§ 32 StGB

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Revision as of 19:20, 12 December 2006 by 89.57.36.136 (Talk)

Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


Die Notwehr und die Nothilfe begründen sich aus dem individuellen Rechtsgüterschutz und der allgemeinen Rechtsbewährung.

1. Notwehrlage

Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter.

Der Angriff braucht nicht gezielt oder schuldhaft zu sein, muss aber Handlungsqualität besitzen und kann auch in einem Unterlassen liegen.

Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Dies schließt Präventvmaßnahmen aus.

Ein Anriff ist rechtswidrig, wenn er im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und der Angegriffene ihn nicht dulden braucht.

2. Notwehrhandlung

gegen Angreifer

Die Handlung muss die Eignung haben, den Anriff abzuwehren oder abzuschwächen.

Erforderlichkeit ist gegeben wenn die Handlung das mildestmögliche Mittel ist das gleichermaßen geeignet ist.

Gebotenheit scheidet aus bei einem krassen Missverhältnis zum drohenden Schaden, wenn der Angriff provoziert oder selbst verschuldet wurde, der Angegriffene in einer Garantensetellung steht oder der Angreifende schuldunfähig ist oder irrt.

3. Verteidigungwille

4. Notwehrüberschreitung (§ 33 StGB)

5. Putativnotwehr

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