Vertretenmüssen

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Die Verantwortlichkeit des Sculdners ist eine Voraussetzung für Schadensersatzansprüche.

Verantwortlichkeit ist idR abhängig vom Verschulden. Verschulden ist ein durch Vorsatz oder fahrlässigkeit bezüglich der Pflichtverletzung vorwerfbares Handeln.

Allerdings gibt es auch Fälle eines neutralen Vertretenmüssens.

Einschlägig sind § 276 BGB und § 278 BGB.

Vorsatz

Vorsatz ist das Wissen und Wollen des objektiven Tatbestandes. Es genügt dolus eventualis.

Fahrlässigkeit

a) Begriff

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (Legaldefinition § 276 BGB II).

Auch hier muss ein intellektuelles (Erkennbarkeit) und ein voluntatives (Vermeidbarkeit) Element vorliegen. Dieses Element hat eine normative (Wie weit hätte X sich erkundigen müssen?) und eine faktische KomponenteW (Was konnte X wissen?).

b) Maßstab

Maßstab der Fahrlässigkeit sind nicht die subjektiven Fähigkeiten des konkreten Individuums sondern die objektiven Fähigkkeiten eines druchschnittlichen Teilnehmers des jeweiligen Verkehrskreises.

c) Verantwortungsfähigkeit

Die Verantwortungsfähigkeit ist mit Verweis auf § 827 BGB (Verrückte) und § 828 BGB (Kinder).

Die strikte Haftbarkeit von Kindern ist nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bedebklich. Hier kann man durch Billigkeit zu Einschränkungen kommen.

Eine Einschränkung nach § 829 BGB ist nicht möglich, dort findet sich kein Verweis auf § 276 BGB.

Hier wird Delikts- und Vertragsrecht strikt getrennt, da die Verrücktheit erkennbar ist.

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