§ 7 BGB
From Ius
Revision as of 11:42, 24 October 2006 by 141.48.157.39 (Talk)
Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
Des weiteren gelten §§ 8-11 BGB.