§ 1 GG
From Ius
Menschenwürde; Menschenrechte; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Stellung
Dieser Artikel bildet mit § 20 GG das konstituierende Prinzip der Verfassung. Beide Artikel sind durch § 79 GG unveränderbar.
Durch die Voranstellung der Menschenwürde vor den Staatsstrukturrprinzipien, ist der Vorrang des Menschen vor dem Staat gekennzeichnet. Der totalitäre Staat ist somit ausgeschlossen.
Könnte man die Menschenwürde mit dem Republikprinzip als eine Generalklausel zur Abwägung zwischen Individuum und Gemeinschaft betrachten?
Ideengeschichte
Die Stoa begründete die Menschwürde mit der Teilhabe am Logos (Vernunft), das Christentum mit der göttlichen Ebenbildlichkeit (Personalität)und Kant mit der Freiheit. Er machte die Würde zur Grundlage seiner Ethik (MdS, Tugendlehre, Ethische Elementarlehre § 11). Um die verfassungsrechtliche Auslegung des Begriffs machte sich Dürig verdient (Maunz/Dürig Komm. zum GG Art. 1 Rn 28).
Grundrecht
a) Menschenwürde als Grundrecht
Eis ist umstritten ob die Menschenwürde in einklagbares Grundrecht ist. Dagegen spricht die proklamatorische Unbestimmtheit und der Wortlaut des dritten Absatzes ("nachfolgende Grundrechte"). Das Bundesverfassungsgericht sieht aber in der Menschenwürde ein Grundrecht, da auch andere Grundrechte unbestimmt sind und die Systematik dies nahelegt (Überschrift). Darum ist die Menschenwürde durch Verfassungsbeschwerde direkt einklagbar.
b) Das Verhältnis von Menschenwürde und anderen Grundrechten
Das Bundesverfassungsgericht vertritt den sog. wertsystematischen Ansatz, welcher die Menschenwürde als Grundlage der Grundrechte begreift und die Menschenwürde somit als Mittel ihrer Auslegung und Gestaltung betrachtet und zudem auch als grundlegendes Konstitutionsprinzip der Staatsstruktur.
Schutzbereich
Der Schutzbereich ist schwer zu bestimmen. Dies hat seine Ursache in den verschiedenen philosophischen Traditionen, in der Tatsache, dass Verletzungen nur individuell feststellbar sind und das Verhältnis der Menschenwürde zu den anderen Grundrechten problematisch ist (Inwiefern geht Menschenwürde über Freiheit, Leben; Gleichheit hinaus?)
Die "Mitgifttheorie" versteht Würde als als (naturgegebenen) Wert. Hiergegen soll sprechen , dass man zu Würde nicht gezwungen werden kann.
Die "Leistungstheorie" versteht Würde als Leistung der Identitätsbildung. Dadurch ist es die Aufgabe des Staates lediglich die Bedingungen dieser Leistung zu erreichen (Luhmann). Das Problem dieser Theorie liegt bei den Handlungs- und Willensunfähigen.
Podlech nennt in einem integrierendem Ansatz fünf dieser Bedingungen: Freiheit von Existenzangst, normative Gleichheit, Identität durch geistige Entfaltung, Begrenzung der staatlichen Gewalt und Wahrung der körperlichen Integrität.
Negativ kann die Menschenwürde als Verbot definiert werden den Menschen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu degradieren und seine Subjektqualität in Frage zu stellen (Dürig: Objektformel). (BVerfG 30, 1)
Eingriff
a) Objektformel
Zunächst sah das Bundesverfassungsgericht "Erniedrigungen, Brandmarkungen, Verfolgung, Ächtung" als Eingriff. Später bedientes es sich der Objektformel. Dies alllerdings ist unbestimmt.
b) Kasuistik
Durch historische Erfahrungen können Eingriffe in die Menschenwürde auch kasuistisch konkretisiert werden.
Dies wären Sklaverei, Leibeigenschaft, Diskriminierung, welche den Dirskrminierten Menschsein und Lebensrecht abspricht, Menschenhandel, massive Ungleichbehandlung...
Des weiteren Folter sind zu nennen heimliche oder gewaltsame medizinische Manipulation zur Forschung oder Züchtung, Gehirnwäsche, Brechung des Willens durch Drogen oder Hypnose, systematische Demütigung, massive Verletzung körperlicher und seelischer Integrität...
Auch zu erfassen sind Entzug des Existenzminimums, Verkommenlassen in hilfloser Lage, Vorenthaltung jeglicher Möglichkeit sich mit Bedürfnisen an den Staat zu wenden...
Rechtfertigung
Es besteht kein Gesetzesvorbehalt. Zudem ist die Menschenwürde "unantastbar" und durch § 79 GG geschützt. Fraglich ist, ob eine Kollision mit § 20 GG denkbar ist. Ansonsten ist ein Eingriff nicht zu rechtfertigen.
II:
Der Umfang der geltenden Menschenrechte ist durch die Rechtssprechung noch nicht genauer definiert. Internationale Abkommen zu Menschenrechten genießen lediglich den Rang eines Bunfdesgesetzes.