Kausalität

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Definition: Ursächlich im Sinne des Strafrechts ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. (conditio sine qua non, Bedingungstheorie/Äquivalenztheorie)

alternative Kausalität

kummulative Kausalität (auch Gremienentscheidungen)

Hier ergibt die Bedingungstehorie keine Kausalität. Darum muss die Eliminierungsformel angewendet werden: "Von mehreren Bedingungen die alternativ, aber nicht kummulativ hinweggedacht werden können, ohne das der Erfolg entfiele, ist jede für den Erfolg ursächlich." (BGH 39, 195)

hypothetische Kausalität

Regressverbot: Es ist verboten Reserveursachen für denselben Erfolg hinzuzudenken. (Massenkarambolagefalle: BGHSt 30, 228)

Hier ist die Abgrenzung zur Unterbrechung des rettenden Kausalverlaufes relevant, denn diese wird beachtet, insbesondere wenn die Unterbrechung ein aktives Handeln ist.

zuvorkommende (überholende, abgebrochen) Kausalität ( Abgrenzung zur ankünpfenden Kausalität: die zuvorkommende Kausalität schließt einen Zusammenhang der Ursachen aus.)

Nur die zuvorkommende Kausalität wird nicht als Kausalität gewertet.

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