§ 281 BGB
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Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
Schema
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen
- Schaden
- Frist
- Rechtsfolgen
Schuldverhältnis
Da hier nur die Verletzungen von leistungspflichten relevant isnd, kann ein Schuldverhältnis aus cic nicht in Frage kommen.
Pflichtverletzung
a) Verzögerung
Hier gelten die allgemeinen Regelungen der Verzögerung. Allerdings ist ein Verzug dh eine Mahnungspflicht nicht erfoderlich. Da an die Fristsetzung in Bezug auf die Entbehrlichketi jedoch strengere Andorderungen gesetellt werden, ist jede Fristsetzung bereits Mahung.
b) Schlechtleistung
Bei Schlechtleistung einer Hautpleistungspflicht bzw. Verletzung einer Nebenleistungspflicht wird Ersatz des Mangelschadens beanspruchbar.
Bi irreparablen Schlechtleitungen greifen aber die Regeln der Unmöglichkeit.
c) Abgrenzung zur Schutzpflichtverletzung
Leistungspflichten, welche sich auf Leistungsinteressen beziehen und Schutzpflichten, welche sich auf Integritärsinteressen beziehen können uU beide bei einer Verletzung auftreten. Dann ist diese Norm vorrangig.
Frist
Zweck
Inhalt
Angemessenheit
Entbehrlichkeit
Abmahnung
Rechtsfolgen