§ 172 BGB

From Ius

Revision as of 06:42, 21 January 2007 by 89.57.9.155 (Talk)
(diff) ←Older revision | view current revision (diff) | Newer revision→ (diff)

Vollmachtsurkunde

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.


Personal tools