Strafzweck
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Die absoluten Straftheorien vertreten die Vergeltung ("Zahn um Zahn"; Hegel, Kant) und/oder die Sühne zum Zwecke der Versöhnung des Opfers und des Täters mit der Rechtsordnung.
Die relativen Straftheorien betonen Prävention und unterscheiden in die positive Generalprävention(Vertrauen), in die negative Generalprävention(Abeschreckung), in die positive Spezialprävention (Besserung) und in die negative Spezialprävention(Sicherung).
Die h. M. vertritt die Vereinigungstheorie. Diese wird auch im StGB vertreten wie § 46 StGB und § 47 StGB zeigt.