§ 245 BGB
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Geldsortenschuld
Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.
Diese Norm ist heute praktisch irrelevant. Sie war von Bedeutung zu Zeiten, da Münzen einen besonderen Materialwert besaßen (Gold, Silber).