Freiheit der Person

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§ 2 GG II 2, § 104 GG

Schutzbereich

Geschützt wird die körperliche Bewegungsfreiheit, also die Freiheit, einen beliebigen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen. Dies geschieht durch die oben genannten Artikel gleichermaßen.

Eingriff

Beispielsweise ist die Pflicht an einem bestimmten Ort eine bestimmte Tätigkeit zu verrichten solange nicht geschützt, wie die Zeit nicht bestimmt ist.

Rechtfertigung

Die Absätze II – IV sind lex specialis zu Absatz I.

Absatz II 2 ist die Regel, Absatz II 2,3 ist die Ausnahme.

Absatz II 3 und Absatz II sind lex specialis zu Absatz II 2.

Alle Freiheitsbeschränkungen müssen die Form (Form, Verfahren, Zuständigkeit) wahren und auf einem förmlichen Gesetz beruhen.

Alle Freiheitsentziehungen verlangen eine richterliche Entscheidung.

Fallbearbeitung

Es ist die Unterscheidung zwischen Freiheitsentziehung und Freiheitsbeschränkung zu beachten.

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