§ 13 GVG

From Ius

Revision as of 11:18, 17 October 2006 by Admin (Talk | contribs)
(diff) ←Older revision | view current revision (diff) | Newer revision→ (diff)

Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.


Personal tools