Konsens und Dissens

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Innerer Konsens konstituiert einen Vertrag trotz fehlerhafter Willensäußerung ("falsa demonstration non nocet").

Äußerer Konsens konstituiert einen Vertrag, auch wenn A etwas anderes meinte und B davon nichts wissen konnte. Dies entspricht dem Auslegungsgrundsatz des Empfängerhorizontes.

Dissens:

  • Willenserklärung sind widersprüchlich.
  • Willenserklärungen stimmen überein aber sind mehrdeutig.

Es gibt offenen und versteckten Dissens. Die Konstitution des Vertrages hängt von der Relevanz des Dissenses ab. Bei Totaldissens, also Meinungsverschiedenheiten über die essentialia, kommt kein Vertrag zustande. Bei Teildissens greift § 154 BGB.

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