Kausalität

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Definition: Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. (conditio sine qua non, Bedingungstheorie/Äquivalenztheorie)

alternative Kausalität

kumulative Kausalität (auch Gremienentscheidungen)

Hier ergibt die Bedingungstehorie keine Kausalität. Darum muss die Eliminierungsformel angewendet werden: "Von mehreren Bedingungen die alternativ, aber nicht kummulativ hinweggedacht werden können, ohne das der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich." (BGH 39, 195)

hypothetische Kausalität

Regressverbot: Es ist verboten Reserveursachen für denselben Erfolg hinzuzudenken. (Massenkarambolagefalle: BGHSt 30, 228)

Hier ist die Abgrenzung zur Unterbrechung des rettenden Kausalverlaufes relevant, denn diese wird beachtet, insbesondere wenn die Unterbrechung ein aktives Handeln ist.

atypischer Kausalverlauf

Berührt trotz Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung nicht die Kausalität, wird aber in der objektiven Zurechung relevant.

zuvorkommende (überholende, abgebrochen) Kausalität

(Abgrenzung zur ankünpfenden Kausalität: die zuvorkommende Kausalität schließt einen Zusammenhang der Ursachen aus.)

Nur die zuvorkommende Kausalität wird nicht als Kausalität gewertet.

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