§ 12 BGB

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Namensrecht

Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.


Das Namensrecht ist ein Teil der allgemeinen Persönlichkeitsrechte. Es schützt den bürgerlichen Namen und bei Bekanntheit den Namen von juristischen Personen, Pseudonymen, Gaststätten, Kirchen usw. (Einiges ist in Spezialgesetzen geregelt: u.a. MarkenG)

Bei Verletzung des Namensrechtes kann man Unterlassen, Beseitigung und nach § 823 BGB Schadensersatz verlangen.

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