§ 302 BGB

From Ius

Revision as of 20:10, 30 May 2007 by 141.48.182.182 (Talk)
(diff) ←Older revision | view current revision (diff) | Newer revision→ (diff)

Nutzungen

Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschränkt sich seine Verpflichtung während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.


Personal tools