§ 130 BGB

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Revision as of 18:32, 17 December 2006 by 89.57.41.0 (Talk)

Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.


Abgabe: Ausfertigung und Verschickung/Übergabe (Eine ausgefertigte WE welche durch Zufall zugeht ist eine abhandene WE und gilt nicht: BGHZ: 65,13)

Zugang: Ankunft in Empfängerbereich und wenn Kenntnisnahme möglich und auch zu erwarten ist

Das Telefonpartner gilt nicht als abwesend.

a) Nichtempfangsbedürftige Willenserklärungen (Auslobung): Wirkung mit Abgabe

b) Empfangsbedürftige Willenserklärungen: Wirkung mit Abgabe und Zugang

Empfangsvertreter: Wirksamkeit mit Zugang an Vertreter.

Empfangsboten: Wirksamkeit sobald Überbringung möglich, ein Vergessen ist irrelevant. Empfangsbote ist, wer ermächtigt oder dem Empfänger nahe ist (Verwandte, Angestellte).

Erklärungsboten: Das Risiko trägt allein des Absender.

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