§ 7 BGB

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Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.


Des weiteren gelten §§ 8-11 BGB.

Der Wonsitz ist im Regelfall gewillkürt, für nichthandlungsfähige Personen und Soldaten ist er gesetzlich festgelegt.

Relevant ist der Wohnsitz für § 269 I BGB, § 132 II BGB und für die Zuständigkeit der Gerichte.

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