasst alles, was das einfache (Privatt-)Recht zu irgendeinem Zeitpunkt als Eigentum definiert. Neben dem privatrechtlichen Eigentum ist auch der Besitz geschützt, dingliche Rechte, schuldrechtliche Forderungen, Sachen, auch vermögenswerte öffentlich-rechtliche Rechte soweit sie auf eigenen Leistungen gründen, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und alles weitere, "wenn es ich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Auschließlichkeitsanspruchs des Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Vermögenden beruhen und seiner Existenzsicherung dienen."

Umstritten ist, ob das Vermögen im Allgemeinen geschützt ist. Nach herrschender Meinung ist dies abzulehnen.

b) Schutzumfang

Geschützt ist vor allem der Bestand des Eigentums gegen jede Beschränkung und jeden Entzug, also nicht bloße Chancen auf Gewinn oder tatsächliche Gegebenheiten wie der Kundenstamm.

Es wird das Erworbene nicht der Erwerb oder Vertrauen geschützt.

Die Nutzung des Erwerbs wird geschützt, soweit dieser nicht unter andere Grundrechtefällt (Informationsfreiheit).

Verfahrensgarantien schützten die Durchsetzung der Rechte.


Eingriffe

a) Inhalts- und Schrankenbestimmung

Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums ist die generelle und abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten des Inhabers einer eigentumswerten Rechtsposition durch den Gesetzgeber.

Durch diese Bestimmungen kann der Gesetzgeber den Inhalt und die Reichweite von Eigentumsrechten (erstmalig) bestimmen und durch spätere Regelungen beschränken, aber auch erweitern. Eine spätere Beschränkung stellt einen Grundrechtseingriff dar.

Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind generell-abstrakt, ungezielt und auf die Zukunft gerichtet.

b) Enteignung

Eine Enteigung ist die "vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 I 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben.

Einteignungen sind konkret-individuell, gezielt und auf die Gegenwart gerichtet.

Es ist die Legaltenteigung durch Gesetz und die Administrativenteignung aufgrund eines Gesetzes zu unterteilen.

c) sonstige Eingriffe

Hier gibt es enteignende und enteigungsgleichen Eingriffe. Erstere sind die unbeabsichtigte Nebenfolge rechtmäßigen staatlichen Handelns, zweitere stets rechtswidrig.

Diese Eingriffe sind unmittelbar, hinreichend intensiv und verlangen ein Sonderopfer.

Sonderopfer sind die Überschreitung allgemeiner Eigentumsschranken zu Ungunsten einzelner.

d) faktische Eingriffe

Das Eigentumsgrundrecht schützt auch vor faktischen Beeinträchtigungen. (Lärm an Wohnungsgrundstücken)


Rechtfertigung

a) Inhalts- und Schrankenbestimmungen

Das Eigentumsrecht kann insbesondere durch die Sozialbindung beschränkt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt für die Eigentumsfreiheit durch Absatz II 1 in besonderer Weise. Es muss ein Ausgleich zwischen Freiheit und Sozialbindung gefunden werden.

Berücksichtigung verlangt die Bedeutung des vermögenwerten Gutes oder Rechts für den Eigentümer. Beispielsweise sind die Früchte eigener Arbeit oder Leistung besonders geschützt, nicht aber Eigentum mit starker sozialer Bindung wie das Eigentum an Produktionsmitteln.

Berücksichtigung verlangte die Eigenart des vermögenwerten Guts oder Rechts. Beispielsweise ist der Boden durch seine Unvermehrbarkeit und Unentberhlichkeit besonders geschützt.

UU können Härteklauseln und Übergangsregelungen erforderlich sein. Entschädigungen sind idR nicht notwendig.

b) Enteignungen

Für Enteigungen gilt die Juktimklausel die Entschädigung verlangt.

c) Schranken-Schranke

Schranke-Schranke ist die Institutsgaranrie.


Vergesellschaftung

Vergesellschaftung ist in § 15 GG bestimmt.

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