§ 20 StGB

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Revision as of 06:48, 22 January 2007 by 89.57.31.185 (Talk)

Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.


Schuldunfähig sind nach § 19 StGB auch Kinder unter 14 Jahren.

Die Norm nennt als Voraussetzung der Schuldunfähigkeit eine psycho-biologische Komponente aus der sich die normativ-psychologische Einsichts- oder Steuerungsunfähigkeit ursächlich ergeben muss.

psycho-biologische Komponente:

  • krankhafte seelische Störung (hirnorganisch bedingte Zustände, endogene Psychosen, Schizophrenie, Zyklothymie)
  • tiefgreifende Bewusstseinstörung (Vollrausch, Erschöpfung, Ermüdung, Bewusstseinsstörung, Affekt)
  • Schwachsinn
  • andere seelische Abartigkeit (Psychopathie, Neurosen, Triebstörungen)
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