§ 78 GG

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Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.


Fallgruppen:

1) Zustimmung (Zustimmungsgesetze)

2) keine Anrufung des Vermittlungsausschusses (Zustimmungsgesetze)

3) kein Einspruch (Einspruchsgesetze)

4) Einspruch zurückgenommen (Einspruchsgesetze)

5) Überstimmung (Einspruchsgesetze)

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