Grundrechtsbindung

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Gemäß § 1 GG III ist die Sttaatsgewalt an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Dies ist für die Rechtssprechung und die Gesetzgebung unproblematisch. Für die Verwaltung treten allerdings aufgrund der Vielfalt an Aufagebn und Organisations- wie Handlungsformen Abgrenzungsprobleme auf.

Beliehene, dh Organisationen, welche mit der hoheitlichen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen betraut sind, sind an die Grundrechte gebunden.

Im Bereich des Verwaltungsprivatrecht gilt ebenfalls die grundrechtsbindung. Dieses Recht findet Anwendung da Verwaltungsaufgaben auch privatrechtlich bewältigt werden können.

Umstritten ist allerdings die Fiskalgeltung der Grundrechte. Diese liegt vor, wenn die Verwaltung mittels privatrechtlicher verträge Hilfsgeschäfte abwickelt oder erwerbswirtschaftlch tätig wird bzw. Anteile an einem Unternehmen hält. In diesem Falle lehnt die Rechtssprechung eine Bindung an die Grundrechte insbesondere an § 3 GG I ab. Nach Ansicht der Lehre ist aber eine sachgerechte Differenzierung trotz Bindung an den Gleichheitsgrundsatz möglich.

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