§ 246 BGB
From Ius
Revision as of 10:51, 9 April 2007 by 89.57.5.123 (Talk)
Gesetzlicher Zinssatz
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.