Konsens und Dissens

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Innerer Konsens

Innerer Konsens konstituiert einen Vertrag trotz fehlerhafter Willensäußerung ("falsa demonstration non nocet").

Äußerer Konsens

Äußerer Konsens konstituiert einen Vertrag. Anfechtung wegen irrtums ist möglich. Dies entspricht dem Auslegungsgrundsatz des Empfängerhorizontes.

Dissens

Ein Dissens liegt vor, wenn die Willenserklärungen einander widersprechen oder aber mehrdeutig sind, wenn sie übereinstimmen.

Die Konstitution des Vertrages hängt von der Relevanz des Dissenses ab. Bei Totaldissens, also Meinungsverschiedenheiten über die essentialia, kommt kein Vertrag zustande. Bei offenen Teildissens greift § 154 BGB. Bei versteckten Dissens greift § 155 BGB.

Totaldissens

Ein Dissens über die essentialia negotii verhindert den Vertragschluss.

Offener Dissens

§ 154 BGB I regelt den offenen Teildissens für den Zweifelsfalle. Haben aber die Vertragsparteien die Erfüllung bereits begonnen so ist auf dispositives Recht oder auf die ergänzende Auslegung zurückzugreifen. Hierher gehört es auch wenn nur einem Beteiligtem der Dissens bekannt ist.

Versteckter Dissens

§ 155 BGB regelt den versteckten Dissens.

Schadensersatz

Eine Meinung lehnt Ersatzpflichten ab, eine andere hält sie bei verschulden aus Vertragsverhandlungen für möglich.

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