§ 32 StGB

From Ius

Revision as of 12:57, 6 November 2006 by Admin (Talk | contribs)

Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


Die Notwehr begründet sich aus dem Rechtsgüterschutz und der rechtsbewährung (?).

1. Notwehrlage

Angriff ist eine Handlung. Ausgeschlossen somit aufgrund mangelnder ZHandlungsqualität: A stürzt vom Dach in eine Menschenmenge.

Auch ein Unterlassen kann im Falle einer besonderen Schutzpflicht (Garantenstellung) ein Angriff sein. (Nichtstillen des Kindes)

Gegenwärtigkeit schließt Präventvmaßnahmen aus.

2. Notwehrhandlung

gegen Angreifer

Erforderlichkeit (Eignung, mildesmögliches)

Gebotenheit (Interessenabwägung)

3. Verteidigungwille

4. Notwehrüberschreitung & Putativnotwehr

Personal tools