§ 287 BGB
From Ius
Revision as of 10:55, 28 April 2007 by 89.57.30.209 (Talk)
Verantwortlichkeit während des Verzugs
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.