Vertrauensschutz

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Dank des Vertrauensschutzes kann ein Erwerber ein Recht erlangen, wenn er gutgläubig auf die scheinbare Verfügungsgewalt des Veräußerers vertraut, obwohl dieser nicht Inhaber des Rechtes war.

Dieser Grundsatz konkretisiert sich etwa in § 932 BGB.

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