Besonderes Strafrecht
From Ius
Straftaten gegen das Vertrauen auf Urkunden
Urkundendelikte
Rechtsgut
Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist im Allgemeinen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs und das Vertrauen auf die Echtheit und Unverfälschtheit.
Im Besonderen schützen einige Delikte das Vertrauen auf die inhaltliche Wahrheit, die äußere Unversehrtheit und vor missbräuchlicher Verwendung.
Begriff der Urkunde
Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).
Anonyme Schreiben sind dementsprechend keine Urkunden.
Echt ist die Urkunde, wenn sie den wirklichen Aussteller erkennen lässt. Bei dem Merkmal der Unechtheit geht es allein um die Frage der Urheberschaft und nicht etwa um die der Wahrheit.
Die Beweisbestimmung kann schon von vornherein durch den Aussteller (Absichtsurkunde) oder erst nachträglich durch einen Dritten (Zufallsurkunde) getroffen werden, sofern diesem von Rechts wegen die Möglichkeit eröffnet ist, mit der Urkunde Beweis zu erbringen.
Aussteller ist nicht, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat, sondern derjenige, dem das urkundlich Erklärte im Rechtsverkehr zugerechnet wird.
Beweis- und Kennzeichen
Urkunden sind nicht nur Gedankenäußerungen in Schriftform, sondern auch die mit einem körperlichen Gegenstand fest verbundenen Beweiszeichen, soweit sie den obenstehenden Bedingungen genügen.
(Beispielsweise Motor- und Fahrgestellnummern von Kraftfahrzeugen, amtlich ausgegebene Kennzeichenschilder, die Prüfplaketten des TÜV, das Künstlerzeichen auf einem Gemälde und bei hinreichend fester Verbindung auch Preisauszeichnungen auf Waren...)
Das Gegenstück zu den urkundengleichen Beweiszeichen bilden die Kennzeichen sowie Identitäts- und Herkunfstszeichen, die ihrer Funktion nach lediglich der unterscheidenden Kennzeichnung, der Sicherung oder dem Verschluss von Sachen dienen.
Vervielfältigungen
Ob und inwieweit Vervielfältigungsstücke Urkundenqualität besitzen, hängt von ihrer Ausgestaltung ab.
Durchschriften werden im Rechtsverkehr als Urkunden anerkannt, da sie die Originalerklärung des Ausstellers verkörpern und gerade dem Zweck dienen, mehrere Exemplare der Urkunde als Beweismittel zur Verfügung zu haben.
Ausfertigungen einer Urkunde, deren Original in den Akten des Gerichts oder der notariellen Verwaltung verbleibt, treten im Rechtsverkehr an die Stelle der Urschrift.
Abschriften, Fotokopien, Telefaxe sind nur dann Urkunden, wenn sie beglaubigt sind.
Vordrucke und Entwürfe
Vordrucke und Entwürfe sind keine Urkunden.
Private und öffentliche Urkunden
Es werden Private und öffentliche Urkunden unterschieden.
Gesamturkunden
Werden in einem Schriftstück mehrere Einzelurkunden zusammengefasst, so verlieren sie nicht ohne weiteres ihre Selbstständigkeit.
Eine Gesamturkunde besteht, wenn mehrere Einzelurkunden in dauerhafter Form so zu einem einheitlichen Ganzen verbunden werden, dass sie über ihre Einzelbestandteile hinaus einen selbstständigen, für sich bestehenden Erklärungswert aufweisen und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten dazu bestimmt sind, ein erschöpfendes Bild über einen bestimmten Kreis fortwährender Rechtsbeziehungen zu vermitteln. Gerade in der Vollständigkeit liegt oft der selbstständige Erklärungswert.
Zusammengesetzte Urkunden
Von einer zusammengesetzten Urkunde spricht man, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung (Preisschild) mit ihrem Bezugsobjekt (Ware) räumlich fest zu einer Beweismitteleinheit derart verbunden ist, dass beide zusammen einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt in sich vereinigen und jeder Bestandteil für sich ohne Aussagekraft wäre.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Herstellen unechter Urkunden
Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Das Herstellen einer unechten Urkunde ist also eine Täuschung über die Identität des Ausstellers. Es genügt, wenn der Eindruck erweckt wird eine bestimmte Person oder Behörde wolle sich als Aussteller bekennen. Tathandlung ist in der Regel die Zeichnung mit falschem Namen. Wer eine urkundliche Erklärung für einen anderen abgibt und mit dessen Namen zeichnet, stellt keine unechte, sondern eine echte Urkunde her, wenn er den Namensträger vertreten will, wenn dieser sich vertreten lassen will und der Unterzeichnende den Namensträger rechtlich vertreten darf.
Verfälschen echter Urkunden
Verfälschung ist jede Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, so dass diese nach dem Eingriff etwas anderes zum Ausdruck bringt als vorher. Es muss der Anschein erweckt werden, dass die Urkunde von vornherein den ihr nachträglich beigelegten Inhalt gehabt hat.
Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunden
Gebraucht ist eine Urkunde, wenn sie selbst und nicht nur ihre schlichte Abschrift oder Ablichtung dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht wird, dass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
Fälschung technischer Aufzeichnungen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Schutzgut
Geschütztes Rechtsgut der Norm ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit technischen Aufzeichnungen.
Dogmatik
Die dogmatische Konzeption der Norm ist unklar, Einzelheiten sind umstritten, die Rechtsprechung verunsichert.
Begriff der technischen Aufzeichnung
Der Begriff der technischen Aufzeichung ist gesetzlich definiert. Unter einer Darstellung im dort genannten Sinne ist nur eine Aufzeichnung zu verstehen, bei der die geräteautonom produzierte Information in einem selbstständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten ist. Bloße Anzeigengeräte fallen danach im Gegensatz zu echten Aufzeichnungsgeräten nicht unter den Begriff der Darstellung.
Tathandlung
Die Tathandlungen der Norm entsprechen denen der Urkundenfälschung (§ 267 StGB).
Unecht ist eine technische Aufzeichung, wenn die überhaupt nicht oder nicht so, wie sie vorliegt, das Ergebnis eines in seiner Selbsttätigkeit von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichungsvorganges ist, obwohl sie diesen Anschein erweckt. Falsche Daten welche auf einem Eigendefekt beruhen sind unrichtig aber nicht unecht.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Fälschung beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Zweck
Die Norm bezweckt die Verhinderung von Mißbräuchen bei der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen.
Beweiserhebliche Daten
Mit Ausnahme der Wahrnehmbarkeit müssen die manipulierten Daten alle Elemente einer falschen (unechten oder verfälschten) Urkunde aufweisen.
Daten sind Informationen, die sich codieren lassen, einschließlich der Verarbeitung dienender Programme.
Beispiele sind Stammdaten von Geschäftsdaten, Kontodaten, Daten des Bundeszentralregisters ua
Tathandlung
Der Schutz der Norm setzt bereits mit der Eingabephase ein; er umfasst auch Manipulationen, die in einer unrichtigen Programmgestaltung bestehen.
Mißbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB)
Mißbrauch von Ausweispapieren
(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
Ausweispapier
Ausweispapiere sind neben den amtlichen Ausweisen auch solche, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden, so etwa Versicherungs- und Werksausweise, Taufscheine, Diplome und Führerscheine. Die Papiere müssen echte sein.
Überlassen
Überlassen erfordert Übertragung der Verfügungsgewalt derart, dass dem anderen der Gebrauch ermöglicht wird.
Subjektiver Tatbestand
Der Täter muss den Eindruck erwecken wollen, mit der Person identisch zu sein, für die der Ausweis ausgestellt ist. Des weiteren muß sein Wille darauf gerichtet sein, den zu Täuschenden zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bestimmen.
Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, 2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder 3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Schutzgut
Geschütztes Rechtsgut der Norm ist der Bestand von Urkunden und technischen Aufzeichnungen und somit die Beweisführungsbefugnis des Opfers, nicht aber der Beweisverkehr im Allgemeinen.
Tatobjekt
Gegenstand der Tat sind nur echte Urkunden und technische Aufzeichnungen, die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehören. Gehören meint hier nicht die dinglichen Eigentumsverhältnisse, sondern das Recht, die Urkunde oder technische Aufzeichnung zum Beweis zu gebrauchen.
Tathandlungen
Tathandlung kann ein Vernichten, Beeschädigen oder Unterdrücken sein.
Vernichten bedeutet die völlige Beseitigung der beweiserheblichen Substanz, wie etwa durch Zerstörung, Unleserlichmachen oder Trennung einer zusammengesetzten Urkunde.
Beschädigungshandlungen müssen hier zu einer Beeinträchtigung des Beweiswertes führen.
Ein Unterdrücken liegt in jeder Handlung, durch die dem Beweisführungsberechtigten die Benutzung des Beweismittels dauernd oder zeitweilig entzogen ist oder vorenthalten wird.
Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 StGB)
Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,
1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen (§ 275 StGB)
Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, 2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder 3. Vordrucke für amtliche Ausweise
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend
Amtliche Ausweise
Amtliche Ausweise (auch ausländische) sind ausschließlich oder jedenfalls auch zum Zweck des Nachweises der Identität einer Person oder ihrer persönlichen Verhältnisse ausgestellte amtliche Urkunden.
Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
Falschbeurkundung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB)
Mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.
Systematik
Die Norm ist als Sonderdelikt ein eigenständig pönalisierter Fall des § 348 StGB der mittelbaren Täterschaft.
Schutzgut
Geschütztes Rechtsgut der Norm ist ebenso wie bei der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) ist das Vertrauen auf die Wahrheit öffentlicher Urkunden.
Öffentliche Urkunde
Öffentliche Urkunden sind Urkunden sind solche, die von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person innerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind.
Allerdings ist nicht jede öffentliche Urkunde taugliches Tatobjekt des Delikts. Es werden nur jene erfaßt, die für den Rechtsverkehr nach außen bestimmt sind und dem Zweck dienen, Beweis für und gegen jederman zu erbringen.
Mittelbare Falschbeurkundung
Der Täter muss bewirken, dass ein Amtsträger entwas inhaltlich Unwahres zu öffentlichen Glauben beurkundet oder in Dateien speichert, ohne dass eine strafbare Teilnahme an einer Falschbeurkundung im Amt vorliegt.
Straftaten gegen die Ehre
Ehrenschutz
Systematik
Das Schutzobjekt der § 185 StGB - § 188 StGB ist die Ehre. Üble Nachrede (§ 186 StGB) bezieht sich auf die Äußerung nicht erweislich wahrer Tatsachen, Verleumdung (§ 187 StGB) auf die Äußerung unwahrer Tatsachen und die Beleidigung (§ 185 StGB) ist wohl ein Auffangtatbestand. Die üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB) ist eine Qualifikation der Beleidigung. Tote werden durch den Tatbestand des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB nur gegen Verunglimpfung dh, gegen besonders schwerwiegende Verletzungen geschützt.
Begriff der Ehre
Ehre ist nach dem normativen Ehrbegriff der Wert, der dem Menschen kraft seiner Personenwürde und aufgrund seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommt. Geschützt ist nicht das übersteigerte subjektive Ehrgefühl und nicht der gute Ruf in seiner realen Existenz.
Nach dem älteren faktischen Ehrbegriff wird Ehre in ihrer dualistischen Ausprägung von innerer Ehre (Ehrgefühl) und äußerer Ehre (Leumund) definiert.
Die Rechtsprechung verwendet einen normativ-faktischen Ehrbegriff.
Beleidigungsfähigkeit natürlicher Personen
Beleidigungsfähig ist jeder Mensch, auch das Kind oder ein geistig Kranker, nicht aber der Tote.
Beleidigungsfähigkeit von Personengemeinschaften und Verbänden
Nach der hM wird Personengemeinschaften und Verbänden Beleidigungsfähigkeit zuerkannt, soweit sie einen einheitlichen Willen bilden können und eine rechtlich anerkannte soziale Funktion ausüben, wie beispielsweise Parteien, Gewerkschaften, Bundeswehr, Fakultäten ua, nicht aber die Familie.
Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung
Erstens kann eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung vorliegen, wenn der Täter nur den Personenkreis bezeichnet, auf den sich seine ehrkränkende Äußerung sich bezieht. Hier ist jeder einzelne des Kreises strafantragsberechtigt, wenn er gemeint sein könnte. Voraussetzung ist, dass der Personenkreis überschaubar und aufgrund bestimmter Merkmale so klar umgrenzt ist, dass der deutlich aus der Allgemeinheit hervortritt oder dass sich aus dem raumzeitlichen Zusammenhang eine Individualisierung ergibt.
Zweitens kann eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung vorliegen, wenn der Täter offenlässt wer gemeint ist, und mehrere gemeint sein könnten.
Mittelbare Beleidigung
Von einer mittelbaren Beleidigung spricht man, wenn eine Ehrenkränkung außer den unmittelbaren Betroffenen auch Dritte in ihrem Achtungsanspruch verletzt ("Hurenbengel").
Kundgabecharakter der Beleidigung
a) Kundgabe
Ehrenkränkende Äußerungen müssen einen bestimmten oder objektiv bestimmbaren Inhalt haben, sich an einen anderen zu richten und zur Kenntnisnahme durch andere bestimmt zu sein.
b) Ausführung im Kreis eng Vertrauter
Äußerungen ehrenrührigen Inhalts im engsten Freundes- und Familienkreis stellen keine Beleidigung dar, da der Mensch einen Raum für eine ungezwungene und vertrauliche Aussprache braucht. Dies gilt nicht für Verleumdung und auch nicht, wenn die Vertraulichkeit zweifelhaft ist
Verfolgbarkeit der Beleidigung
Alle Beleidigungsdelikte sind Antragsdelikte (§ 194 StGB).
Wahrnehmung berechtigter Interessen
Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB greift, wenn neben einem berechtigten Interesse auch die Art seiner Wahrnehmung berechtigt ist und der Täter subjektiv zum Zwecke der Interessenwahrung gehandelt hat.
Berechtigt sind Interessen des einzelnen oder der Allgemeinheit, die dem Recht oder den guten Sitten nicht zuwiederlaufen.
Die Handlungen des Täters müssen sich bei Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter dem Blickwinkel der im Einzelfall tangierten Grundrechte als das angemessene Mittel zu Erreichung eines berechtigten Zwecks darstellen.
Verleumdung (§ 18x StGB)
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Tatsachen
Tatsachen sind im Unterschied zu Meinungsäußerungen oder Werturteilen konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Eingeschlossen sind auch innere Tatsachen.
Ehrenrührigkeit
Ehrenrührig ist eine Tatsache, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Behaupten
Behaupten heisst, etwas als nach eigener Überzeugung gewiss oder richtig hinzustellen. Es kommt dabei auf den sachlichen Inhalt, nicht auf die sprachliche Form an.
Verbreiten
Verbreiten bedeutet die Weitergabe von Mitteilungen fremden Wissens.
Kreditgefährdung
Der Tatbestand der Kreditgefährdung schützt nicht die Ehre sonder das Vertrauen, dass jemand hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt.
Qualifizierte Verleumdung
Öffentlich begangen ist die Tat, wenn die von einem größeren, individuell nicht begrenzten und durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Kreis von tatsächlich Anwesenden unmittelbar wahrgenommen werden konnte.
Üble Nachrede (§ 186 StGB)
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Tatbestand
Der Begriff der Tatsache, der Kundgabe und der Ehrenrührigkeit stimmen mit denen des Tatbestandes der Verleumdung überein.
Nichterweislichkeit der ehrenührigen Tatsache
Die Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz nicht zu beziehen braucht.
Beleidigung (§ 185 StGB)
Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bestimmtheitsgebot
Der Tatbestand der Beleidigung ist hart an der Grenze zu einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots.
Tatbestand
Beleidigung ist die Kundgabe von Mißachtung oder Nichtachtung. Ob eine Äußerung einen beleidigenden Inhalt hat, bestimmt sich nach ihrem durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Sinngehalt, danach, wie ein unbefangener verständiger Dritte sie versteht.
Kasuistik
- Meinungsäußerungen und Werturteilen
- symbolische Handlungen
- Zumutunden unsittlicher Handlungen
- Formalbeleidigungen
- Vorhalten ehrenrühriger Tatsachen
- in qualifizierter Form ehrverletzende Tätlichkeiten
Straftaten gegen das Leben
Totschlag (§ 211 StGB)
Tatbestand
a) Mensch
Das menschliche Leben beginnt mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen bzw der Öffnung des Uterus durch Kaiserschnitt.
Das menschliche Leben endet mit dem Hirntot dh, mit dem irreversiblen und totalen Ausfall der Gehirnfunktionen.
b) Anderer
Die Täterschaft und Teilnahme der (versuchten) Selbsttötung sind nicht strafbar.
c) Töten
Töten heißt den Tod eines anderen verursachen. Kurzfristige Lebensverkürzungen genügen.
e) Vorsatz
Die Rechtsprechung hat die Hemmschwellentheorie entwickelt, welche davon ausgeht, dass das (für den Vorsatz erforderliche) billigende Inkaufnehmen das Überwinden einer Hemmschwelle verlangt.
Minder schwerer Fall (§ 213 StGB)
Dies ist eine Strafzumessungsregel. Sie bezieht sich nicht auf den § 212 StGB.
Mord (§ 212 StGB)
Mord und Totschlag
Die Rechtsprechung sieht im Mord ein eigenständiges Delikt, die Lehre jedoch eine Qualifikation, da der Mord kein eigenständiges Unrecht tatbestandlich normiert. Konsequenzen hat dieser Streit für die Anwendung der täterbezogenen Mordmerkmale und den Prüfungsaufbau.
Verfassungsrechtliche Problematik
a) Problem
Entsprechend dem Schuldprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip muss der Tatbestand und die Rechtsfolge stets sachgerecht aufeinander abgestimmt sein und die angedrohte Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld stehen. Dies ist bei lebenslanger Haft besonders problematisch. Dementsprechend ist ein restriktive Auslegung verfassungsrechtlich geboten. Dies betrifft insbesondere das Mordmerkmal der Heimtücke.
b) Tatbestandslösung
Tatbestandslösungen bemühen sich um eine Restriktion auf der Ebene des Tatbestandes. Die Lehre von der Typenkorrektur schließlich will den Mordtatbestand trotz Vorliegens eines Mordmerkmals verneinen, wenn auf Grund eiener umfassenden Gesamtwürdigung die Tötung ausnahmsweise als nicht besonders verwerflich erscheint.
c) Rechtsfolgenlösung
Demgegenüber belassen es die Rechtsfolgenlösungen zwar bei der Verurteilung wegen Mordes, suchen aber auf der Rechtsfolgenseite nach Wegen, um die lebenslange Freiheitsstrafe zu vermeiden. So ist ein minder schwerer Fall des Mordes angeregt worden. Die Rechtsprechung will in Analogie zu gesetzlichen Milderungsvorschriften den Strafrahmen des § 49 StGB zugrundelegen, sofern Entlastungsfaktoren vorliegen, die den Charakter außergewöhlicher Umstände aufweisen und die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen.
Mordmerkmale
Die Mordmerkmale sind in drei Gruppen unterteilt welche sich auf den besonders verwerflichen Beweggrund, die besonders verwerfliche Art und Weise der Tötung und den besonders verwerflichen Zweck beziehen. Die erste und dritte Gruppe normieren somit täterbezogene Mordmerkmale und die zweite Gruppe tatbezogene Mordmerkmale.
Mordlust
Aus Mordlust tötet, wem es allein darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen.
Befriedigung des Geschlechtstriebes
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet, wer im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht, wer seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen will oder wer die Tötung zumindest in Kauf nimmt, um den Geschlechtsverkehr durchführen zu können.
Habgier
Habgier bedeutet ein rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen oder Verlustvermeidungen um den Preis eines Menschenlebens.
Niedrige Beweggründe
Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Die Beurteilung richtet sich in einer Gesamtwürdigung auf die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit des Täters.
Heimtücke
Heimtückisch handelt, wer - in feindseliger Willensrichtung - die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Arglos ist, wer sich bei Beginn des Tötungsversuchs keines erheblichen tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.
Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist.
Grausamkeit
Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt.
Gemeingefährliche Mittel
Mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer ein Mittel so einsetzt, dass er in der konkreten Tatsituation die Ausdehung der Gefahr icht beherrschen und dadurch eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann.
Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht
a) Ermöglichungsabsicht
Die Ermöglichungsabsicht ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter tötet, um weiteres kriminelles Unrecht begehen zu können.
b) Verdeckungsabsicht
Die Verdeckungsabsicht wird durch das Streben des Täters charakterisiert, sich der Entdeckung wegen einer vorangegangenen Straftat zu entziehen.
Beachtung sollte die Fallkonstellation der Verdeckungsabsicht durch unterlassen finden. (T vergewaltigt und lässt sie verletzt zurück. Er holt keine Hilfe um die Tat zu verbergen. O stirbt.)
Täterschaft und Teilnahme
§ 5 Rengier
Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
Strafgrund
In der Norm kommt das Prinzip der Unantastbarkeit des fremden Lebens zum Ausdruck. Der Einzelne kann in eine Tötung durch fremde Hand nicht rechtfertigend einwilligen, weil das Rechtsgut Leben grundsätzlich unverfügbar ist. Die Strafmilderung lässt sich sowohl mit dem Gedanken der Unrechtsminderung (Rechtsgutverzicht) wie der Schuldminderung (Mitleidskonflikt) erklären.
Art des Delikts
Die Norm ist eine Privilegierung gegenüber den §§ 211, 212 StGB. Sie hat Sperrwirkung.
Tatbestand
Das Verlangen ist die Einwirkung des Getöteten auf den Willen des Täters, nicht also eine bloße Einwilligung.
Das Verlangen muss ausdrücklich, also in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise gestellt worde sein; dies kann auch (konkludent) durch gesten und selbst in Frageform geschehen.
Ernstlich ist das Verlangen, das auf freier Willensbildung beruht, das also abgesehen von der Verfügungsbefugnis den Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung entspricht.
Schema
I Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tötung eines anderen Menschenlebens
b) Ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten,
c) Durch das der Täter zur Tötung bestimmt wird
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Gemäß § 16 II StGB greift die Norm auch, wenn die Privilegierung allein subjektiv vorliegt
II Rechtswidrigkeit
III Schuldminderung
Sterbehilfe
a) Aktive Sterbehilfe
Aus § 216 StGB folgt, dass auch die einverständliche aktive Sterbehilfe durch gezieltes täterschaftliches Töten selbst bei aussichtsloser Prognose und schweren Leiden strafrechtlich sanktioniert ist.
b) Indirekte Sterbehilfe
Indirekte Sterbehilfe ist die mit (mutmaßlicher) Einwilligung eines todkranken und schwer leidenden Patienten erfolgende ärztlich gebotene Schmerzbekämpfung mittels bestimmter Medikamente, die zur Linderung unerträglicher Schmerzen verabreicht werden und dabei als nicht vermeidbare, unbeabsichtigte Nebenwirkung den Todeseintritt beschleunigen.
Die indirekte Sterbehilfe ist straflos, wenngleich sie den Tatbestand des § 216 StGB erfüllt. Teilweise wird die objektive Zurechnung über den Schutzzweck der Norm oder die Setzung eines rechtlich gebilligten Risikos abgelehnt. Die hM wendet § 34 StGB an und hält die einverständliche Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerfreiheit für ein höherwertiges Rechtsgut als die Aussicht, unter schwersten Schmerzen noch eine kurze Zeit länger leben zu müssen.
c) Passive Sterbehilfe
Passive Sterbehilfe heißt Sterbehilfe durch Sterbenlassen. Ihre Zulässigkeit beruht auf dem Selbstbestimmungsrecht der verantwortungsfähigen Kranken, der jede ärtztliche Behandlung ablehnen darf, selbst wenn die Weigerung einer sinnvollen Lebensverlängerung/-erhaltung im Wege steht und von daher unvernünftig erscheinen mag.
Dies umfasst auch bestimmte Fälle des (mutmaßlich) einverständlichen Behandlungsabbruchs durch aktives Tun (Abschalten von Beatmungsgeräte). Diese stehen dem erlaubten Unterlassen der Weiterbehandlung wertungsgemäß gleich, da das Recht die Einstellung zu verlangen nicht infolge der (zufälligen) Notwendigkeit eines aktiven Knopfdrucks aufgehoben sein kann.
Strafbare Fremdtötung und straflose Teilnahme an einer Selbsttöung oder Selbstgefährdung
Abgrenzung zwischen strafbarer Fremdtötung und strafloser Teilnahme an der Selbsttötung
Die Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung entfällt mangels Haupttat. Das Kriterium der Abgrenzung ist die Freiverantwortlichkeit der Selbsttötung und die Tatherrschaft des Suizidenten über den unmittelbar lebensbeendenden Akt.
a) Freiverantwortlichkeit der Selbsttötung
Umstritten sind die Anforderungen an die Freiverantwortlichkeit.
Eine Mindermeinung vetritt die Exkulpationslösung, welche die Grenzen der Freiverantwortlichkeit unter sinngemäßer Anwendung der Exkulpationsregeln definiert. Sie führt das Argument an, dass wer sich nur über den Sinn des eigenen Todes irre und also im Motivirrtum handele, dennoch frei und bewusst über sein Leben verfüge.
Die herrschende Meinung vertritt die Einwilligungslösung und bestimmt die Grenzen der Freiverantwortlichkeit nach den Einwilligungsregeln. Sie führt an, dass die Enscheidung in den Tod zu gehen mangelfrei sein muss.
b) Tatherrschaft des Suizidenten über den unmittelbar lebensbeendenden Akt
Mangelt es an der Tatherrschaft scheidet die Strafbarkeit als (mittelbarer) Täter aus.
Strafbarkeit aus Unterlassungsdelikten trotz strafloser Teilnahme an der Selbsttötung
a) Tötungsdelikte durch Unterlassen
Im Fall Wittig (BGHSt 32, 367) kommt Arzt A zu seiner im Koma liegenden Patientin, nachdem diese in freier Selbsttötungsabsicht eine Überdosis Medikamente eingenommen hat. A unternimmt nichts zu ihrer Rettung, weil er ihren Willen respektiert.
Der BGH hält die Strafbarkeit des A für die Tötung auf Verlangen durch Unterlassen für möglich da auf den Garanten im Falle des Verlustes der Tatherrschaft durch Tod diese auf ihn übergehe. Dies wird von der Lehre als widersprüchlich kritisiert. Im Ergebnis lehnte der BGH die Strafbarkeit aus Zumutbarkeitserwägungen ab.
b) Unterlassene Hilfeleistung
Es ist umstritten inwiefern der § 323c, insbesondere das Tatbestandsmerkmal des Ungücksfalles, in Selbsttötungsfällen einschlägig ist. Eine Ansich sieht einen Unglücksfall gegeben, da der Gedanke von der Unverfügbarkeit des Lebens auf die lebensschützende Norm ausstrahlt.
Entsprechende Anwendung bei Selbsgefährdungen
Die dargestellten Grundsätze gelten erst recht, wenn sich in der fahrlässigen Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung die Selbsgefährdung realisiert.
Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
Es gelten die allgemeinen Regeln.
Aussetzung (§ 221 StGB)
Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 - 219b StGB)
Abtreibung und Verfassung
Leitsätze 1-6 BVerfGE 88, 203
Tatbestand
Den objektiven Tatbestand erfüllt, wer eine Schwangerschaft abbricht also die Leibesfrucht abtötet.
Die Leibesfrucht entsteht mit der Nidation (§ 218 I 2 StGB), die in der Regeln nach dem 13. Tag seit der Empfängnis abgeschlossen ist. Die Leibesfrucht wird zum Menschen iSd Strafrechts, wenn die Eröffnungswehen einsetzen. Ob eine Leibesfrucht oder eine Mensch Tatobjekt sind richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einwirkung.
Täterkreis und Strafbarkeitsbereich
Als Täter kommen der Laie, der Arzt und die Schwangere selbst in betracht. Es werden verschiedene Strafrahmen definiert.
Der Schwangerschaftsabbruch des Laien ist grundsätzlich strafbar.
Für den Arzt bleibt der Schwangerschaftsabbruch in den Fällen des § 218a I-III StGB straflos.
Der Selbstabbruch durch die Schwangere als Täterin ist strafbar, es gelten aber Privilegierungen.
- Gemäß § 218 III StGB ist der Strafrahmen herabgesetzt.
- Gemäß § 218 IV 2 StGB sieht bezüglich der Versuchsstrafbarkeit einen persönlichen Strafausschließungsgrund vor.
- Die Strafbarkeit der Schwangeren entfällt in den Fällen des § 218a I-III StGB.
- § 218a StGB sieht einen persönlichen Strafausschließungsgrund vor, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung und von einem Arzt innerhalb von 22 Wochen seit der Empfängnis vorgenommen wird.
- Nach § 218a IV 2 StGB kann von der Strafe abgesehen werden, wenn sich die Schwangere im Zustand besonderer Bedrängnis befindet.
Es kommt ein Fremdabbruch durch Unterlassen beispielsweise durch den Vater in diesen Fällen in Betracht.
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs (§ 218a I-III StGB)
§ 218a I StGB normiert einen Tatbestandsausschließungsgrund sui generis. Dieser Orientiert sich rein prozessual an der Beratung, der Durchführung durch den Arzt und der 12-Wochen-Frist.
Die medizinisch-soziale und die kriminologische bzw enthische Indikation sind in den Absätzen II und III als Rechtsfertigungsgrund normiert.
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Körperverletzung (§ 223 StGB)
Körperliche Misshandlung
Unter einer körperlichen Misshandlung versteht man eine üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Gesundheitsschädigung
Unter einer Gesundheitsschädigung man das Hervorrufen oder steigern eines - nicht nur unerheblichen - krankhaften Zustandes. Krankahft ist der vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichende Zustand. Auf Schmerzempfindungen kommt es nicht an.
Ärztliche Heilbehandlung
Vor allem nach der Ansicht der Rechsprechung beinhaltet jeder ärztliche Heileingriff, auch wenn er erfolgreich und nach allen Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden ist, eine Körperverletzung. Diese kann durch eine Einwilligung gerechtfertigt sein. Begründet wird dies mit der Notwendigkeit einer ärztlichen Aufklärungspflicht. Eine andere Ansicht lehnt die Tatbestandsmäßigkeit der ärztlichen Heilbehandlung ab.
Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
Beibringung von Gift
Tatmittel ist nach dem Wortlaut jeder gesundheitsschädigende Stoff dh, ein Stoff, der unter den konkreten Bedinungen geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen. Dies sind besonders mechanisch oder thermisch wirkende Substanzen.
Gift sind alle organsischen oder anorganischen Stoffe, die chemisch oder chemisch-physikalisch wirken.
Beibringung heißt, den Stoff mit dem Körper so in Verbindung zu bringen, dass er eine gesundheitsschädigende Wirkung entfalten kann.
Gefährliches Werkzeut
Gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.
Der Begriff der Erheblichkeit ist noch nicht gefasst.
Keine gefährlichen Werkzeuge sind eigene Körperteile.
Umstritten ist, ob es sich um einen bewegbaren Gegenstand handeln muss. Die Rechtsprechung bejaht dies mit Verweis auf den Wortlaut. Die zutreffene Lehre lehnt dies mit Verweis auf den Unrechtsgehalt und die Konsequenz zufälliger Ergebnisse ab.
Hinterlistiger Überfall
Ein Überfall ist ein überraschender oder unerwarteter Angriff.
Die Hinterlist setzt voraus, dass der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren.
Gemeinschaftliche Begehungsweise
Mit anderen gemeinschaftlich wird die Körperverletzung begangen, wenn mindestens zwei Personen einverständlich zusammenwirken und dem Opfer unmittelbar gegenüber stehen.
Lebensgefährliche Behandlung'
Eine lebensgefährliche Behandlung meint eine Begehungsweise, die nach den Umständen des konkreten Falles objektiv generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen; eine konkrete Gefahr muss nicht eintreten.
Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
Verlust bestimmter Funktionsfähigkeiten
Von einem Verlust des Sehvermögens (auf einem Auge genügt) wird man sprechen können, sobald die Fähigkeit, Gegenstände als solche zu erkennen, nahezu aufgehoben ist.
Beim Gehör geht es um die Fähigkeit artikulierte Laute akustisch zu verstehen.
Sprechvermögen ist die Fähigkeit zum artikulierten Reden.
Ein Verlust ist eine dauernde Beeinträchtigung, welche nicht ohne weiteres geheilt werden kann.
Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines wichtigen Gliedes
Unter den Begriff des Gliedes fallen nach der engsten Aufassung nur äußerliche Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderen Funktionen im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind. Verzichtet man auf das Merkmal des Gelenks so ist neben Bein, Fuß, Zeh, Knie, Arm, Hand und Finger auch Ohr, Nase und Genital erfasst. Die weiteste Aufassung zieht auch innere Organe mit ein.
Ob ein Glied wichtig ist, hängt von der Gesamtfunktion des Körperteils im Organisums ab. Wesentliche Körperfunktionen müssen beeinträchtigt sein. Umstritten ist, welche Fakoren bei der Bestimmung der Wichigkeit herangezogen werden dürfen. Nach der engsten Meinung soll es nur auf die generelle Bedeutung für jeden menschlichen Körper ankommen. Demgegenüber berücksichtigt die wohl hM auch die individuellen Verhältnisse.
Das Opfer muss das wichtige Glied verlieren oder dauernd nicht mehr gebrauchen können.
Dauernde Entstellung in erheblicher Weise
Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet wird.
Diese Verunstaltung muss erheblich sein dh, ein Gewicht haben, das im Maß der beeinträchtigenden Wirkung der geringnsten sonstigen Folgen der Norm in etwa gleichkommt.
Dauernd ist jede Entstellung, die das Aussehen endgültig oder für einen unbestimmten langwierigen Zeitraum beeinträchtigt.
Verfallen in Siechtum, Lähmung usw
Unter Siechtum versteht man einen chronischen Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat.
Lähmung ist eine solche erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.
Schema
1. Verweis auf das strafbare Grunddelikt
2. Erfolgsqualifikationen
3. Gefahrenverwirklichungszusammenhang
4. Zurechnung nach der inneren Tatseite (?)
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)
Gefahrenverwirklichungszusammenhang
a) Problem
Besondere Schwierigkeiten bereiten die Fragen des Zurechungszusammenhangs zwischen grundeliktischen Verhalten und Todeseintritt. Angesichts des Strafrahmens soll Kausalität nicht genügen.
b) Lösung
Verlangt wird, dass zwischen em Grunddelikt und dem qualifizierenden Erfolg ein spezifischer Gefahrenverwirklichungszusammenhang besteht. In dem tödlichen Erfolg muss sich gerade die dem Grundtatbestand anhaftende eigentümliche Gefahr niedergeschlagen haben.
c) Streit
Die restriktive Letalitätslehre verlangt, dass sich der tödliche Erfolg gerade aus dem vorsätzlichen zugefügten Körperverletzungserfolg entwickeln muss. (Stichverletzung führt zu Tod)
Der BGH sieht die Norm auch dann anwendbar, wenn nur die Körperverletzungshandlung den tödlichen Erfolg herbeiführt. (Schlag verursacht tödichen Aufprall?)
d) Opfer- und Drittverhalten als Kausalfaktoren
Besondere Schwierigkeiten bereiten Fallkonstellationen, in denen das selbstschädigende Verhalten des Opfers oder Dritter den Tod mit herbeiführt. Entscheidendes Kriterium soll die Eigenverantwortlichkeit der Verhaltens sein, welche bei Panik nicht gegeben ist.
Schema
I § 212 StGB
II § 223 StGB
III § 227 StGB
1. Verweis auf das strafbare Grunddelikt
2. Todeserfolg
3. Gefahrenverwirklichungszusammenhang
4. Subjektive Fahrlässigkeit
IV § 222 StGB
Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)
Beteiligung an einer Schlägerei (§ StGB)
Beteiligung an einer Schlägerei
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.
Deliktsart
Die Norm ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Strafgrund ist die generelle Gefährlichkeit von Schlägereien für Leib oder Leben.
Schlägerei
Schlägerei als erste Tatbestandsalternative ist gegeben, wenn ein mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundener Streit, an dem mindestens drei Personen physisch aktiv mitwirken.
Angriff mehrerer
Unter einem Angriff mehrerer ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung durch mindestens zwei Personen zu verstehen.
Beteiligung
Beteiligt ist, wer am Tatort anwesend ist und durch physische psychische Mitwirkung...
Subjektiver Tatbestand
Die schwere Folge ist eine objektive Bedigung der Strafbarkeit auf die sich der Vorsatz nicht zu beziehen braucht.
Körperverletzung im Amt
Straftaten gegen das Eigentum
Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsgut
Rechtsgut der Sachbeschädigung ist das Eigentum in seiner körperlichen Unversehrtheit, bestimmungsgemäßen Brachbarkeit und seinem äußeren Erscheinungsbild.
Strafzweck
Die Fahrlässigkeit wird nicht bestraft.
Doch warum wird der Vorsatz bestraft, wenn es doch das Mittel des Schadensersatzes gibt? Um besonders Reiche oder Arme an sozialschädlichen Handeln zu hindern.
Beschädigung
Beschädigung ist eine unmittelbare Einwirkung auf die Sache, durch die die körperliche Unversehrtheit oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit wesentlich gemindert wird. Wesentlich gemindert ist die Brauchbarkeit, wenn die Wiederherstellung derselben einen nicht unerheblichen Aufwand an Zeit, Kosten oder Mühe erfordert.
Eine andere Ansicht ist die ältere Substanzverletzungstheorie.
Eine weitere Ansicht ist die Funktionsvereitelungstheorie.
Zerstörung
Zerstört ist eine Sache, wenn sie aufgrund der erfolgten Einwirkung in ihrer Existenz vernichtet oder so wesentlich beschädigt ist, dass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verloren hat.
Veränderung des Erscheinungsbildes
Durch den neuen zweiten Absatz ist ein Meinungsstreit entschieden.
Abgrenzung zur Sachentziehung
Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB)
Zerstörung von Bauwerken
(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Dies ist eine Qualifikation.
Tatobjekt
Bauwerk ist ein Ober- bzw. Auffangbegriff für alle baulichen Anlagen, die auf Grund und Boden ruhen aber mit diesem nicht notwendig verbunden sind.
Tathandlung
Eine bloße Beschädigung genügt nicht. Eine teilweise Zersörung liegt vor, wenn ein selbstständiges, für das Ganze bedeutsame Teil zerstört ist.
Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB)
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Allgemeines
Dies ist ein eigenständiger Tatbestand.
Datenveränderung (§ 303a StGB)
Datenveränderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Daten iSd § 202a StGB II sind Informationen, welche elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Unterdrücken kann durch eine Änderung des Passworts erfolgen, Unbrauchbarkeit durch eine extreme Änderung.
Rechtswidrig ist die Handlung, wenn sie gegen den Willen des Trägers erfolgt. Träger ist der Datenverfügungsberechtigte.
Computersabotage (§ 303b StGB)
Computersabotage
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Tatobjekt
Sachen im strafrechtlichen Sinne sind alle körperlichen Gegenstände ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert.
Strom, Menschen, Leichen und Herzschrittmacher sind keine Sachen.
Beweglich sind alle Sachen die fortgeschaftt werden können. (Also auch Gras auf der Weide im Gegensatz zu § 93 BGB.)
Fremd ist eine Sache, wenn sie im Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentum eines anderen steht. Herrenlose Sachen (§ 958 BGB) sind nicht fremd. Der Eigentumsbegriff des Strafrechts entspricht dem des Zivilrechts. Bei Erbfällen tritt zunächst gesamthänderischer Erbeneigentum ein.
Hier empfiehlt sich die chronologische Subsumtion. (Zunächst gehörte die Sache X ...)
Wegnahme
Wegnahme als Tathandlung des § 242 StGB ist der Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers. Bruch und Begründung kann zeitlich divergieren.
Gewahrsam
Nach dem herrschenden faktischen Gewahrsamsbegriff ist Gewahrsam die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen und deren Reichweite von der Verkehrsauffaussung (lediglich ein Korrektiv) bestimmt wird.
Nach dem sozial-normativen Gewahrsamsbegriff ist Gewahrsam die Zuordnung der Sache zur Herrschaft einer Person als eine sozial-normative gesicherte Übereinkunft.
Der Streitpunkt beider Ansichten liegt in der im sog. gelockerten Gewahrsam (verlassene Wohung, geparktes Auto...). Beide Meinungen kommen zu dem Ergebnis, dass Haus, Wohnung, Fabrik, Geschäft, Taschen der Kleidung (Gewahrsamsenklave !), geparkte Autos und herumlaufende Tiere im Gewahrsam idR des Eigentümers stehen.
Ein weiterer Streitpukt ist der beobachtete Diebstahl.
Gewahrsamswille
Gewahrsam hat eine subjektive Komponente. An diese sind jedoch geringe Anforderungen zu stellen. Sie bedarf keiner Geschäftsfähigkeit, keines Spezialwissens und keinem aktualisiertem Gewahrsamsbewusstsein. Es genügt ein genereller oder potentieller Herrschaftswille. Der Gewahrsamswille kann konkludent geäußert werden, allerdings nur durch natürliche Personen. Der Inhaber eines räumlich umgrenzten Herrschaftsbereichs hat Gewahrsam, auch ohne ein Wissen um die Sache. (Brief im Briefkasten, Warenpaket vor Laden...)
Eigentum, Besitz und Gewahrsam
Eigentum ist die Sachherschaft rechtlicher Art, welche in einem Höchstmaße geschützt ist.
Gewahrsam ist die Sachherschaft tatsächlicher Art.
Strafrechtlicher Gewahrsam und zivilrechtlicher Besitz unterscheiden sich. Beispielsweise ist der mittelbare Besitz eines Vermieters kein Gewahrsam, der Gewahrsam eines Besitzdieners (§ 855 BGB) jedoch kein Besitz. Auch ist ein Besitzdiener denkbar, welcher keinen Gewahrsam innehat, da er als bloßer Gewahrsamsgehilfe keinen Herrschaftswillen im normativen (?) Sinne aufweist.
Mitgewahrsam
Es gibt ein gleich-/höher-/ und niederrangiges Mitgewahrsam. Nur höherrangiges Gewahrsam kann durch Wegnahme gebrochen werden.
geschlossene Behältnisse
Ein Verwahrer/Rauminhaber hat Gewahrsam an einem geschlossenem Behältnis. Ein anderer aber Gewahrsam an dem Schlüssel. Wer hat Gewahrsam am Inhalt des Behältnisses?
Der faktische Gewahrsamsbegriff differenziert hier nach Größe, Gewicht und Verankerung des Behältnisses. Tresor- und Schließfächerinhalte stehen im Gewahrsam des Verwahrers, Koffer und Schmuckkästchen stehen im Gewahrsam des Schlüsselinhabers.
Gewahrsamsverlust
Der Gewahrsamsinhaber kann die Sachherrschaft aufgeben oder verlieren.
Die Sache kann außerhalb eines räumlich umgrenzten Herrschaftsbereiches verloren gehen. In diesem Falle ist sie zwar nicht herren- aber gewahrsamslos. (§ 959 BGB)
Die Sache kann innerhalb einer fremden Gewahrsamsspähre verloren gehen. In diesem Falle erlangt der Herrscher der Gewahrsamssphäre Gewahrsam.
Die Sache kann lediglich vergessen werden, der Ort des Verlustes ist also bekannt. Für den faktischen Gewahrsamsbegriff ist es hier noch relevant ob dem Besitzer wesentliche Hürden zu Widererlangung entgegenstehen.
Gewahrsamsbegründung
Nach dem faktischen Gewahrsamsbegriff wird Gewahrsam begründet, wenn der Täter die tatsächliche Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen.
Nach dem sozial-normativen Gewahrsamsbegriff wird Gewahrsam begründet, wenn der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.
Es ist nach beiden Ansichten zur Gewahrsamsbegründung kein Fortschaffen nötig. Bei schweren Gegenständen genügt kein Ergreifen oder Verstecken, wohl aber bei leichten.
Vollendung und Beendigung des Diebstahls
Tatbestandliche Vollendung geschieht durch erfolgreiche Wegnahme in Zueigungsabsicht.
Tatsächliche Beendigung des Diebstahls verlangt eine gewisse Festigung und Sicherheit des neuen Gewahrsams.
Abgrenzung zur Unterschlagung
Zueignungsabsicht
Die Zueigung ist ein objektiver Vorgang, der lediglich subjektiv vorliegen muss. Sichzueignen bedeutet die Anmaßung einer eigentumsähnlichen Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken durch die Betätigung des Willens, die fremde Sache oder den in der Sache verkörperten Sachwert - wenn auch nur vorübergehend - dem eigenem Vermögen einzuverleiben, insbesondere für eigene Rechnung darüber zu Verfügen (Aneignung) und sich unter endgültiger Ausschließung des Eigentümers ganz oder teilweise wirtschaftlichz an dessen Stelle zu stellen (Enteigung).
Substanz- und Sachwertstheorie sind ein pot. Problemschwerpunkt.
Die Sache oder auch nur der in ihr verkörperte Sachwert können mit Ausschlusswirkung für den Eigentümer in das eigene Vermögen einverleibt werden.
Die Aneignung ist abzugrenzen von der Sachbeschädigung, der Sachentziehung und der eigenmächtige Verletzung zu Gunsten des Sacheifgentümers. Es muss die Absicht der Zueignung vorliegen.
Die Enteigung ist von der bloß vorübergehenden Gebrauchsanmaßung mit Rückgabewillen zu unterscheiden. Es genügt der Vorsatz der Enteignung.
Das absichtlose-dolose Werkzeug wird hier im Zusammenhang mit Täterschaft und Teilnahme relevant.
Rechtswidrigkeit der Zueigung
Ein fälliger und einredefreier Anspruch auch eines Dritten auf Übereigung kann die Zueigung rechtfertigen. Dennoch ist die Zueigung ein unerlaubtes Mittel und erfüllt möglicherweise den Tatbestand der Nötigung. Die Wegnahme allerdings kann rechtswidrig bleiben auch wenn diese vermutlich keinem Straftatbestand entspricht.
Besteht Anspruch auf eine Gattungsschuld, so ist die Verletzung des Auswahlrechts des Schuldners rechtswidrig. Evtl. kann man hier die mutmaßliche Einwilligung anwenden.
Die Rechtssprechung stellt die Geldschuld der Gattungsschuld gleich. Die Lehre lehnt dies mit der Begründung ab, es fehle idR an einer materiellen Interessenverletzung.
Bei vertretbaren Sachen kann evtl die mutmaßliche Einwilligung als Rechtfertigung greifen.
Vorsatz der Rechtswidrigkeit der Zueignung
Schema
- fremde bewegliche Sache
- Wegnahme (willensfeindlicher Bruch alten und Begründung neuen Gewahrsams)
- Vorsatz
- Zueignungsabsicht (Enteigungsvorsatz und Aneigungsabsicht)
- Rechtswidrigkeit der Zueigung
- Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zueigung
Probleme
a) Diebstahl unter Beobachtung
Fraglich ist, ob ein Gewahrsamswechsel erfolgt.
Nach Ansicht der sozial-normativen Theorie hat jemand, der Ware unter Beobachtugn eines Eingriffswilligen in seiner Körpersphäre verbirgt eine vollendete Wegnahme begangen.
Erstens bleibt die Tabuzone des Körpers, die stärktste denkbare Sachherrschaft, auch in Herrschaftssphären eines Dritten bestehen.
Zweitens ist Diebstahl kein heimliches Delikt.
Drittens verhindern Beobachtung, Rückgabebereitschaft oder Möglichkeit der Erzwingung der Rückgabe nicht die Wegnahme, sondern eröffnen dem Bestohlenen nur dir rechtlich abgesicherte Chance, den verlorenen Gewahrsam zurückzuerlangen.
Nach der faktischen Theorie liegt lediglich versuchte Wegnahme vor, wenn der Berechtigte sofort mit Erfolg einschreiten kann.
Erstens missachtet die Orientierungen an sozial-normativen Aspekten die tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse.
Zweites ist der beobachtete und frisch ertappte Dieb idR zur sofortigen Herausgabe bereit, was zeigt, dass der Einwirkung auf die Sache noch Hindernisse entgegenstehen.
Drittens ist die Rechtsgutverletzung in den vorliegenden Fällen nicht eingetreten.
b) Sachwert und Substanz
Exemplarisch ist der Fall eines gestohlenen und entwertet zurückgegebenen Sparbuchs.
Fraglich ist ob Zueignungsabsicht bezüglich des Sparbuchs besteht.
Die erweiterte Substanztheorie stellt fest: Zueignungsabsicht hat, wer sich oder einem Dritten unter Anmaßung der dem Eigentümer zustehenden Herrschaftsbefugnissen die der Sache objetktiv innewohnenden Verwendungsmöglichkeiten zuführen will.
Erstens wird zugestanden, dass die reine Substanztheorie zu eng ist.
Zweitens kann mit der neuen Formel auch die durch die reine Substanztheorie nicht zu bewältigenden Probleme gelöst werden.
Drittens kann nur durch diese Theorie eine Abgrenzung von Zueignung und bloßer Gebrauchsanmaßung aus dem Zueignungsbegriff selber gezogen werden.
Viertens ist jede Erweiterung des Diebstahlsbegriffs um Sachwertgesichtspunkte eine Auflösung des Diebstahls als Eigentumsdelikt.
Nach der Vereinigungstheorie hat der Täter Zueignungabsicht, der die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einverleiben will. Unter Sachwert fällt dabei nicht nur der in der Sache steckende Wert (lucrum ex re) sondern auch der unter Verwendung der Sache erzielende Wert (lucrum ex negotio cum re).
Erstens scheitert auch die erweiterte Substanztheorie, wenn die Sache keinen Vermögenswert hat oder der Täter die Sache in anderer Weise verwendet, als es ihrem wirtschaftlichen Wert entspricht.
Zweitens schafft eine Verbindung von Sachwert- und Substanzgesichtspunkten keinen doppelten und je nach Sachverhalt beliebig verwendbaren, sondern ein die beiden Teilaspekte der Sachqualität harmoniesierender Zueignunsbergriff.
schwerer Diebstahl (§ 243 StGB)
Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3. gewerbsmäßig stiehlt,
4. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
Regelbeispieltechnik
a) Ziel
Das Ziel der Regelbeispieltechnik ist die richterliche Flexibilität auf dem Grundgedanken der Gesamtwürdigung von Tat und Täter.
b) Wesen
Regelbeispiele sind Strafzumessungsregeln und keine Tatbestandsmerkmale, also weder zwingend noch abschließend noch strafbegründend. Darum ist ein besonders schwerer Fall nicht immer und auch nicht nur bei Eintritt der Regelwirkung gegeben.
c) Problem
Möglicherweise stehen Regelbeispiele in einem Konflikt zum Prinzip der Gesetzlichkeit.
Versuch eines Regelbeispiel
a) Möglichkeit
Der Versuch des besonders schweren Falls eines Diebstahls ist nicht möglich. Möglich ist aber der Versuch eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall.
b) Konstellationen
- 242: Vollendung; 243: Vollendung
Der Diebstahl in einem besonders schweren Fall ist indiziert.
- 242: Versuch; 243: Vollendung
Versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall ist indiziert.
- 242: Vollendung; 243 Versuch
Es liegt Diebstahl vor.
- 242: Versuch; 243 Versuch
Nach der herrschenden Meinung liegt versuchter Diebstahl vor. Nach der Rechtssprechung ist versuchter Diebstahl in einem besonders schweren fall indiziert. (str.!)
Nr. 1 - Einbruchs-, Einstiegs-, Nachschlüssel - und Verweildiebstahl
a) Prüfungschema
- räumlicher Schutzbereich
- Form des Eindringens (incl. Sichverborgenhalten)
- zur Diebstahlsausführung
b) räumlicher Schutzbereich
Ein umschlossener Raum iSd § 242 I nr. 1 StGB ist jedes Raumgebilde, das zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen und tatsächlich ein Hindernis bilden, das ein solches Eindringen nicht unerheblich erschwert.
c) Form des Eindringens
aa) Einbrechen
Einbrechen ist ein gewaltsames, nicht notwendig substanzverletzendes Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung.
bb) Einsteigen
Einsteigen ist jedes Hineingelangen in das Gebäude oder den umschlossenen Raum durch eine zum ordungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben und die das Hineingelangen nicht unerheblich erschweren.
cc) Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug
Ein falscher Schlüssel ist nicht eine missgebrauchter richtiger Schlüssel sondern ein zum Öffnen nicht oder zum Tatzeitpunkt nicht mehr bestimmter Schlüssel. Maßgeblich ist hier der Wille des Inhabers der Verfügunggewalt über den Raum.
Ein Werkzeug ist ein jeder Gegenstand, der den Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung setzt.
Eindringen ist ein jedes Betreten eines geschützen Bereichs.
dd) Sichverbergen
Sichverbergen ist die verborgene nicht (mehr) berechtigte Anwesenheit.
c) zur Diebstahlsausführung
Der Vorsatz muss sich auf einen Diebstahl beziehen.
Nr. 2 - Überwindung einer Schutzvorrichtung
a) Strafzweck
Hier ist die größere deliktische Energie und die Missachtung der besonderen Gewahrsamssicherung strafwürdig.
b) Probleme
Problematisch ist die Wegnahme des verschlossenen Behältnisses selbst. Ein Beispiel (vgl. BGHSt 24, 248) ist die Entwendung einer Schmuckkassette und Aufbruch im Versteck auf, zur Aneignung des Schmucks.
Der BGH bejahte in einem vergleichbaren Fall den besonders schweren Fall des Diebstahls mit dem Argument, die in dem Behältnis befindlichen Sachen, auf die es dem Täter ankam, seien durch dieses jedenfalls auch gegen Wegnahme gesichert. Dass das Behältnis als solches bis zur Tatvollendung keine den Gewahrsam des Berechtigten schützende Funktion mehr erfüllt, sei von untergeordneter Bedeutung. Dieser Begründung treten Teile der Literatur entgegen: Da durch das Entwenden des mühelos zu transportierenden Behältnisses in aller Regel zugleich der Gewahrsam an dessen Inhalt auf den Täter übergehe, erschwere das Behältnis nur den unmittelbaren Zugriff auf des Inhalt, nicht aber bereits dessen Wegnahme.
Problematisch sind auch Sicherungsetiketten. Ein Beispiel (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1998, 1002): In der Umkleidekabine eines Kaufhauses zieht T eine Jacke an, die mit einem elektronischen Sicherungsetikett versehen ist. Solche Etiketten lösen beim Verlassen des Kaufhauses einen Alarm aus. Deshalb trennt T das Etikett ab, um damit anschließend unbehelligt zu verschwinden.
Fraglich ist hier, ob ein Sicherungsetikett tatsächlich dazu geeignet und bestimmt ist den Gewahrsambruch zu erschweren. Im Lichte des sozial-normativen Gewahrsamsbegriff ist die abzulehnen, da schon mit dem Anziehen die Wegnahmehandlung vollendet ist. Im Lichte des faktischen Gewahrsamsbegriff kann man argumentieren, dass durch bei einem Verbleiben des Etiketts und damit der Gewissheit eines Alarms die Sachherrschaft über die Sache und somit Gewahrsam nicht erlangt werden kann und ein abtrennten der Sicherung also die Überwindung eines Widerstands im Sinne der Norm ist. Zudem ist die Überwindung der psychologischen Schranke schon genug um dem Srrafzweck/der Vorwerfbarkeit eines besonders schweren Falles zu genügen.
Nr. 3 gewerbsmäßiger Diebstahl
Gewerbsmäßig steihlt, wer den Diebstahl als eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und für eine gewisse Dauer plant.
Nr. 4 Kirchendiebstahl
Ausgenommen sind Gegenstände, welche nur mittelbar der religiösen Verehrung dienen.
Nr. 5 gemeinschädlicher Diebstahl
Nicht alles ist von Bedeutung. (Der einzelne Stein einer Mineraliensammlung)
Nr. 6 Ausnutzung fremder Notlagen
Ein Schlafender ist idR nicht hilflos.
Nr. 7 Waffen- und Sprengstoffdiebstahl
Ausschlussklausel § 243 II StGB
a) Allgemein
Die Ausschlussklausel ist eine unwiderlegliche Gegenindikation also zwingend. Geringwertigkeit bemisst sich nach dem objektiven Verkehrswert der Sache zum Tatzeitpunkt. Maßstab ist die Erheblichkeit des Verlustes. Der Wert muzss nicht ökonomisch, er kann auch funktionell begründet sein (Gerichtsakten). Es kann relevant sein, wenn der Täter um die Armut des Opfers oder den subjektiven Wert der Sache weiß.
b) Vorsatz
Glaubt der Täter irrtümlich, dass eine wertvolle Sache geringwertig ist, so ist der Irrtum aufgrund des Erfolgsunrechts unbeachtlich. Eine Ansicht möchte jedoch wegen der Minderung des Handlungsunrechts und der Schuld die Regelwirkung des Absatz I widerlegen. Fehlende Geringwertigkeit sei ein negatives Tatbestandsmerkmal und eine Ablehnung des Absatzes I ergebe sich aus der direkten (analogen) Anwendung des § 16 StGB II.
Glaubt der Täter irrtümlich, dass eine geringwertige Sache wertvoll ist, so ist dieser Irrtum beachtlich und schließt die Anwendung des Ausschlussklausel aus. Die obige Ansicht möchte wegen Minderung des Erfolgunrechts die Regelwirkung des Absatz I widerlegen.
c) Vorsatzwechsel
Der Vorsatzwechsel innerhalb einer einheitlichen Tat ohne Zäsur ist irrelevant. Es wird nach der vollendeten Tat in einem besonders schweren Fall bestraft. (Beispiel: A will etwas wertvolles stehlen, stiehlt aber nur etwas wertloses bzw. umgedreht. Im ersten Fall ist die Ausschlussklausel nicht anzuwenden, im zweiten ebenfalls.)
Etwas anderes gilt falls eine Zäsur vorliegt, also kein Fortbestehen eines sich wandelnden Vorstzes.
Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB)
Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3. einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden.
Diebstahl mit einer Waffe
a) Sinn und Zweck
Die besondere Strafwürdigkeit des Diebstahls mit einer Waff ergibt sich aus der abstrakten Gefährlichkeit einer solchen Tat.
b) Waffe
Waffe ist im technischen Sinne als ein Wekzeug zu verstehen, welches durch seine Anfertigung zum Waffengebrauch geeignet (geboren) und von Hersteller und Verkehrsauffasung bestimmt (gekoren) ist.
Die Waffe muss einsatz- und gebrauchsbereit sein.
c) Beisichführen
Das Beisichführen meint tatsächlich Verfügbarkeit. Die Waffe muss allerdings nicht am Körper getragen werden, es genügt beispielsweise ein Mitführen im Rucksack.
Es besteht kein Verwendungsvorbehalt. Es genügt ein sachgedankliches Mitbewusstsein, da in kritischen Situationen sich der Täter der Waffe entsinnen wird.
Umstritten ist, ob ein Besichführen im Sinne dieser Norm nur bis zur Vollendung oder bis zur Beendung vorliegen kann. Für ersteres spricht, dass nur ein enger Zusammenhang mit der tatbestandlichen Ausführungshandlung dem Bestimmtheitsgebot entsprechen kann. Für letzteres sprich uU der Strafzweck.
Diebstahl mit einem gefährlichen Werkzeug
Der Begriff des gefährlichen Werkzeuges unterscheidet sich von § 224 StGB, da eben keine konkrete Verwendung die Gefährlichkeit indiziert.
a) objektive Gefährlichkeitstheorie
Die Gefährlichkeit eines Werkzeuges ist dann zu bejahen, wenn seine Eignung zur Zufügung erheblicher Verletzungen ohne weiteres ersichtlich ist und seine deshalb naheliegende Verwendung als Veletzungs- oder Bedrohungsmittel typischerweise Gefahren für Leib und Leben auslösen würde, wie sie auch bei Verwendung von Waffen entstehen.
Erstens zeigt das Wort "anderes", dass die Waffe nur ein Unterfall des gefährlichen Werkzeuges ist und es ist unangemessen verschiedene - objektive und subjektive - Kriterien für gleichrangige Alternativen zu verwenden.
Zweitens hat der Gesetzgeber gerade im Unterschied zu Nr. 1b auf eine subjektive Wendung verzichtet - diese Entscheidung muss respektiert werden.
Drittens wäre Nr. 1b Überflüssig würde man einen Verwendungsvorbehalt für ein gefährliches Werkzeug verlangen.
Viertens sind zwar die Probleme der genauen Bestimmung der Gefährlichkeit einzuräumen, aber insofern ist dieser Begriff mit solchen wie "niedrig" oder "verwerflich" verwandt - unbestimmte aber unverzichtbare Rechtsbegriffe welche durch Fallgruppen einzugrenzen sind.
b) Verdachtstheorie
Das gefährliche Werkzeug muß von einer Beschaffenheit sein, die im Kontext und unter den konkreten Umständen der Tat dieselbe Einsatzbereitschaftsvermutung wie bei Mitführen von Waffen rechtfertigt und die beim Einsatz eine der Waffe vergleichbare Gefahr für Leib oder Leben begründet.
Erstens ist die bloße Möglichkeit mit einem Gegenstand erhebliche Verletzungen herbeizuführen noch kein hinreichendes Kriterium.
Zweitens kann mit der Verdachtstheorie sowohl deliktstypisches wie sozialübliches Werkzeug unproblematisch ausgeschieden werden.
Drittens unterstellt diese Theorie dem Täter keine Verwendungsabsicht, sondern will lediglich eine Eskalationsgefahr vermeiden.
c) Theorie vom Verwendungsvorbehalt
Die Gefährlichkeit eines Werkzeuges bemißt sich nach der Art und Weise, wie es entsprechend einem inneren Verwendungsvorbehalt notfalls eingesetzt werden soll.
Erstens gibt es ein objektiv gefährliches Werkzeug ebensowenig wie ein objektiv ungefährliches - es kommt immer auf die Verwendung und somit auf den Verwendungswillen an.
Zweitens verkürzen objektive Theorien gefährliche Werkzeuge praktisch auf Waffen - ebendies widerspricht dem Willen des Gesetzgebers.
Drittens verfängt das Argument nicht, dass nur 1b subjektive Kriterien zulässt. Nr. 1b konkretisiert einen ganz speziefischen Inhalt für die Verwendungsabsicht.
Viertens begünstigt Verfachtsstrafen, wer aus Beschaffenheit und Tatkontext eine Einsatzbereitschaftsvermutung auch dort herleitet, wo sich der Richter von einem Verwendungsvorbehalt keine positive Überzeugung zu bilden vermag.
d) Widmungstheorie
...
Diebstahl mit einem sonstigen Werkzeug oder Mittel
Das Werkzeug muss ungefährlich sein. Beispiel ist ein Tuch zur Knebelung. Ein Verwendungsvorbehalt ist verlangt.
Wohnungsdiebstahl
a) Sinn und Zweck
Die Wohnnung ist besonders schützenswert. Zudem sind Wohnungseinbrüche oft mit Gewalt gegen Personen und Sachen verbunden und lösen langanhaltende Ängste aus.
b) Wohnung
Wohnung ist hier enger als im § 123 StGB zu verstehen, nämlich als Mittelpunkt des privaten Lebens. Diese Abweichung ergibt sich aus verschiedenen Strafzwecken.
Bandendiebstahl
a) Systematik
Diese Qualifikation steht in der Regel hinter § 244a StGB zurück. Sie bleibt nur für Fälle, in denen die Bande nicht auf Erwerb gerichtet ist. (?)
a) Sinn und Zweck
Der Bandendiebstahl birgt die besonderen Gefahren der Spezialisierung, der Oganisation, der Gruppendynamik und der Überzahl.
b) Bande
Eine Bande ist die auf ausdrückliche oder stillschwigende Vereinbarung ruhende Verbindung einer Mehrzahl von Personen, die sich zur fortgesetzen Begehung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten iSd §§ 242 - 249 StGB zusammengeschlossen haben.
Es ist umstritten ob eine Bande mindestens zwei oder mehr Mitglieder velangt. In seiner neueren Rechtsprechung verlangt der BGH mindestens drei Beteiligte.
Die Bandenmitgliedschaft ist ein Merkmal iSd § 28 StGB II.
c) bandenmäßige Begehung
Es müssen mindestens zwei Bandenmitglieder am Tatort mitwirken. Dies wird in der neueren Rechtsprechung bestritten.
Bandendiebstahl
Wohnungseinbruchsdiebstahl
Unterschlagung (§ 246 StGB)
Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Schutzgut
Geschützt ist das Eigentum, nicht das Vermögen.
Systematik
Der Tatbestand der Unterschlagung durch rechtswidrige Zueignung wird auch durch schwerere Delikte wie Diebstahl, Raub oder Erpressung verwirklicht. Die Unterschlagung ist aber nicht etwa ein Grunddelikt sondern vielmehr ein Auffangtatbestand.
Tathandlung
IdR wird die Unterschlagung ohne Gewahrsamsbruch begangen.
Die Zueignung ist - anders als beim Diebstahl - objektives Tatberstandsmerkmal. Allerdings ist nicht ein tatsächlicher Zueignungserfolg, sondern vielmehr eine Manifestation, dh eine objektive erkennbare Betätigung der Zueignungsabsicht beispielsweise durch veräußern, Verpfänden, Verbrauchen, Beiseiteschaffen, Ableugnen erforderlich.
Veruntreuung
Die Veruntreuung ist eine Qualifikation der Unterschlagung.
Anvertraut sind nach hM solche Sachen, die der Täter vom Eigentümer oder von einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben.
Anvertrautsein ist ein besonderer perönlicher umstand iSd § 28 StGB II.
Raub
Schwerer Raub
Raub mit Todesfolge
Räuberischer Diebstahl
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Brandstiftung
Schwere Brandstiftung
Jagdwilderei
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges
Straftaten gegen das Vermögen
Betrug
Computerbetrug
Hehlerei
Begünstigung
Erpressung
Untreue
Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
Erschleichen von Leistungen
Versicherungsmissbrauch
Straftaten gegen die Freiheit
Freiheitsberaubung
Nötigung
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Erpresserischer Menschenraub
Gemeingefährliche Straftaten
Gefährdung des Straßenverkehrs
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Trunkenheit im Verkehr
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung
Amtsanmaßung
Straftaten gegen die Rechtspflege
Aussagedelikte
Straftaten gegen den Lebens- und Geheimbereich
Bestechungsdelikte
Unterlassene Hilfeleistung