Schulwesen

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Religionsunterricht

Absatz III 1,2 konkretisiert § 4 GG I,II und ist ein Grundrecht der Religionsgemeinschaften, nicht der Eltern oder Kinder. Es ist eine Durchberechung der Trennung von Staat und Kirche und damit lex specialis zum § 137 I WRV iVm § 140 GG. Religionsgemsichaften sind nur Körperschaften des öffentlichen Rechts. § 141 GG regelt besonderes für Berlin, Bremen und die neuen Länder.

Absatz III3 ist eine Konkretisierung der Religionsfreiheit.

Absatz II ist eine Konretisierung der Erziehungsfreiheit.

Privatschulfreiheit

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