§ 2 GG

From Ius

Revision as of 10:27, 16 October 2006 by 141.48.157.29 (Talk)
(diff) ←Older revision | view current revision (diff) | Newer revision→ (diff)

Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Grundlage der Privatautonomie des Bürgerlichen Rechts

Personal tools