Gesetz

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Gesetz im materiellen Sinne ist jede Norm.

Gesetz im formellen Sinne ist was form- und verfahrensgerecht, entsprechend der Verfassung, entstanden ist.

Das GG verwendet einen also formellen Gesetzesbegriff, der es es dem Parlament überlässt was es gesetzlich regelt und was nicht.

Hier ist zwischen der Zuweisung von Verbands- (Bund & Länder)und Organkompetenzen zu unterscheiden.

Die einzige materiell-rechtliche Schranke ist die Grundrechtsbindung und im weiteren Sinne die verfassungsmäßige Ordnung.

Gesetze welche konkrete Maßnahmen (Haushalt, Enteignung), Delegationen an die Exekutive und Regelungen von Einzefällen vorsehen sind also verfassungskonform, insofern sie sie oben genannten materiell-rechtlichen Schranken nicht übertreten.

Die beiden Definitionen verhalten sich wie Mengen, welch sich scheiden, aber nicht decken. Schnittmenge sind die Gesetze des Bundestages welche Normen beinhalten. Gesetz im materiellen Sinne, aber nicht im formellen Sinne sind Verordnungen. Gesetz im formellen, aber nicht materiellen Sinne sind das Haushaltsgesetz u.ä.

Gesetze können vor dem Bundesverfassungsgericht geprüft werden.

a) Normenkontrolle, vorgebracht von Parlamentariern u.a.

b) Verfassungsbeschwerden gegen vermeintliche staatliche Grundrechtsverletzungen vorgebracht durch alle Bürger

In folgender Schrittfolge wird dies geprüft:

1. Zuständigkeit

2. Gesetzgebung

3. materielle Verfassungsmäßigkeit

a) Grundrechte

b) allgemeine Verfassungsordnung

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