Besonderes Strafrecht
From Ius
Straftaten gegen das Vertrauen auf Urkunden
Urkundendelikte
Rechtsgut
Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist im Allgemeinen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs und das Vertrauen auf die Echtheit und Unverfälschtheit.
Im Besonderen schützen einige Delikte das Vertrauen auf die inhaltliche Wahrheit, die äußere Unversehrtheit und vor missbräuchlicher Verwendung.
Begriff der Urkunde
Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).
Anonyme Schreiben sind dementsprechend keine Urkunden.
Echt ist die Urkunde, wenn sie den wirklichen Aussteller erkennen lässt. Bei dem Merkmal der Unechtheit geht es allein um die Frage der Urheberschaft und nicht etwa um die der Wahrheit.
Die Beweisbestimmung kann schon von vornherein durch den Aussteller (Absichtsurkunde) oder erst nachträglich durch einen Dritten (Zufallsurkunde) getroffen werden, sofern diesem von Rechts wegen die Möglichkeit eröffnet ist, mit der Urkunde Beweis zu erbringen.
Aussteller ist nicht, wer die Urkunde körperlich hergestellt hat, sondern derjenige, dem das urkundlich Erklärte im Rechtsverkehr zugerechnet wird.
Beweis- und Kennzeichen
Urkunden sind nicht nur Gedankenäußerungen in Schriftform, sondern auch die mit einem körperlichen Gegenstand fest verbundenen Beweiszeichen, soweit sie den obenstehenden Bedingungen genügen.
(Beispielsweise Motor- und Fahrgestellnummern von Kraftfahrzeugen, amtlich ausgegebene Kennzeichenschilder, die Prüfplaketten des TÜV, das Künstlerzeichen auf einem Gemälde und bei hinreichend fester Verbindung auch Preisauszeichnungen auf Waren...)
Das Gegenstück zu den urkundengleichen Beweiszeichen bilden die Kennzeichen sowie Identitäts- und Herkunfstszeichen, die ihrer Funktion nach lediglich der unterscheidenden Kennzeichnung, der Sicherung oder dem Verschluss von Sachen dienen.
Vervielfältigungen
Ob und inwieweit Vervielfältigungsstücke Urkundenqualität besitzen, hängt von ihrer Ausgestaltung ab.
Durchschriften werden im Rechtsverkehr als Urkunden anerkannt, da sie die Originalerklärung des Ausstellers verkörpern und gerade dem Zweck dienen, mehrere Exemplare der Urkunde als Beweismittel zur Verfügung zu haben.
Ausfertigungen einer Urkunde, deren Original in den Akten des Gerichts oder der notariellen Verwaltung verbleibt, treten im Rechtsverkehr an die Stelle der Urschrift.
Abschriften, Fotokopien, Telefaxe sind nur dann Urkunden, wenn sie beglaubigt sind.
Vordrucke und Entwürfe
Vordrucke und Entwürfe sind keine Urkunden.
Private und öffentliche Urkunden
Es werden Private und öffentliche Urkunden unterschieden.
Gesamturkunden
Werden in einem Schriftstück mehrere Einzelurkunden zusammengefasst, so verlieren sie nicht ohne weiteres ihre Selbstständigkeit.
Eine Gesamturkunde besteht, wenn mehrere Einzelurkunden in dauerhafter Form so zu einem einheitlichen Ganzen verbunden werden, dass sie über ihre Einzelbestandteile hinaus einen selbstständigen, für sich bestehenden Erklärungswert aufweisen und nach Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung der Beteiligten dazu bestimmt sind, ein erschöpfendes Bild über einen bestimmten Kreis fortwährender Rechtsbeziehungen zu vermitteln. Gerade in der Vollständigkeit liegt oft der selbstständige Erklärungswert.
Zusammengesetzte Urkunden
Von einer zusammengesetzten Urkunde spricht man, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung (Preisschild) mit ihrem Bezugsobjekt (Ware) räumlich fest zu einer Beweismitteleinheit derart verbunden ist, dass beide zusammen einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt in sich vereinigen und jeder Bestandteil für sich ohne Aussagekraft wäre.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Herstellen unechter Urkunden
Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Das Herstellen einer unechten Urkunde ist also eine Täuschung über die Identität des Ausstellers. Es genügt, wenn der Eindruck erweckt wird eine bestimmte Person oder Behörde wolle sich als Aussteller bekennen. Tathandlung ist in der Regel die Zeichnung mit falschem Namen. Wer eine urkundliche Erklärung für einen anderen abgibt und mit dessen Namen zeichnet, stellt keine unechte, sondern eine echte Urkunde her, wenn er den Namensträger vertreten will, wenn dieser sich vertreten lassen will und der Unterzeichnende den Namensträger rechtlich vertreten darf.
Verfälschen echter Urkunden
Verfälschung ist jede Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, so dass diese nach dem Eingriff etwas anderes zum Ausdruck bringt als vorher. Es muss der Anschein erweckt werden, dass die Urkunde von vornherein den ihr nachträglich beigelegten Inhalt gehabt hat.
Gebrauchen unechter oder verfälschter Urkunden
Gebraucht ist eine Urkunde, wenn sie selbst und nicht nur ihre schlichte Abschrift oder Ablichtung dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht wird, dass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
Fälschung technischer Aufzeichnungen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2. eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.
(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Schutzgut
Geschütztes Rechtsgut der Norm ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Beweisverkehrs mit technischen Aufzeichnungen.
Dogmatik
Die dogmatische Konzeption der Norm ist unklar, Einzelheiten sind umstritten, die Rechtsprechung verunsichert.
Begriff der technischen Aufzeichnung
Der Begriff der technischen Aufzeichung ist gesetzlich definiert. Unter einer Darstellung im dort genannten Sinne ist nur eine Aufzeichnung zu verstehen, bei der die geräteautonom produzierte Information in einem selbstständig verkörperten, vom Gerät abtrennbaren Stück enthalten ist. Bloße Anzeigengeräte fallen danach im Gegensatz zu echten Aufzeichnungsgeräten nicht unter den Begriff der Darstellung.
Tathandlung
Die Tathandlungen der Norm entsprechen denen der Urkundenfälschung (§ 267 StGB).
Unecht ist eine technische Aufzeichung, wenn die überhaupt nicht oder nicht so, wie sie vorliegt, das Ergebnis eines in seiner Selbsttätigkeit von Störungshandlungen unbeeinflussten Aufzeichungsvorganges ist, obwohl sie diesen Anschein erweckt. Falsche Daten welche auf einem Eigendefekt beruhen sind unrichtig aber nicht unecht.
Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
Fälschung beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Zweck
Die Norm bezweckt die Verhinderung von Mißbräuchen bei der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen.
Beweiserhebliche Daten
Mit Ausnahme der Wahrnehmbarkeit müssen die manipulierten Daten alle Elemente einer falschen (unechten oder verfälschten) Urkunde aufweisen.
Daten sind Informationen, die sich codieren lassen, einschließlich der Verarbeitung dienender Programme.
Beispiele sind Stammdaten von Geschäftsdaten, Kontodaten, Daten des Bundeszentralregisters ua
Tathandlung
Der Schutz der Norm setzt bereits mit der Eingabephase ein; er umfasst auch Manipulationen, die in einer unrichtigen Programmgestaltung bestehen.
Mißbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB)
Mißbrauch von Ausweispapieren
(1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem anderen ein Ausweispapier überläßt, das nicht für diesen ausgestellt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Einem Ausweispapier stehen Zeugnisse und andere Urkunden gleich, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden.
Ausweispapier
Ausweispapiere sind neben den amtlichen Ausweisen auch solche, die im Verkehr als Ausweis verwendet werden, so etwa Versicherungs- und Werksausweise, Taufscheine, Diplome und Führerscheine. Die Papiere müssen echte sein.
Überlassen
Überlassen erfordert Übertragung der Verfügungsgewalt derart, dass dem anderen der Gebrauch ermöglicht wird.
Subjektiver Tatbestand
Der Täter muss den Eindruck erwecken wollen, mit der Person identisch zu sein, für die der Ausweis ausgestellt ist. Des weiteren muß sein Wille darauf gerichtet sein, den zu Täuschenden zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bestimmen.
Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, 2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder 3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Schutzgut
Geschütztes Rechtsgut der Norm ist der Bestand von Urkunden und technischen Aufzeichnungen und somit die Beweisführungsbefugnis des Opfers, nicht aber der Beweisverkehr im Allgemeinen.
Tatobjekt
Gegenstand der Tat sind nur echte Urkunden und technische Aufzeichnungen, die dem Täter nicht oder nicht ausschließlich gehören. Gehören meint hier nicht die dinglichen Eigentumsverhältnisse, sondern das Recht, die Urkunde oder technische Aufzeichnung zum Beweis zu gebrauchen.
Tathandlungen
Tathandlung kann ein Vernichten, Beeschädigen oder Unterdrücken sein.
Vernichten bedeutet die völlige Beseitigung der beweiserheblichen Substanz, wie etwa durch Zerstörung, Unleserlichmachen oder Trennung einer zusammengesetzten Urkunde.
Beschädigungshandlungen müssen hier zu einer Beeinträchtigung des Beweiswertes führen.
Ein Unterdrücken liegt in jeder Handlung, durch die dem Beweisführungsberechtigten die Benutzung des Beweismittels dauernd oder zeitweilig entzogen ist oder vorenthalten wird.
Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen (§ 276 StGB)
Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen
(1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten Art enthält,
1. einzuführen oder auszuführen unternimmt oder
2. in der Absicht, dessen Gebrauch zur Täuschung im Rechtsverkehr zu ermöglichen, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen (§ 275 StGB)
Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen
(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Begehung der Tat geeignet sind, 2. Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung von amtlichen Ausweisen bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder 3. Vordrucke für amtliche Ausweise
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überläßt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend
Amtliche Ausweise
Amtliche Ausweise (auch ausländische) sind ausschließlich oder jedenfalls auch zum Zweck des Nachweises der Identität einer Person oder ihrer persönlichen Verhältnisse ausgestellte amtliche Urkunden.
Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
Falschbeurkundung im Amt
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB)
Mittelbare Falschbeurkundung
(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Der Versuch ist strafbar.
Systematik
Die Norm ist als Sonderdelikt ein eigenständig pönalisierter Fall des § 348 StGB der mittelbaren Täterschaft.
Schutzgut
Geschütztes Rechtsgut der Norm ist ebenso wie bei der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB) ist das Vertrauen auf die Wahrheit öffentlicher Urkunden.
Öffentliche Urkunde
Öffentliche Urkunden sind Urkunden sind solche, die von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person innerhalb ihrer sachlichen Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind.
Allerdings ist nicht jede öffentliche Urkunde taugliches Tatobjekt des Delikts. Es werden nur jene erfaßt, die für den Rechtsverkehr nach außen bestimmt sind und dem Zweck dienen, Beweis für und gegen jederman zu erbringen.
Mittelbare Falschbeurkundung
Der Täter muss bewirken, dass ein Amtsträger entwas inhaltlich Unwahres zu öffentlichen Glauben beurkundet oder in Dateien speichert, ohne dass eine strafbare Teilnahme an einer Falschbeurkundung im Amt vorliegt.
Straftaten gegen die Ehre
Ehrenschutz
Systematik
Das Schutzobjekt der § 185 StGB - § 188 StGB ist die Ehre. Üble Nachrede (§ 186 StGB) bezieht sich auf die Äußerung nicht erweislich wahrer Tatsachen, Verleumdung (§ 187 StGB) auf die Äußerung unwahrer Tatsachen und die Beleidigung (§ 185 StGB) ist wohl ein Auffangtatbestand. Die üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB) ist eine Qualifikation der Beleidigung. Tote werden durch den Tatbestand des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB nur gegen Verunglimpfung dh, gegen besonders schwerwiegende Verletzungen geschützt.
Begriff der Ehre
Ehre ist nach dem normativen Ehrbegriff der Wert, der dem Menschen kraft seiner Personenwürde und aufgrund seines sittlich-sozialen Verhaltens zukommt. Geschützt ist nicht das übersteigerte subjektive Ehrgefühl und nicht der gute Ruf in seiner realen Existenz.
Nach dem älteren faktischen Ehrbegriff wird Ehre in ihrer dualistischen Ausprägung von innerer Ehre (Ehrgefühl) und äußerer Ehre (Leumund) definiert.
Die Rechtsprechung verwendet einen normativ-faktischen Ehrbegriff.
Beleidigungsfähigkeit natürlicher Personen
Beleidigungsfähig ist jeder Mensch, auch das Kind oder ein geistig Kranker, nicht aber der Tote.
Beleidigungsfähigkeit von Personengemeinschaften und Verbänden
Nach der hM wird Personengemeinschaften und Verbänden Beleidigungsfähigkeit zuerkannt, soweit sie einen einheitlichen Willen bilden können und eine rechtlich anerkannte soziale Funktion ausüben, wie beispielsweise Parteien, Gewerkschaften, Bundeswehr, Fakultäten ua, nicht aber die Familie.
Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung
Erstens kann eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung vorliegen, wenn der Täter nur den Personenkreis bezeichnet, auf den sich seine ehrkränkende Äußerung sich bezieht. Hier ist jeder einzelne des Kreises strafantragsberechtigt, wenn er gemeint sein könnte. Voraussetzung ist, dass der Personenkreis überschaubar und aufgrund bestimmter Merkmale so klar umgrenzt ist, dass der deutlich aus der Allgemeinheit hervortritt oder dass sich aus dem raumzeitlichen Zusammenhang eine Individualisierung ergibt.
Zweitens kann eine Beleidigung unter einer Kollektivbezeichnung vorliegen, wenn der Täter offenlässt wer gemeint ist, und mehrere gemeint sein könnten.
Mittelbare Beleidigung
Von einer mittelbaren Beleidigung spricht man, wenn eine Ehrenkränkung außer den unmittelbaren Betroffenen auch Dritte in ihrem Achtungsanspruch verletzt ("Hurenbengel").
Kundgabecharakter der Beleidigung
a) Kundgabe
Ehrenkränkende Äußerungen müssen einen bestimmten oder objektiv bestimmbaren Inhalt haben, sich an einen anderen zu richten und zur Kenntnisnahme durch andere bestimmt zu sein.
b) Ausführung im Kreis eng Vertrauter
Äußerungen ehrenrührigen Inhalts im engsten Freundes- und Familienkreis stellen keine Beleidigung dar, da der Mensch einen Raum für eine ungezwungene und vertrauliche Aussprache braucht. Dies gilt nicht für Verleumdung und auch nicht, wenn die Vertraulichkeit zweifelhaft ist
Verfolgbarkeit der Beleidigung
Alle Beleidigungsdelikte sind Antragsdelikte (§ 194 StGB).
Wahrnehmung berechtigter Interessen
Der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB greift, wenn neben einem berechtigten Interesse auch die Art seiner Wahrnehmung berechtigt ist und der Täter subjektiv zum Zwecke der Interessenwahrung gehandelt hat.
Berechtigt sind Interessen des einzelnen oder der Allgemeinheit, die dem Recht oder den guten Sitten nicht zuwiederlaufen.
Die Handlungen des Täters müssen sich bei Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter dem Blickwinkel der im Einzelfall tangierten Grundrechte als das angemessene Mittel zu Erreichung eines berechtigten Zwecks darstellen.
Verleumdung (§ 18x StGB)
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Tatsachen
Tatsachen sind im Unterschied zu Meinungsäußerungen oder Werturteilen konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind. Eingeschlossen sind auch innere Tatsachen.
Ehrenrührigkeit
Ehrenrührig ist eine Tatsache, wenn sie geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Behaupten
Behaupten heisst, etwas als nach eigener Überzeugung gewiss oder richtig hinzustellen. Es kommt dabei auf den sachlichen Inhalt, nicht auf die sprachliche Form an.
Verbreiten
Verbreiten bedeutet die Weitergabe von Mitteilungen fremden Wissens.
Kreditgefährdung
Der Tatbestand der Kreditgefährdung schützt nicht die Ehre sonder das Vertrauen, dass jemand hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt.
Qualifizierte Verleumdung
Öffentlich begangen ist die Tat, wenn die von einem größeren, individuell nicht begrenzten und durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Kreis von tatsächlich Anwesenden unmittelbar wahrgenommen werden konnte.
Üble Nachrede (§ 186 StGB)
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Tatbestand
Der Begriff der Tatsache, der Kundgabe und der Ehrenrührigkeit stimmen mit denen des Tatbestandes der Verleumdung überein.
Nichterweislichkeit der ehrenührigen Tatsache
Die Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Tatsache ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz nicht zu beziehen braucht.
Beleidigung (§ 185 StGB)
Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bestimmtheitsgebot
Der Tatbestand der Beleidigung ist hart an der Grenze zu einer Verletzung des Bestimmtheitsgebots.
Tatbestand
Beleidigung ist die Kundgabe von Mißachtung oder Nichtachtung. Ob eine Äußerung einen beleidigenden Inhalt hat, bestimmt sich nach ihrem durch Auslegung zu ermittelnden objektiven Sinngehalt, danach, wie ein unbefangener verständiger Dritte sie versteht.
Kasuistik
- Meinungsäußerungen und Werturteilen
- symbolische Handlungen
- Zumutunden unsittlicher Handlungen
- Formalbeleidigungen
- Vorhalten ehrenrühriger Tatsachen
- in qualifizierter Form ehrverletzende Tätlichkeiten
Straftaten gegen das Leben
Totschlag (§ 211 StGB)
Tatbestand
a) Mensch
Das menschliche Leben beginnt mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen bzw der Öffnung des Uterus durch Kaiserschnitt.
Das menschliche Leben endet mit dem Hirntot dh, mit dem irreversiblen und totalen Ausfall der Gehirnfunktionen.
b) Anderer
Die Täterschaft und Teilnahme der (versuchten) Selbsttötung sind nicht strafbar.
c) Töten
Töten heißt den Tod eines anderen verursachen. Kurzfristige Lebensverkürzungen genügen.
e) Vorsatz
Die Rechtsprechung hat die Hemmschwellentheorie entwickelt, welche davon ausgeht, dass das (für den Vorsatz erforderliche) billigende Inkaufnehmen das Überwinden einer Hemmschwelle verlangt.
Minder schwerer Fall (§ 213 StGB)
Dies ist eine Strafzumessungsregel. Sie bezieht sich nicht auf den § 212 StGB.
Mord (§ 212 StGB)
Mord und Totschlag
Die Rechtsprechung sieht im Mord ein eigenständiges Delikt, die Lehre jedoch eine Qualifikation, da der Mord kein eigenständiges Unrecht tatbestandlich normiert. Konsequenzen hat dieser Streit für die Anwendung der täterbezogenen Mordmerkmale und den Prüfungsaufbau.
Verfassungsrechtliche Problematik
a) Problem
Entsprechend dem Schuldprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip muss der Tatbestand und die Rechtsfolge stets sachgerecht aufeinander abgestimmt sein und die angedrohte Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld stehen. Dies ist bei lebenslanger Haft besonders problematisch. Dementsprechend ist ein restriktive Auslegung verfassungsrechtlich geboten. Dies betrifft insbesondere das Mordmerkmal der Heimtücke.
b) Tatbestandslösung
Tatbestandslösungen bemühen sich um eine Restriktion auf der Ebene des Tatbestandes. Die Lehre von der Typenkorrektur schließlich will den Mordtatbestand trotz Vorliegens eines Mordmerkmals verneinen, wenn auf Grund eiener umfassenden Gesamtwürdigung die Tötung ausnahmsweise als nicht besonders verwerflich erscheint.
c) Rechtsfolgenlösung
Demgegenüber belassen es die Rechtsfolgenlösungen zwar bei der Verurteilung wegen Mordes, suchen aber auf der Rechtsfolgenseite nach Wegen, um die lebenslange Freiheitsstrafe zu vermeiden. So ist ein minder schwerer Fall des Mordes angeregt worden. Die Rechtsprechung will in Analogie zu gesetzlichen Milderungsvorschriften den Strafrahmen des § 49 StGB zugrundelegen, sofern Entlastungsfaktoren vorliegen, die den Charakter außergewöhlicher Umstände aufweisen und die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen.
Mordmerkmale
Die Mordmerkmale sind in drei Gruppen unterteilt welche sich auf den besonders verwerflichen Beweggrund, die besonders verwerfliche Art und Weise der Tötung und den besonders verwerflichen Zweck beziehen. Die erste und dritte Gruppe normieren somit täterbezogene Mordmerkmale und die zweite Gruppe tatbezogene Mordmerkmale.
Mordlust
Aus Mordlust tötet, wem es allein darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen.
Befriedigung des Geschlechtstriebes
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet, wer im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht, wer seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigen will oder wer die Tötung zumindest in Kauf nimmt, um den Geschlechtsverkehr durchführen zu können.
Habgier
Habgier bedeutet ein rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen oder Verlustvermeidungen um den Preis eines Menschenlebens.
Niedrige Beweggründe
Niedrig ist ein Tötungsbeweggrund, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Die Beurteilung richtet sich in einer Gesamtwürdigung auf die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit des Täters.
Heimtücke
Heimtückisch handelt, wer - in feindseliger Willensrichtung - die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Arglos ist, wer sich bei Beginn des Tötungsversuchs keines erheblichen tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht.
Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist.
Grausamkeit
Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt.
Gemeingefährliche Mittel
Mit gemeingefährlichen Mitteln tötet, wer ein Mittel so einsetzt, dass er in der konkreten Tatsituation die Ausdehung der Gefahr icht beherrschen und dadurch eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann.
Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht
a) Ermöglichungsabsicht
Die Ermöglichungsabsicht ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter tötet, um weiteres kriminelles Unrecht begehen zu können.
b) Verdeckungsabsicht
Die Verdeckungsabsicht wird durch das Streben des Täters charakterisiert, sich der Entdeckung wegen einer vorangegangenen Straftat zu entziehen.
Beachtung sollte die Fallkonstellation der Verdeckungsabsicht durch unterlassen finden. (T vergewaltigt und lässt sie verletzt zurück. Er holt keine Hilfe um die Tat zu verbergen. O stirbt.)
Täterschaft und Teilnahme
§ 5 Rengier
Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
Strafgrund
In der Norm kommt das Prinzip der Unantastbarkeit des fremden Lebens zum Ausdruck. Der Einzelne kann in eine Tötung durch fremde Hand nicht rechtfertigend einwilligen, weil das Rechtsgut Leben grundsätzlich unverfügbar ist. Die Strafmilderung lässt sich sowohl mit dem Gedanken der Unrechtsminderung (Rechtsgutverzicht) wie der Schuldminderung (Mitleidskonflikt) erklären.
Art des Delikts
Die Norm ist eine Privilegierung gegenüber den §§ 211, 212 StGB. Sie hat Sperrwirkung.
Tatbestand
Das Verlangen ist die Einwirkung des Getöteten auf den Willen des Täters, nicht also eine bloße Einwilligung.
Das Verlangen muss ausdrücklich, also in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise gestellt worde sein; dies kann auch (konkludent) durch gesten und selbst in Frageform geschehen.
Ernstlich ist das Verlangen, das auf freier Willensbildung beruht, das also abgesehen von der Verfügungsbefugnis den Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung entspricht.
Schema
I Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tötung eines anderen Menschenlebens
b) Ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten,
c) Durch das der Täter zur Tötung bestimmt wird
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Gemäß § 16 II StGB greift die Norm auch, wenn die Privilegierung allein subjektiv vorliegt
II Rechtswidrigkeit
III Schuldminderung
Sterbehilfe
a) Aktive Sterbehilfe
Aus § 216 StGB folgt, dass auch die einverständliche aktive Sterbehilfe durch gezieltes täterschaftliches Töten selbst bei aussichtsloser Prognose und schweren Leiden strafrechtlich sanktioniert ist.
b) Indirekte Sterbehilfe
Indirekte Sterbehilfe ist die mit (mutmaßlicher) Einwilligung eines todkranken und schwer leidenden Patienten erfolgende ärztlich gebotene Schmerzbekämpfung mittels bestimmter Medikamente, die zur Linderung unerträglicher Schmerzen verabreicht werden und dabei als nicht vermeidbare, unbeabsichtigte Nebenwirkung den Todeseintritt beschleunigen.
Die indirekte Sterbehilfe ist straflos, wenngleich sie den Tatbestand des § 216 StGB erfüllt. Teilweise wird die objektive Zurechnung über den Schutzzweck der Norm oder die Setzung eines rechtlich gebilligten Risikos abgelehnt. Die hM wendet § 34 StGB an und hält die einverständliche Ermöglichung eines Todes in Würde und Schmerfreiheit für ein höherwertiges Rechtsgut als die Aussicht, unter schwersten Schmerzen noch eine kurze Zeit länger leben zu müssen.
c) Passive Sterbehilfe
Passive Sterbehilfe heißt Sterbehilfe durch Sterbenlassen. Ihre Zulässigkeit beruht auf dem Selbstbestimmungsrecht der verantwortungsfähigen Kranken, der jede ärtztliche Behandlung ablehnen darf, selbst wenn die Weigerung einer sinnvollen Lebensverlängerung/-erhaltung im Wege steht und von daher unvernünftig erscheinen mag.
Dies umfasst auch bestimmte Fälle des (mutmaßlich) einverständlichen Behandlungsabbruchs durch aktives Tun (Abschalten von Beatmungsgeräte). Diese stehen dem erlaubten Unterlassen der Weiterbehandlung wertungsgemäß gleich, da das Recht die Einstellung zu verlangen nicht infolge der (zufälligen) Notwendigkeit eines aktiven Knopfdrucks aufgehoben sein kann.
Strafbare Fremdtötung und straflose Teilnahme an einer Selbsttöung oder Selbstgefährdung
Abgrenzung zwischen strafbarer Fremdtötung und strafloser Teilnahme an der Selbsttötung
Die Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung entfällt mangels Haupttat. Das Kriterium der Abgrenzung ist die Freiverantwortlichkeit der Selbsttötung und die Tatherrschaft des Suizidenten über den unmittelbar lebensbeendenden Akt.
a) Freiverantwortlichkeit der Selbsttötung
Umstritten sind die Anforderungen an die Freiverantwortlichkeit.
Eine Mindermeinung vetritt die Exkulpationslösung, welche die Grenzen der Freiverantwortlichkeit unter sinngemäßer Anwendung der Exkulpationsregeln definiert. Sie führt das Argument an, dass wer sich nur über den Sinn des eigenen Todes irre und also im Motivirrtum handele, dennoch frei und bewusst über sein Leben verfüge.
Die herrschende Meinung vertritt die Einwilligungslösung und bestimmt die Grenzen der Freiverantwortlichkeit nach den Einwilligungsregeln. Sie führt an, dass die Enscheidung in den Tod zu gehen mangelfrei sein muss.
b) Tatherrschaft des Suizidenten über den unmittelbar lebensbeendenden Akt
Mangelt es an der Tatherrschaft scheidet die Strafbarkeit als (mittelbarer) Täter aus.
Strafbarkeit aus Unterlassungsdelikten trotz strafloser Teilnahme an der Selbsttötung
a) Tötungsdelikte durch Unterlassen
Im Fall Wittig (BGHSt 32, 367) kommt Arzt A zu seiner im Koma liegenden Patientin, nachdem diese in freier Selbsttötungsabsicht eine Überdosis Medikamente eingenommen hat. A unternimmt nichts zu ihrer Rettung, weil er ihren Willen respektiert.
Der BGH hält die Strafbarkeit des A für die Tötung auf Verlangen durch Unterlassen für möglich da auf den Garanten im Falle des Verlustes der Tatherrschaft durch Tod diese auf ihn übergehe. Dies wird von der Lehre als widersprüchlich kritisiert. Im Ergebnis lehnte der BGH die Strafbarkeit aus Zumutbarkeitserwägungen ab.
b) Unterlassene Hilfeleistung
Es ist umstritten inwiefern der § 323c, insbesondere das Tatbestandsmerkmal des Ungücksfalles, in Selbsttötungsfällen einschlägig ist. Eine Ansich sieht einen Unglücksfall gegeben, da der Gedanke von der Unverfügbarkeit des Lebens auf die lebensschützende Norm ausstrahlt.
Entsprechende Anwendung bei Selbsgefährdungen
Die dargestellten Grundsätze gelten erst recht, wenn sich in der fahrlässigen Körperverletzung oder fahrlässigen Tötung die Selbsgefährdung realisiert.
Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
Es gelten die allgemeinen Regeln.
Aussetzung (§ 221 StGB)
Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 - 219b StGB)
Abtreibung und Verfassung
Leitsätze 1-6 BVerfGE 88, 203
Tatbestand
Den objektiven Tatbestand erfüllt, wer eine Schwangerschaft abbricht also die Leibesfrucht abtötet.
Die Leibesfrucht entsteht mit der Nidation (§ 218 I 2 StGB), die in der Regeln nach dem 13. Tag seit der Empfängnis abgeschlossen ist. Die Leibesfrucht wird zum Menschen iSd Strafrechts, wenn die Eröffnungswehen einsetzen. Ob eine Leibesfrucht oder eine Mensch Tatobjekt sind richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einwirkung.
Täterkreis und Strafbarkeitsbereich
Als Täter kommen der Laie, der Arzt und die Schwangere selbst in betracht. Es werden verschiedene Strafrahmen definiert.
Der Schwangerschaftsabbruch des Laien ist grundsätzlich strafbar.
Für den Arzt bleibt der Schwangerschaftsabbruch in den Fällen des § 218a I-III StGB straflos.
Der Selbstabbruch durch die Schwangere als Täterin ist strafbar, es gelten aber Privilegierungen.
- Gemäß § 218 III StGB ist der Strafrahmen herabgesetzt.
- Gemäß § 218 IV 2 StGB sieht bezüglich der Versuchsstrafbarkeit einen persönlichen Strafausschließungsgrund vor.
- Die Strafbarkeit der Schwangeren entfällt in den Fällen des § 218a I-III StGB.
- § 218a StGB sieht einen persönlichen Strafausschließungsgrund vor, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung und von einem Arzt innerhalb von 22 Wochen seit der Empfängnis vorgenommen wird.
- Nach § 218a IV 2 StGB kann von der Strafe abgesehen werden, wenn sich die Schwangere im Zustand besonderer Bedrängnis befindet.
Es kommt ein Fremdabbruch durch Unterlassen beispielsweise durch den Vater in diesen Fällen in Betracht.
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs (§ 218a I-III StGB)
§ 218a I StGB normiert einen Tatbestandsausschließungsgrund sui generis. Dieser Orientiert sich rein prozessual an der Beratung, der Durchführung durch den Arzt und der 12-Wochen-Frist.
Die medizinisch-soziale und die kriminologische bzw enthische Indikation sind in den Absätzen II und III als Rechtsfertigungsgrund normiert.
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Körperverletzung im Amt
Straftaten gegen das Eigentum
Sachbeschädigung
Zerstörung von Bauwerken
Gemeinschädliche Sachbeschädigung
Datenveränderung
Computersabotage
Diebstahl
schwerer Diebstahl
Diebstahl mit Waffen
Bandendiebstahl
Wohnungseinbruchsdiebstahl
Unterschlagung
Raub
Schwerer Raub
Raub mit Todesfolge
Räuberischer Diebstahl
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Brandstiftung
Schwere Brandstiftung
Jagdwilderei
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeuges
Straftaten gegen das Vermögen
Betrug
Computerbetrug
Hehlerei
Begünstigung
Erpressung
Untreue
Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten
Erschleichen von Leistungen
Versicherungsmissbrauch
Straftaten gegen die Freiheit
Freiheitsberaubung
Nötigung
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Erpresserischer Menschenraub
Gemeingefährliche Straftaten
Gefährdung des Straßenverkehrs
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Trunkenheit im Verkehr
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Straftaten gegen die Staatsgewalt und die öffentliche Ordnung
Amtsanmaßung
Straftaten gegen die Rechtspflege
Aussagedelikte
Straftaten gegen den Lebens- und Geheimbereich
Bestechungsdelikte
Unterlassene Hilfeleistung