§ 34 StGB

From Ius

Revision as of 10:06, 11 December 2006 by 141.48.157.37 (Talk)

Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


1. Notstandslage

Notstandsfähig sind nur schutzbedürftige und schutzwürdige Rechtsgüter. (Nicht etwa die Freiheit der Strafgefangenen)

Als Gefahr gilt auch die Dauergefahr, falls der Zeitpunkt der Beeinträchtigung unbestimmt aber jederzeit möglich ist (baufälliges Haus).

2. Notstandshandlung

objektive erforderlichkeit

Interessensabwägung

3. subjektiver Rettungswille

4. Angemessenheitsklausel

Kriterien siehe: Wessels 35, 111-115

Beispiel: A ist arm und todkrank B ist reich. A stiehlt B Geld da Tod nicht anders abwendbar. Keine Rechtfertigung da Unangemessenheit, B nicht verantwortlich.

Allgemeine Notstandslage kann auch eintreten wenn nur ein Rechtsgut betroffen ist. (A wirft B aus dem Fenster um ihn vor sicherem Flammentod zu bewahren.)

Personal tools